BGH: Revision wegen Steuer- und Sozialversicherungsdelikten – Tateinheit von Betrug und Urkundenfälschung festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 477/83
- Datum
- 20.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommen durch die Verwendung gefälschter Urkunden zugleich Vermögensverlagerungen oder Täuschungen über die Echtheit zustande, können Urkundenfälschung und Betrug tateinheitlich zusammentreffen; hat das Gericht den Tatbestand des Betrugs nicht geprüft, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben.
Bei gezielter Falschmeldung über die Zahl oder das Entgelt versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die den Sozialversicherungsträger über den Umfang seiner Forderungen täuscht und dadurch die Geltendmachung von Ansprüchen verhindert, kann neben Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen auch Betrug vorliegen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich die Angeklagten nach einem auf die veränderte Rechtslage gerichteten Hinweis anders als geschehen hätten verteidigen können (§ 265 StPO).
Bei erheblicher Verkürzung von Lohnsteuern in nicht unerheblicher Höhe sind Geldstrafen nur bei außergewöhnlich günstigen Umständen vertretbar; liegen solche Umstände nicht vor, sind freiheitsentziehende Sanktionen zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 17. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
1. Peter Georg Sch███ aus ██, geboren am ███ 1946 in ██, 2. Karin Ulrike Sch███, geb. Dos██ aus ██, geboren am ███ 1944 in ██, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Goydke, Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten Peter Sch██,
Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger der Angeklagten Ulrike Sch██,
Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. März 1983
I. soweit es den Angeklagten Peter Sch██ betrifft, wie folgt:
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass er in Fall B VII der Urteilsgründe wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in Tateinheit mit Betrug verurteilt wird,
2. mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch in Fall B I der Urteilsgründe (Urkundenfälschung), b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen B I und VII der Urteilsgründe, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
II. soweit es die Angeklagte Ulrike Sch██ betrifft, wie folgt:
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass sie in Fall B VII der Urteilsgründe wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Beihilfe zur Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug verurteilt wird,
2. mit den Feststellungen aufgehoben a) in den Einzelstrafaussprüchen in Fall B VII der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
B. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat verurteilt:
Den Angeklagten Peter Sch██ wegen Umsatzsteuerhinterziehung, wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (Fall B VII der Urteilsgründe), wegen falscher Versicherung an Eides Statt, wegen Verletzung der Buchführungspflicht, wegen veruntreuender Unterschlagung und wegen Urkundenfälschung (Fall B I der Urteilsgründe) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung,
die Angeklagte Ulrike Sch██ wegen Umsatzsteuerhinterziehung, wegen Lohnsteuerhinterziehung und Beihilfe zur Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (Fall B VII der Urteilsgründe) zur Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,– DM.
Die auf die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen B I und VII der Urteilsgründe, die dazugehörigen Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafaussprüche beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
Schuldspruch
1. Fall B I der Urteilsgründe
Nach den Urteilsfeststellungen hat Peter Sch██ nach dem Entzug der Befugnis zur Führung des Prüfiegels und damit zur Herstellung von Poolpaletten Ende März/Anfang April 1982 mindestens 2.300 Poolpaletten mit nachgemachten Prüfsiegeln versehen und sie, wie von Anfang an beabsichtigt, verkauft. Deshalb hat ihn die Strafkammer mit Recht wegen Urkundenfälschung verurteilt. Durch den Verkauf der Paletten hat der Angeklagte aber nicht nur, wie die Strafkammer annimmt, von den unechten Urkunden Gebrauch gemacht, sondern zugleich auch die Käufer betrogen. Er hat ihnen vorgespiegelt, seine Paletten hätten den mit echten Prüfsiegeln verbundenen Gütewert. Die Abnehmer erhielten jedoch, unabhängig von der tatsächlichen Beschaffenheit der Paletten, insoweit möglicherweise keinen entsprechenden Gegenwert, als ihnen eine nicht vorschriftsgemäße Ware geliefert wurde, die wegen der Bedeutung der Einhaltung der Qualitätsnormen bei den beteiligten Wirtschaftskreisen als minderwertig gelten musste. Dessen war sich der Angeklagte nach den Feststellungen auch bewusst. Das alles hat die Strafkammer nicht geprüft. Nun heißt es allerdings bei der Zumessung der Strafe für die Urkundenfälschung im Urteil, es lägen „keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abnehmer der nicht gefälschten Prüfsiegel versehenen Paletten einen Vermögensschaden erlitten hätten“ (UA 34). Ob es sich insoweit um eine Tatsachenfeststellung oder nur um eine ungeprüfte Vermutung handelt, lässt sich dem Urteil aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Da der Betrug (oder auch nur ein versuchter Betrug) mit der Urkundenfälschung tateinheitlich zusammentreffen würde, führt dieser sachlich-rechtliche Mangel zur Aufhebung des Urteils in diesem Fall.
2. Fall B VII der Urteilsgründe
Nach den Urteilsfeststellungen beschäftigte Peter Sch██ in seinem Unternehmen neben zuletzt 55 fest angestellten Arbeitnehmern von September 1980 bis Mai 1982 ständig zwischen 8 bis 20 ausländische Arbeitskräfte, die keine Arbeitserlaubnis besaßen und für die deshalb auch keine Lohnsteuerkarten ausgegeben worden waren. Zur Verkürzung der fälligen Lohnsteuern und der Beiträge zur Sozialversicherung entschlossen sich die Angeklagten, den Monatsverdienst der ausländischen Arbeitskräfte, der tatsächlich zwischen 1.500,– DM und 3.000,– DM schwankte, nur mit jeweils den Betrag anzugeben, bis zu denen nach § 168 RVO die Sozialversicherungspflicht entfällt. Ulrike Sch██ trug denzufolge so viele (weitere) fiktive Aushilfskräfte mit einem entsprechenden fiktiven Monatslohn in die Kassenbücher ein, bis die Summe der tatsächlich gezahlten Löhne erreicht war. Auf der Grundlage weiterer falscher Eintragungen berechneten die Angeklagten bei den Lohnsteuervoranmeldungen nur den Pauschalsatz nach § 40a EStG. Sie erreichten auf diese Weise, dass über 105.000,– DM Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) und mehr als 75.000,– DM Lohnsteuer zu wenig abgeführt wurden (UA 25/28). Ihre Verurteilung wegen (gemeinschaftlicher) Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sowie wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nach §§ 529, 1428 RVO und § 225 AFG (Peter Sch██) bzw. der Beihilfe hierzu (Ulrike Sch██, der die Eigenschaft als Arbeitgeber fehlt, § 28 Abs. 2 StGB), ist insoweit rechtsfehlerfrei.
Tateinheitlich mit der Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge bzw. der Beihilfe hierzu haben sich die Angeklagten außerdem, was die Strafkammer übersehen hat, des Betruges (Peter Sch██) bzw. der Beihilfe hierzu (Ulrike Sch██) schuldig gemacht. Sie haben den Sozialversicherungsträger nicht nur die Versicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) vorenthalten (§§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG), sondern ihn außerdem durch die Meldung einer zu geringen Zahl an versicherungspflichtigen Arbeitnehmern über den Umfang seiner Beitragsforderungen getäuscht und auf diese Weise betrügerisch erreicht, dass er zum Schaden der Gemeinschaft der Versicherten tatsächlich entstandene Forderungen nicht geltend gemacht hat (vgl. Franzheim JR 1982, 89, 90 und in NStZ 1983, 383; Schiffer in wistra 1982, 96 ff.; vgl. auch Urteil des Senats vom 5. Mai 1983 – 4 StR 133/83).
Entsprechendes gilt bezüglich der Arbeitgeberanteile. Da diese Anteile anders als die Arbeitnehmeranteile von den §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG nicht erfasst werden, haben sich die Angeklagten jedoch insoweit nur des Betrugs (Peter Sch██) bzw. der Beihilfe hierzu (Ulrike Sch██) schuldig gemacht.
Der Senat hat den Schuldspruch insoweit selbst geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich die Angeklagten nach einem Hinweis auf die veränderte Rechtslage anders als geschehen hätten verteidigen können.
3. Strafaussprach
1. Die aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung der wegen Urkundenfälschung und wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen Peter Sch██ und wegen Beihilfe zur Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen Ulrike Sch██ ausgesprochenen Einzelstrafen in Fall B I der Urteilsgründe. Die Strafbemessung im Fall B VII der Urteilsgründe begegnet darüber hinaus aber auch Bedenken (UA 34). Darauf hat die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen.
2. Mit Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft außerdem gegen die wegen der Verkürzung von Lohnsteuern gegen beide Angeklagten ausgesprochenen Einzelstrafen. Die Angeklagten haben nach einem gemeinsamen Plan unter Einsatz nicht unerheblicher kriminalistischer Energie dem Steuerfiskus immerhin mehr als 75.000,– DM entzogen. In einer solchen Sachlage konnten nur Geldstrafen unter sonst außergewöhnlich günstigen Umständen für die Angeklagten in Betracht kommen. Solche lagen hier nicht vor.
Der von der Strafkammer hervorgehobene Umstand, die Angeklagten hätten das Unternehmen retten wollen und (deshalb) in einer Zwangslage und nicht aus Gewinnsucht gehandelt (UA 35, 37), könnte allenfalls dann als besonderer Milderungsgrund gelten, wenn sie auch in ihrem privaten Lebenszuschnitt entsprechend zurückhaltend gewesen wären. Das war indessen nicht der Fall (UA 5, 19). Auch die für Lohnsteuerhinterziehung gegen beide Angeklagten ausgesprochenen Einzelstrafen mussten mithin aufgehoben werden.
3. Die Aufhebung der gegen die Angeklagten ausgesprochenen Einzelstrafen in den Fällen B I und VII der Urteilsgründe hat die Aufhebung der gegen sie erkannten Gesamtstrafen zur Folge. Im Falle der Verhängung einer noch im Bereich des § 56 Abs. 2 StGB liegenden Gesamtfreiheitsstrafe wird § 56 Abs. 3 StGB zu beachten sein.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Hirxthal | Jähnke |