Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Berufsverbots nach Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 476/64
Datum
15.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen tätlicher Beleidigung verurteilt; das Landgericht verhängte zusätzlich ein dreijähriges Berufsverbot. Der BGH hob die Anordnung des Berufsverbots auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück, während die übrigen Verurteilungen bestätigt wurden. Begründet wurde dies mit der Erforderlichkeitsprüfung der Nebenfolge und verfahrensrechtlichen Erwägungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt ein Verteidiger zu Prozessbeginn mangelnde Vorbereitung, setzt § 145 Abs. 3 StPO eine Unterbrechung nur voraus, wenn der Verteidiger an der Aufrechterhaltung des Vorbehalts festhält oder einen Unterbrechungsantrag stellt; lässt er dies unter dem Vorbehalt fallen, darf das Gericht die Verhandlung fortsetzen.

2

Die Kammer ist nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO hinzuzuziehen, wenn die glaubhaft gewordene Beweiswürdigung und die Gesamtschau der Feststellungen die einschlägigen Tatsachen ausreichend klären.

3

Bei der Verhängung eines Berufsverbots ist zu prüfen, ob eine weitergehende Untersagung der Berufsausübung erforderlich ist; reicht eine beschränkte Untersagung (z.B. Behandlung von Frauen/Mädchen) zur Gefahrenabwehr aus, ist ein pauschales Berufsausübungsverbot nicht zulässig.

4

Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts sind nur dann zu beanstanden, wenn sie den Denkgesetzen widersprechen oder willkürlich sind; wenn körperliche Abläufe möglich und hinreichend dargelegt erscheinen, genügt dies der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 14. Mai 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 476/64 in der Strafsache gegen den Masseur Wilhelm █ geboren am ██ 1914 in ██, wegen tätlicher Beleidigung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 1964 aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein Berufsverbot verhängt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm für drei Jahre untersagt, den Beruf eines Masseurs und Bademeisters auszuüben. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen § 145 Abs. 3 StPO in folgenden Vorgängen: Am Tage vor der Hauptverhandlung erklärte der gewählte Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. K█████, diesem, er werde die Verteidigung nicht führen, da der Angeklagte keinen Vorschuss zahlen konnte. Zu Beginn der Hauptverhandlung am folgenden Tage legte Rechtsanwalt Dr. K█████ die Verteidigung nieder. Auf Antrag des Staatsanwalts bestellte ihn hierauf das Gericht zum Verteidiger, da nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Mitwirkung eines solchen notwendig war. Die Hauptverhandlung wurde mit Rechtsanwalt Dr. K█████ als Verteidiger durchgeführt.

Der Beschwerdeführer behauptet, Rechtsanwalt Dr. K█████ habe zu Beginn der Hauptverhandlung dem Gericht erklärt, dass er nicht genügend vorbereitet sei, da ihm die nötige Aktenkenntnis fehle. Hierauf habe der Vorsitzende der Strafkammer erwidert, das sei nicht schlimm, das bisschen bekomme er schon im Laufe der Beweisaufnahme mit. Im Verhandlungsprotokoll ist dieser Vorgang nicht festgehalten. Da die angebliche Erklärung des bestellten Verteidigers jedoch kein Vorgang ist, über den die Sitzungsniederschrift Auskunft zu geben bestimmt ist, kann sie und ihr Inhalt auch auf andere Weise festgestellt werden. Nach der dienstlichen Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft hat Rechtsanwalt Dr. K█████ vor der Übernahme der Verteidigung erklärt, er habe zwar die Akten genau durchgearbeitet, aber keine ausreichende Möglichkeit gehabt, mit dem Angeklagten die Fragen der Verteidigung zu erörtern; der Vorsitzende hat dann darauf hingewiesen, dass dem Verteidiger während der Verhandlung jeweils dazu Gelegenheit gegeben werde. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ist ferner Rechtsanwalt Dr. ████ vom Amtsgericht als Zeuge vernommen worden. Er hat ausgesagt, er habe gewisse Bedenken gegen seine Bestellung als Pflichtverteidiger geäußert, da er die Akten nur flüchtig „studiert“ habe. Darauf habe der Vorsitzende sinngemäß zu ihm gesagt, er möge doch zunächst einmal die Beweisaufnahme abwarten, sollte er dann noch Bedenken haben, könne man sich immer noch über die Frage einer Unterbrechung unterhalten. Damit habe er sich einverstanden erklärt.

Aus diesen, in den Einzelheiten zwar nicht genau übereinstimmenden Äußerungen geht jedenfalls hervor, dass Rechtsanwalt Dr. K█████ zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt hat, er sei nicht genügend vorbereitet. Hätte er diese Erklärung aufrechterhalten, so wäre das Gericht nach § 145 Abs. 3 StPO genötigt gewesen, mindestens die Hauptverhandlung für so lange Zeit zu unterbrechen, wie der Verteidiger zur Vorbereitung benötigte (BGHSt 13, 337). Aus der Aussage des Rechtsanwalts ergibt sich indessen, dass er seine Bedenken nach der Erklärung des Vorsitzenden zurückgestellt hat, wenn auch unter dem Vorbehalt, notigenfalls später einen Unterbrechungsantrag zu stellen. Dazu war er als freier und unabhängiger Verteidiger berechtigt. Ob er in der Lage war, den Angeklagten ausreichend zu verteidigen, hatte allein er nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Da er im weiteren Verlauf keinen Unterbrechungsantrag stellte, durfte die Strafkammer annehmen, dass er sich dazu imstande sah. Die Rüge ist daher unbegründet.

2. Das Landgericht hat auch § 244 Abs. 2 StPO nicht deshalb verletzt, weil es, wie die Revision geltend macht, entgegen dem von dem früheren Verteidiger des Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag keinen weiteren Sachverständigen mit besonderen Kenntnissen über die Technik der sogenannten Zonenreflexmassage zugezogen hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den vom Landgericht als glaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeuginnen Erika ████ und Frau ███, drängte sich die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht auf. Hiernach hat der Angeklagte von den Frauen verlangt, sie sollten die Beine weit spreizen, hat unter dem Vorwand spezieller Massagegriffe ihre Brüste umfasst, die Brustwarzen und die Schamteile berührt, der minderjährigen Erika ███████████ sogar in die Scheide gegriffen und ihr dabei eine Hymenverletzung beigebracht. Er hat ihnen ferner beim An- und Auskleiden zugesehen, Erika ███████████ seinen Schoß gezogen und sie aufgefordert, ihn zu küssen sowie sich in geschlechtlicher Erregung über Frau ███ gebeugt, so dass sein erregtes Glied unter seiner dünnen Arbeitshose ihr Gesicht berührte, während er stoßweise erregt atmete. Solches Verhalten ist offensichtlich auch mit von der herkömmlichen abweichenden Auffassungen über Massagetechnik nicht mehr zu rechtfertigen.

Das Landgericht war daher nicht genötigt, mit Rücksicht auf die Einlassung des Angeklagten einen mit modernen Methoden vertrauten Sachverständigen darüber zu hören, dass Eingriffe in intime Körperbereiche bei der Zonenreflexmassage unvermeidlich seien. Angesichts des festgestellten Gesamtverhaltens des Angeklagten hat die Strafkammer auch sein an die Frauen gerichtetes Verlangen, sich bei der Massage völlig zu entblößen, rechtlich unangreifbar als beleidigend angesehen. Dabei war nicht in erster Linie die Feststellung entscheidend, dass ein solches Verlangen allen Regeln der klassischen Massage zuwiderlaufe, sondern dass es der Angeklagte in einer das Schamgefühl der Frauen verletzenden Weise gestellt und ihnen beim Entkleiden zugesehen hat.

3. Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keine Rechtsfehler. Auch die Darlegungen des Beschwerdeführers vermögen keine Rechtsverstöße aufzuzeigen. Dass ein Masseur vom Kopfende einer Massagebank aus die Oberschenkel einer Frau massiert, indem er sich weit über sie beugt, mag nicht kunstgerecht sein; technisch unmöglich, wie der Beschwerdeführer darzutun will, ist es jedoch nicht. Daher widerspricht diese Feststellung des Landgerichts nicht den Denkgesetzen. Dasselbe gilt von der Feststellung, der Angeklagte habe sich zwischen die gespreizten Beine der auf der Bank liegenden Frau F███ gestellt. Damit meint es offensichtlich, er sei vor dem Fußende der Bank gestanden, auf die sich Frau ███ auf sein Geheiß mit weit gespreizten Beinen gelegt hatte.

4. Aufzuheben ist jedoch auf die Sachrüge das Berufsverbot. Es darf nur verhängt werden, wenn und soweit es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Wenn die Untersagung einzelner mit einem Beruf zusammenhängender Tätigkeiten diesen Zweck erfüllt, darf die Berufsausübung nicht schlechthin verboten werden. Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Da der Angeklagte nach seinem bisherigen Verhalten möglicherweise nur dazu neigt, weibliche Patienten zu gefährden, hätte das Landgericht prüfen müssen, ob nicht ein auf die Behandlung von Frauen und Mädchen beschränktes Verbot genügt, um Kunden vor weiterer Gefährdung zu schützen (siehe BGH MDR 1954, 329).

FlitnerKrummeSanders
MayrSpiegel