Verwerfung von Entscheidungs- und Wiedereinsetzungsanträgen wegen verspäteter/formunwirksamer Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 47/76
- Datum
- 13.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründungsfrist beginnt mit der wirksamen Zustellung des Urteils an den bestellten Verteidiger (§ 145a Abs. 1 i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO).
Eine Revisionsbegründung muss innerhalb der Frist und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgen; eine vom Angeklagten ohne Unterschrift des Verteidigers eingereichte Begründung genügt nicht (§ 345 Abs. 2 StPO).
Die Zustellungsvollmacht des bestellten Verteidigers bleibt bis zu dessen Abberufung bestehen; die Bestellung berechtigt zur Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln auch ohne Bestellung eines besonderen Verteidigers.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Fristversäumnis ein unverschuldetes Hindernis zugrunde lag; eine bloße Unkenntnis oder nicht glaubhaft gemachte Behinderung begründet die Wiedereinsetzung nicht (§§ 44, 45 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Landau i. d. Pf., 5. Januar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █████ aus ████, den Schiffbauer Gerhard ██████████████, geboren am ██████████████ 1941 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Februar 1976 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 5. Januar 1976 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 8. September 1975 werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Antragsteller wegen Diebstahls in einem Fall, wegen versuchten Diebstahls in sieben schweren Fällen, wegen Betruges in drei Fällen und drei schweren Fällen, sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer seine Revision als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist und in ordnungsmäßiger Form begründet worden sei (§ 346 Abs. 1 StPO).
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO), jedoch nicht begründet. Das Urteil ist dem bestellten Ver-
teidiger, Rechtsanwalt K—————D, am 23. Oktober 1975 zugestellt worden (Bl. 717 d. A.). Damit wurde die Frist von einem Monat zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt (§§ 145a Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO). Das Schreiben des Antragstellers, mit dem er seine Revision begründen wollte, ist erst am 19. Dezember 1975, also verspätet, bei Gericht eingegangen (Bl. 734 d. A.). Außerdem entspricht es nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form, wonach seitens des Angeklagten die Revision nur in einem von seinem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden kann. Mit Recht hat die Strafkammer daher die Revision als unzulässig verworfen.
Die Einwendungen des Antragstellers gehen fehl. Die Zustellungsvollmacht des Verteidigers nach § 145a Abs. 1 StPO gilt bis zu seiner Abberufung und wird weder von der Bitte des Angeklagten, auch ihm das Urteil zuzustellen, noch von der Tatsache berührt, dass er selbst die Revision eingelegt hat. Die Wirksamkeit der Zustellung und der Beginn der Revisionsbegründungsfrist werden auch nicht durch die Kenntnis oder Unkenntnis des Verteidigers von der eigenen Revisionseinlegung des Angeklagten beeinflusst. Schließlich bedurfte es auch nicht der Bestellung eines besonderen Verteidigers für die Revision. Zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels ist der bestellte Pflichtverteidiger befugt. Die Bestellung des Rechtsanwalts ████████ ist nicht zurückgenommen worden. Der Antragsteller hat das auch nicht beantragt.
Auch das Wiedereinsetzungsgesuch geht fehl. Es mangelt nicht nur an der formgerechten Nachholung der Revisionsbegründung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist ohne Verschulden verhindert war (§§ 44, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Er ist sowohl bei der Urteilsverkündung als auch bei der Einlegung der Revision bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über Form und Frist der Revisionsbegründung belehrt worden. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem er gehindert gewesen sein könnte, wie bereits von ihm bei der Einlegung des Rechtsmittels angekündigt (Bl. 683 d. A.), auch die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
Hülsenthal Mayr Bortzler Knoblich Richter Dr. Richter Zipfel beist erkrankt und kann findet sich in Urlaub nicht unterschreiben. und kann daher nicht Börtzler unterschreiben.
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