Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch ungesichertes Fahrzeug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 477/69
Datum
26.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ sein Fahrzeug mit laufendem Motor verschlossen zurück; ein Fremder entwendete es und verursachte einen Unfall mit Personenschaden. Das Landgericht verurteilte wegen fahrlässiger Körperverletzung; die Revision wurde verworfen. Der BGH bestätigt, dass der Fahrzeugführer alle üblichen Sicherungen zu treffen hat und nur bei zuverlässiger Aufsicht entbunden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Fahrzeugführer muss beim Verlassen des Fahrzeugs alle vorhandenen und üblicherweise bestimmten Sicherungseinrichtungen in Wirksamkeit setzen; bloßes Abschließen der Türen reicht nicht aus.

2

Eine Befreiung von dieser Sicherungspflicht liegt nur vor, wenn der Fahrzeugführer eine ihm als zuverlässig bekannte Person mit der Aufsicht beauftragt hat und vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass diese durch sofortiges Eingreifen unbefugte Benutzung verhindern wird.

3

Wer sein Fahrzeug mit laufendem Motor unbeaufsichtigt lässt, setzt eine konkrete Gefahr dafür, dass ein Unbefugter das Fahrzeug wegnimmt und dadurch einen Unfall verursacht; der Fahrzeugführer haftet strafrechtlich nur, wenn ein Personenschaden als mögliche Folge vorhersehbar war.

4

Die Vernehmung eines Zeugen ist nur dann entscheidungserheblich, wenn sie Tatsachen betrifft, die für die Beurteilung der Rechtfertigung des Verhaltens wesentlich sind; die Glaubwürdigkeit eines fremden Aufsichtspersons ist ohne Nachweis ihrer Eingriffsfähigkeit für die Entlastung unerheblich.

5

Ein nachträglich vorgetragenes Berechtigungs- oder Gesundheitsproblem (z.B. schwache Batterie) rechtfertigt nicht das Verlassen des Fahrzeugs mit laufendem Motor, wenn dadurch eine vorhersehbare Gefährdung Dritter eintritt.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 25. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Lutz aus ███, Kreis ███, geboren ██████████ 1947 in ███ wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 25. Juni 1969 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat am 12. April 1969 mittags seinen Personenkraftwagen mit laufendem Motor vor dem Gebäude des Landratsamts in Hanau abgestellt. Die Türen hat er abgeschlossen. Während er sich in dem Gebäude aufhielt, entwendete ein vielfach vorbestrafter Dieb das Fahrzeug und verursachte damit kurze Zeit später einen Verkehrsunfall, bei dem ein Mensch verletzt wurde. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte als Führer eines Kraftfahrzeugs seiner Pflicht, beim Verlassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbefugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen in Wirksamkeit zu setzen, nicht genügt und somit dem § 35 StVO zuwidergehandelt hat. Diese Vorschrift dient, wie der Zusammenhang mit § 20 StVO ergibt, auch und vor allem der Verhütung von Verkehrsstörungen und Unfällen (BGHSt 17, 289). Damit dieser Zweck erreicht wird und die nach dem Stand der Technik höchstmögliche Sicherheit gewährleistet ist, müssen alle vorhandenen und üblicherweise hierfür bestimmten Sicherungseinrichtungen in Wirksamkeit gesetzt werden (BGHSt 17, 289, 293; vgl. ferner BGHSt 15, 386; BGH NJW 1962, 1164). Daher genügt es nicht, nur die Fenster zu schließen und die Türen abzuschließen, es muß auch der Motor abgestellt, die Lenkradsperre eingerastet und der Zündungsschlüssel abgezogen werden (BGH VRS 14, 197; NJW 1964, 404; OLG Oldenburg NJW 1966, 942). Von dieser Verpflichtung ist der Fahrzeugführer nur dann befreit, wenn er eine ihm als zuverlässig bekannte Person mit der Aufsicht über das Fahrzeug betraut und wenn er den Umständen nach sicher sein kann, daß diese eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs durch sofortiges Eingreifen verhindern kann und wird (vgl. BGH VRS 20, 25 und die AllgVerwV zu § 35 StVO).

Diese Voraussetzungen waren hier schon nach dem eigenen Vortrag des Angeklagten nicht erfüllt. Zwar hat er, wie das Landgericht als wahr unterstellt, einen in unmittelbarer Nähe beschäftigten Bauarbeiter, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch für diesen erkennbar, gebeten, während seiner Abwesenheit auf das Fahrzeug zu achten. Diese Maßnahme war jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, weder geeignet, das Fahrzeug hinreichend gegen unbefugte Benutzung zu sichern, noch durfte der Angeklagte annehmen, damit alles dazu Erforderliche getan zu haben. Er hat den Arbeiter nicht gekannt, er hat nicht einmal mit ihm gesprochen und sich nicht davon überzeugt, ob ihn der Arbeiter auch richtig verstanden habe. Das Gegenteil hat er jedenfalls nicht behauptet. Schließlich durfte er sich nicht ohne weiteres auf den Fremden verlassen, auch wenn er ihn für zuverlässig hielt.

Hiernach ist die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages des Verteidigers, den Bauarbeiter als Zeugen zu vernehmen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behauptung, die durch die Vernehmung bewiesen werden sollte, daß nämlich der Angeklagte den Arbeiter zwar nicht ausdrücklich, aber erkennbar gebeten habe, auf den Wagen zu achten, war, wie dargelegt, für die Entscheidung ohne Bedeutung. Nach dem Vortrag der Revisionsbegründung sollte außerdem die Zuverlässigkeit des Zeugen bewiesen werden. Auch darauf kam es jedoch nicht an. Entscheidend ist allein, ob sich der Angeklagte darauf verlassen durfte, daß der Zeuge seinen Wagen wirksam bewachen werde. Das hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint.

Durch sein Verhalten hat der Angeklagte eine Ursache zu dem späteren Unfall gesetzt. Die der Verurteilung des Diebes zugrunde liegenden Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß dieser sich gerade durch den laufenden Motor dazu hat verleiten lassen, den Wagen zu stehlen.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte den Unfall und die Verletzung eines Menschen fahrlässig mitverursacht habe. Für die Unfallfolgen kann der Angeklagte allerdings nur dann strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn er nicht nur die Benutzung seines Fahrzeugs durch einen Unbefugten, sondern auch einen Unfall mit Personenschaden als mögliche Auswirkung seines Verhaltens voraussehen konnte und mußte. Dies hat das Landgericht – unter Hinweis auf BGH VRS 20, 282 mit Recht bejaht. Der Senat hat dort dargelegt, daß ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug ungenügend gesichert auf der Straße stehen läßt, nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen nicht damit zu rechnen braucht, daß ein Unbefugter sein Fahrzeug benutzen und damit einen möglicherweise sogar tödlich verlaufenden Unfall verursachen werde. Solche besonderen Umstände, die die Voraussehbarkeit ausnahmsweise ausschließen würden, sind hier jedoch entgegen der in der Revisionsbegründung vorgetragenen Auffassung nicht ersichtlich. Daß der Angeklagte das Fahrzeug am hellen Tage an einer verkehrsreichen Straße vor dem Gebäude einer Behörde abstellte, erhöhte die Sicherheit gegen unbefugte Benutzung nur unwesentlich, zumal der vom Angeklagten benutzte Fahrzeugtyp erfahrungsgemäß leicht zu öffnen ist, auch wenn die Türen abgeschlossen sind. Daß er den Wagen ständig beobachtet habe, trifft nach den Urteilsfeststellungen nicht zu. Entscheidend ist allein die jedem Kraftfahrer bekannte Tatsache, daß

Fahrzeuge mit laufendem Motor besonders gefährdet sind, da sie Diebe zum Wegnehmen geradezu anreizen. Daß der Angeklagte den Motor laufen ließ, weil die Batterie schwach war und er befürchtete, der Wagen werde nicht mehr anspringen, kann ihn nicht entlasten. Mit einem solchen Fahrzeug durfte er sich nicht in den Verkehr begeben, wenn er es unterwegs abstellen und ohne ausreichende Bewachung verlassen wollte.

BörtzlerMeyerHürxthal
MayrSpiegel