Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz beim Mitführen eines Unfallopfers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 476/73
- Datum
- 02.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wegen Mordes kann nur verurteilt werden, wer die Flucht fortsetzt, obwohl er wusste oder zumindest mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, dass das Unfallopfer noch lebt.
Aus dem bloßen Weiterfahren mit einem am Fahrzeug mitgeschleiften Körper darf nicht ohne zusätzliche, konkrete Feststellungen auf das Vorliegen von Wissen oder bedingtem Vorsatz geschlossen werden.
Wenn es möglich ist, dass der Täter bei oder nach dem Anhalten von der Annahme ausgegangen ist, das Opfer sei tot, oder dass er erst während der Weiterfahrt eine andere Vorstellung bildete, sind hierzu konkrete Feststellungen zu treffen.
Zur Beurteilung des subjektiven Tatbestands sind Feststellungen über Wahrnehmungen und Vorstellungen des Täters (z.B. Sichtbarkeit des Verletzten, bemerkte Fahrzeugbeschädigungen, Wahrnehmung herannahender Fahrzeuge, Bewusstseinslage) erforderlich; fehlen sie, führt dies zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Duisburg, 2. April 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██████ as R—, den Schlosser Josef geboren ████ ████ in RK/Sudetenland, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Duisburg vom 2. April 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Wegen Mordes kann der Angeklagte nur verurteilt werden, wenn er seine Flucht fortgesetzt hat, obwohl er gewusst oder doch mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, dass das Unfallopfer, das er unter seinem Fahrzeug mitschleifte, noch lebte.
Hiervon ist das Schwurgericht zwar überzeugt. Diese Überzeugung beruht jedoch allein auf der Erwägung, dass andernfalls für ihn kein verständlicher Anlass bestanden habe, den (toten) Körper noch weiter mitzuschleifen; es hätte sich ihm vielmehr geradezu aufdrängen müssen, anzuhalten und sich des Leichnams zu entledigen, um einer möglichen Entdeckung durch andere Verkehrsteilnehmer während der Weiterfahrt zuvorzukommen (UA 24).
Diese Erwägung ist nicht stichhaltig. Der Angeklagte hatte nach dem Unfall seinen Wagen angehalten und war nach der Überzeugung des Schwurgerichts ausgestiegen und zwei bis drei Minuten am Unfallort geblieben (UA 7; 16). Er hatte das schwer beschädigte Mofa auf der Straße liegen sehen (UA 6, 7), und die schweren Schäden an der Vorderfront seines eigenen Fahrzeugs (UA 6) konnten ihn nicht entgangen sein; in den gesamten zwei bis drei Minuten des Anhaltens hat er aber nach seiner unwiderlegten (UA 7) Einlassung von dem Mofa-Fahrer überhaupt nichts gesehen und gehört. Er kann danach durchaus der Auffassung gewesen sein, der Mofa-Fahrer müsse tot sein. Es ist möglich, dass es ihm, wenn er sich für den schweren Unfall und den angenommenen Tod des Mofa-Fahrers verantwortlich fühlte und sich dieser Verantwortung entziehen wollte, zunächst einmal darauf angekommen ist, so schnell und soweit wie möglich von der Unfallstelle wegzukommen. Dass er von einem nochmaligen Anhalten und dem möglicherweise zeitraubenden Lösen des vermeintlich toten Unfallopfers vom Fahrzeug absah, kann unter diesen Umständen insbesondere darin seine Erklärung finden, dass er bei oder unmittelbar vor dem Wenden und Davonfahren das Herankommen eines anderen Fahrzeugs (Melzer UA 16) bemerkt hatte. Bei der Weiterfahrt kann er dann angenommen haben, dass sich der mitgeschleifte Körper während der Fahrt von selbst von dem Fahrzeug lösen werde, wie es dann später tatsächlich auch geschehen ist.
Hiernach durfte das Schwurgericht jedenfalls allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte den mitgeschleiften Körper nicht alsbald entfernte, nicht folgern, er rechne (nunmehr) mit der Möglichkeit, dass der angefahrene Mofa-Fahrer (doch) noch lebe. Nun hatte sich bei dem Angeklagten eine solche Vorstellung allerdings auch noch während der Weiterfahrt bilden können, zumal da mit dem Schwinden seiner (möglichen) Benommenheit und der immer größer werdenden Entfernung vom Unfallort für ihn Anlass zu einem ruhigeren Überdenken des Geschehens bestand. Dazu hat das Schwurgericht indessen keine hinreichenden Feststellungen getroffen, ebensowenig wie es übrigens aus der Tatsache, dass der Angeklagte das Unfallopfer zunächst nicht auf der Fahrbahn liegen gesehen hatte und dass er gleichwohl zwei bis drei Minuten nach dem Unfall etwa 100 Meter von der Anstoßstelle entfernt das Mitschleifen bemerkte, Schlüsse auf die Vorstellung des Angeklagten über eine zwischenzeitliche Fortbewegung des dann (natürlich) noch lebenden Menschen gezogen hat.
Der sachlichrechtliche Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache, so dass es einer Erörterung der Verfahrensrügen nicht bedarf. Insoweit sei lediglich bemerkt, dass ein die Voruntersuchung betreffender Mangel mit der Revision nicht mehr gerügt werden kann. Auf Löwe/ Rosenberg 22. Aufl. § 178 StPO Anm. 2 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise wird verwiesen.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.
Hürxthal Spiegel Bortzler Richter Salger Buddenberg befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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