Treffer
BGH Urteil

Unterbringung nach § 51 Abs. 2 StGB bei Unzucht: Revision gegen Maßregel verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 476/61
Datum
25.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit einer auf die Unterbringungsanordnung beschränkten Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern. Streitpunkt war vor allem die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit sowie die Ablehnung weiterer Sachverständiger. Der BGH hielt die Beweiswürdigung und die Ablehnung zusätzlicher Gutachten für rechtsfehlerfrei und sah die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB auch ohne Nachweis einer Geisteskrankheit als tragfähig festgestellt an. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wurde wegen hoher Rückfallgefahr bestätigt; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung weiterer Sachverständiger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter ein ausführlich begründetes Gutachten als ausreichend ansieht und keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Unbrauchbarkeit bestehen.

2

Eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB a.F.) kann auch ohne Nachweis einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche festgestellt werden, wenn eine krankhafte Störung der geistigen Fähigkeiten im Sinne einer Störung von Verstand, Willen, Gefühlen oder Trieben vorliegt.

3

Reine Charaktermängel oder allgemeine Willensschwäche rechtfertigen die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht, sofern sie nicht Folge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit sind.

4

Frühere Gutachten und Feststellungen aus Vorverfahren dürfen als verwertbare Befundtatsachen in die Beurteilung einfließen, wenn sie im Rahmen des Sachverständigengutachtens erörtert und damit ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

5

Der Zweifelssatz ist nicht verletzt, wenn das Gericht von der Richtigkeit der sachverständigen Deutungen überzeugt ist und auf dieser Grundlage eigenverantwortlich über die Zurechnungsfähigkeit entscheidet.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 25. September 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Wirtschaftsjuristen und jetzigen Hilfsarbeiter ██ sans ███ Emil Karl Johannes Dr. jur., geboren am ████████ 1899 in ████, zur Zeit einweilen untergebracht, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 25. September 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist durch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. April 1961 wegen Unzucht mit Kindern nach § 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB in drei Fällen für schuldig erklärt worden. Durch das angefochtene Urteil hat ihn das Landgericht wegen dieser im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit verübten Straftaten zu einer Gesamtstrafe von 11½ Monaten Gefängnis verurteilt, die durch die Untersuchungshaft als verbüßt erklärt worden ist. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wurde erneut angeordnet.

Die auf die Unterbringungsanordnung beschränkte Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, richtet sich vornehmlich dagegen, dass das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe die Taten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben:

I.

Die Beweiswürdigung rügt nicht durch.

1) Der Beschwerdeführer macht geltend, obwohl der gerichtliche Sachverständige Dr. Jahn, den er erfolglos wegen Befangenheit abgelehnt habe, sich während eines „mehrmonatigen“ Aufenthalts in der Anstalt Eickelborn nur etwa 10 Stunden mit ihm verhandelt habe und schon aus diesem Grunde kein wirklich „fundiertes“ Gutachten über ihn habe erstatten können, habe das Landgericht seine Anträge auf Vernehmung mehrerer weiterer Sachverständiger, die ihn schon früher einmal untersucht und behandelt hätten, zu Unrecht abgelehnt.

Der Sachverständige Dr. Jahn hatte gegenüber dem hierauf gestützten Ablehnungsgesuch über den Angeklagten erklärt, er habe allein 5 ganze Vormittage des Unterhaltungen mit dem Angeklagten aufgenommen und ausgewertet; er habe ihn so lange beobachtet und mit ihm Gespräche geführt, dass er ihn genügend beobachten konnte. Außerdem habe er den Angeklagten dem Kollegium der Anstaltsärzte vorgestellt, nachdem er diesen selbst einen einstündigen Vortrag über den Fall gehalten habe. Die Strafkammer hat das Gutachten des Dr. Jahn für ausreichend erachtet. Sie hat es als „schlechterdings undenkbar“ bezeichnet, dass dieses ausführliche und überzeugende Gutachten auf einer oberflächlichen Befassung mit der Persönlichkeit des Angeklagten beruhen soll. Ein derartiges Gutachten könne vielmehr, so führt das Urteil aus, nur nach eingehender und sorgfältiger Persönlichkeitserforschung erstattet werden, zumal der Sachverständige betont habe, er habe sich bei seinem Urteil nur auf seine eigenen Untersuchungen und Ergebnisse gestützt. Da sein Untersuchungsergebnis mit dem in dem Lübecker Strafverfahren im Jahre 1954 erstatteten Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten übereinstimme, könne nicht dazu führen, dass Dr. Jahn wie der Angeklagte meint -— die dem Angeklagten ungünstigen Schlussfolgerungen lediglich aus den früheren Gutachten „übernommen“ habe. Dafür lagen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor.

Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie rechtfertigen nicht nur die vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich angefochtene Zurückweisung des gegen Dr. Jahn gerichteten Ablehnungsgesuchs, sondern auch die vom Landgericht sowohl aus den Gründen des § 244 Abs. 4 StPO als auch nach § 244 Abs. 2 StPO ausgesprochene Ablehnung, als

von Angeklagten genannten Ärzte oder einen sonstigen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu vernehmen. Der Tatrichter war auch nicht verpflichtet, die vom Angeklagten genannten Ärzte deswegen als Sachverständige zu hören, weil sie ihn - u.U. vor Jahren - untersucht oder behandelt hatten und dieser besonderes Vertrauen zu ihnen bekundete. Im Übrigen sind selbst die vom Angeklagten als Sachverständige gewünschten Professoren Dr. Laux und Dr. Telske in Kiel bei ihrer im Jahre 1957 vorgenommenen Untersuchung des Angeklagten zu dem gleichen Ergebnis gekommen wie nunmehr der gerichtliche Sachverständige Dr. Jahn, wie dieser aus den ihm zugänglich gemachten Gutachten der Nervenklinik der Universität Kiel festgestellt hat (UA 13).

Die Angriffe der Revision gegen die sachliche Richtigkeit des vom Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung zugrundegelegten Gutachtens des Dr. Jahn werden im Zusammenhang mit der sachlich-rechtlichen Nachprüfung gesamt siehe unter II). Urteils erörtert

2) Kls 55/54 der Staatsanwaltschaft in Lübeck

Die Akten über die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde sind ebenso wie die Akten 4 Js 60/59 des Schöffengerichts in Detmold, in denen der Angeklagte von dem Vorwurf der Unzucht mit einem Mann mangels Beweises freigesprochen wurde, ausweislich der Urteilsgründe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden (UA 3).

In welchem Umfang dies geschehen ist, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, weil sich der Gang der Verhandlung seiner Kenntnis entzieht, soweit er nicht in der Sitzungsniederschrift festgehalten ist (§ 273 StPO).

Die Verlesung der in diesen Strafverfahren ergangenen Urteile war nicht erforderlich, da sie nicht von den Verfahrensbeteiligten beantragt worden war (EGSt 1, 96). Das Landgericht konnte ihren Inhalt schon durch die Erörterung mit dem Angeklagten feststellen (EGHSt 3, 199, 201; 5, 278, 279). Außerdem konnten die in ihnen enthaltenen, im angefochtenen Urteil mitgeteilten Feststellungen über die in den früheren Verfahren zutage getretene Wesensart des Angeklagten, wie es hier ersichtlich geschehen ist (UA 5), dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt werden, dass der Sachverständige sie im Rahmen seines Gutachtens erörterte, da sie für die Erkenntnis der gesamten geistigen und seelischen Entwicklung des Angeklagten bedeutsam sind und mithin auch als Unterlagen für die dem Sachverständigen obliegende Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten zur Zeit der Ausführung der neuen Straftaten dienten. Dadurch wurde eine Verlesung der bezeichneten Feststellungen entgegen der Annahme des Beschwerdeführers überflüssig (vgl. BGHSt 1, 292, 294 oben).

Unzutreffend ist die Behauptung, das Landgericht habe das freisprechende Urteil des Schöffengerichts in Detmold vom 29. Juli 1959 zu Unrecht zum Nachteil des Angeklagten belastend verwertet. Die im angefochtenen Urteil lediglich mit herangezogene Erwägung, dass der Angeklagte durch dieses mit einem Freispruch mangels Beweises endende Verfahren eine weitere Warnung erhalten habe, die ihn dazu hätte veranlassen müssen, sich vom Verkehr mit Jugendlichen zurückzuhalten (UA 17), bedeutet keine Verwertung des Urteilsinhalts. Sie ist keineswegs unzulässig. Das Landgericht konnte vielmehr, wie es getan hat, aus der Wirkungslosigkeit der früheren Warnungen ohne Rechtsverstoß schließen, dass den Angeklagten auch die jetzige Verurteilung nicht vor ähnlichen Straftaten zurückhalten werde.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das Urteil II. keinen Anlass zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB sind einwandfrei festgestellt, obwohl das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beim Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte. Ein solcher Nachweis ist keineswegs erforderlich. Denn als krankhafte Störung der Geistesfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 2 StGB können alle Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens in Betracht kommen, auch eine naturwidrige geschlechtliche Triebfähigkeit, wenn der Träger ihr, insbesondere infolge Entartung seiner Persönlichkeit, nicht ausreichend widerstehen kann.

Allgemeine Willensschwäche oder sonstige reine Charaktermängel, die nicht selbst Folge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in diesem Sinne sind, rechtfertigen die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht (vgl. BGHSt 14, 30).

a) Das Landgericht war wie schon unter I 2 erwähnt rechtlich nicht gehindert, die im Rahmen des Sachverständigengutachtens mitgeteilten Ergebnisse früherer Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten, die dem Sachverständigen zugänglich gemacht worden sind, bei der Urteilsfindung mitzuberiicksichtigen, da es sich insoweit um „verwertbare“ Befundtatsachen des Sachverständigengutachtens handelt.

Der Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht dadurch verletzt worden, dass das Landgericht bei der Urteilsfindung die Schlussfolgerungen des Sachverst#ndigen vertreten hat, die dieser auf Grund seelischer Verarbeitung seiner bei der Untersuchung des Angeklagten gewonnenen

um und dem Landgericht im einzelnen mitgeteilten Beobachtungen liegt der Wert des Sachverständigen bei der Urteilsfindung, dass dieser die Erforschung der Persönlichkeit des Angeklagten auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen auswertet. Das Landgericht muss sich dann an Hand dieser Deutungen ein eigenes Urteil über die Zurechnungsfähigkeit des Täters bilden.

Den bezeichneten Rechtsgrundsatz würde es nur dann verletzt haben, wenn es von der Richtigkeit der Auslegung des Sachverständigen nicht voll überzeugt gewesen wäre, dessen Annahmen aber gleichwohl übernommen hätte (RGSt 52, 310).

In dieser Hinsicht lässt das Urteil aber keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Strafkammer bezeugt vielmehr ausdrücklich, dass sie von der Richtigkeit des ausführlich begründeten Gutachtens überzeugt ist und dessen Ergebnis ebenso wie die damit übereinstimmende Schilderung und Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten in dem Lübecker Strafverfahren von 1954, durch das Bild bestätigt wird, das die Kammer selbst auf Grund der Hauptverhandlung von ihm gewonnen hat (UA 18 Abs. 2).

c) Zu Unrecht meint die Revision ferner, das Landgericht habe unzulässigerweise davon als feststehend ausgegangen, bei dem Angeklagten sei es „auf Grund eines in der Jugend aufgetretenen schizophrenen Schubes zu einem Defekt auf dem Gebiet des höheren Geisteslebens gekommen“ (UA 8), obwohl die Richtigkeit dieser Behauptung nicht nachgewiesen worden sei.

Es handelt sich vielmehr insoweit nur um einen Erklärungsversuch der beim Angeklagten tatsächlich festgestellten, im Urteil ausführlich dargelegten, selbst für einen Laien ohne weiteres als abnorm erkennbaren Eigenheiten, die den Schluss des Sachverständigen vollauf rechtfertigen, dass der Angeklagte an einer erheblichen Störung der Kritikfähigkeit, der Antriebsfähigkeit und des Gefühlslebens leide, die sein Hemmungsvermögen zur Zeit der Strataten erheblich vermindert habe. Der Sachverständige meint, diese Wesensart des Angeklagten müsse entweder auf eine angeborene Anomalie i.S. der haltlosen Psychopathie oder auf einen in früher Jugend erlittenen schizophrenen Schub zurückgeführt werden.

a) Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe lediglich unterstellt, der Angeklagte sei in sexueller Hinsicht „übermäßig retardiert und undifferenziert“, ohne anzugeben, worauf diese Kenntnis beruhe; es handele sich um reine „Spekulationen“, die durch nichts belegt werden könnten.

Wie das Urteil hervorhebt, hat der Sachverständige zur Begründung dieser Beurteilung die auf Grund seiner Untersuchung und Befragung des Angeklagten gewonnenen Beobachtungsergebnisse in der Hauptverhandlung im einzelnen geschildert. Danach ist der Angeklagte innerlich vereinsamt, neigt zu „paranoiden Reaktionen“, ist immer schon von der Norm abgewichen und hat sich infolge Kontaktschwierigkeiten der Jugend zugewandt (UA 8, 9).

Gerade die innere Vereinsamung des Angeklagten und seine Kontaktschwierigkeiten, auch gegenüber dem anderen Geschlecht (UA 18), trotz Fehlens einer eindeutig - anlagebedingten oder erworbenen gleichgeschlechtlichen Triebrichtung, worauf er sich selbst beruft, sind für das Stehenbleiben auf einer unausgereiften, undifferenzierten Stufe der geschlechtlichen Entwicklung, auf der es noch an der Sicherheit der Triebrichtung mangelt, kennzeichnend (vgl. Kretschmer, Gutachten und Stellungnahmen zur Frage der Strafrechtsreform mit ärztlichem Einschlag 1956 S. 10; vgl. Gutachten und Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Nervenheilkunde aaO S. 66; Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapie und

Tiefenpsychologie aaO S. 90; Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung aaO S. 135).

Auch die übrigen Angriffe gegen die auf Grund des e) Sachverständigengutachtens und des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten sind unbegründet. Die Urteilsdarlegungen lassen nicht erkennen, dass dem Landgericht bei der Würdigung insoweit irgendein Denkfehler oder Erfahrungssatzwidrigkeiten unterlaufen seien.

Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte sich in der Freiheit energielos und haltlos erwiesen habe (UA 8, 9, 18), kann durch sein Verhalten in der Haft keineswegs erschüttert werden. Nach dem Untersuchungsergebnis leidet der Angeklagte an Störungen in gedanklicher Hinsicht, an einer erheblichen Zerfahrenheit und an affektiven Störungen, die zu einer Verflachung seines Geisteslebens geführt und ihn zu einem ganz labilen Menschen gemacht haben (UA 8); in dem Lübecker Strafverfahren war er ebenfalls als kraftlos sich verlierende, unstabile, energielose Persönlichkeit gezeichnet worden (UA 18). Dass der Angeklagte sich nunmehr in losen, umfangreichen Eingaben gegen die mit der Sache befassten Richter gewandt und gegen seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt entschieden gewehrt hat, um seine Freiheit wiederzuerlangen, wird die durch seine Verfehlungen hinlänglich belegte Tatsache nicht widerlegt, dass er bei Begehung der Straftaten nicht in der Lage war, mit der gleichen Ausdauer seinen gleichgeschlechtlichen Neigungen zuwiderstehen. Der Inhalt seiner weitschweifigen Eingaben, die auch im Revisionsverfahren mit den Strafakten dem Senat vorgelegt worden sind, bestätigt übrigens in sinnfälligster Weise das Urteil des

Sachverständigen und des Landgerichts über die bei ihm beobachteten Leistungsschwächen im gedanklichen und seelischen Bereich.

Ebenso fehl gehen die Angriffe der Revision gegen die Urteilsausführungen über das berufliche Versagen des Angeklagten. Wenn der Sachverständige hervorhebt, praktisch habe der Angeklagte nach ordnungsmäßig und gut bestandenem Examen im Leben nicht mehr viel geleistet, obwohl normale Intelligenz bei ihm durchaus vorhanden sei, so vermittelt er, in Übereinstimmung mit dem sich insoweit anschließenden Tatrichter, ersichtlich nur das nach seinen sozialen Herkunftsverhältnissen Übliche, seiner Intelligenz und Ausbildung entsprechende zielstrebige Hinarbeiten auf einen bestimmten festen Beruf, der ihm eine angesehene Lebensstellung hätte verschaffen können. Gerade die von dem Beschwerdeführer selbst angeführten wechselnden Betätigungen auf den verschiedensten Gebieten bestätigen die Richtigkeit dieser Beurteilung. Die von ihm behauptete Unterbringung im Konzentrationslager wegen Widerstands gegen den Nationalsozialismus ergibt sich aus dem Urteil trotz eingehender Schilderung des Lebenslaufs nicht (UA 3, 4). Im Revisionsrechtszug kann dieses Vorbringen deswegen nicht beachtet werden.

Wenn der Angeklagte, wie er geltend macht, sich auch in der Zeit vom 10. August bis 25. Oktober 1960, also während des schwebenden Strafverfahrens, straflos verhalten haben mag, und ihm während der Haft- und Unterbringungszeit keine Verfehlungen nachgewiesen werden konnten, so kann doch dadurch die auf seine gesamte Lebensführung und Persönlichkeitsgestaltung gestützte Feststellung der Strafkammer nicht erschüttert werden, dass der Angeklagte in der Freiheit ohne den Druck eines Strafverfahrens nicht in der Lage sein wird, seine gleichgeschlechtlichen Neigungen ausreichend zu beherrschen, weil sein Hemmungsvermögen i.S. des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert ist.

Auch gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt bestehen keine rechtlichen Bedenken. Diese auf gleiche Erwägungen gestützte Sicherungsmaßnahme des ersten tatrichterlichen Urteils (S. 27, 28) hat das erste Revisionsurteil als rechtsirrtumsfrei bezeichnet (S. 16). Ihre Aufrechterhaltung ergab sich lediglich zwangsläufig als Folge der Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat sich nunmehr wiederum davon überzeugt, dass der Angeklagte auch nach seiner Freilassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Rechtsordnung in erheblicher Weise durch neue Unzuchtshandlungen gleichgeschlechtlicher oder ähnlicher - strafbarer Art bedrohen wird. Die mangelnde Widerstandskraft des Angeklagten gegenüber neuen Versuchungen entnimmt es zunächst aus der Tatsache, dass der Angeklagte sich trotz seiner einschlägigen Vorstrafe und weiterer Warnungen, die er durch das mit einem Freispruch mangels Beweises endende Strafverfahren des Schöffengerichts in Detmold und das weitere trotz erheblichen Tatverdachts eingestellte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in Detmold erhalten hat, nicht von der Begehung von Sittlichkeitsverbrechen abhalten ließ.

Weiter stützt sich die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten darauf, dass der Angeklagte bei seiner gesamten Persönlichkeitsstruktur, insbesondere deshalb, weil er in sexueller Hinsicht erheblich „retardiert und undifferenziert“ sei, wegen der zunehmenden schweren Kontaktstörungen im höheren Lebensalter sich leichter zu verwirklichenden und weniger aufwendigen Verhältnissen mit gleichgeschlechtlichen Jugendlichen zuwenden werde. Die dringende Gefahr der Wiederholung ähnlicher Straftaten hält das Landgericht bei der Haltlosigkeit des Angeklagten für umso wahrscheinlicher, als der Angeklagte selbst zugegeben hat, dem Umgang mit Männern und insbesondere mit Jugendlichen nicht abgeneigt und gerade mit Jungen zusammen zu sein, von denen er sich schwer trennen könne.

Die vom Landgericht erwähnten Vorfälle im Landeskrankenhaus in Eickelborn spielen bei den Erwägungen des Landgerichts ersichtlich keine maßgebliche Rolle (vgl. oben zu 3).

Die Einwendungen der Revision gegen die Notwendigkeit der Unterbringung können den Bestand dieser Anordnung nicht gefährden.

a) Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der Sachverständige habe sich einfach auf andere Gutachten bezogen. Dieser hat vielmehr, wie er in der Hauptverhandlung versichert hat und auch durch den Inhalt des Gutachtens bestätigt wird, sein Urteil lediglich auf seine eigenen Untersuchungen und Ergebnisse gestützt. Dabei konnte er auch den Inhalt früherer ihm zugänglich gemachter Gutachten und Urteile zum Vergleich heranziehen, wie bereits unter I 2 erörtert ist.

b) Dass der Angeklagte erst einmal einschlägig vorbestraft ist, steht der Unterbringung nicht entgegen. Unerheblich ist es auch, dass die Jugendlichen, mit denen der Angeklagte sich unsittlich vergangen hat, bereits verdorben waren und den Angeklagten von sich aus immer wieder aufgesucht haben. Denn der Angeklagte hat die Jugendlichen, ob er sie auch nicht zu den Besuchen aufse-

fordern brauchte, immer wieder in seinem Zimmer empfangen, wie in dem ersten tatrichterlichen Urteil rechtskräftig festgestellt ist (S. 5, 6 vgl. 5S. des früheren Revisionsurteils). Er schloss die Tür häufig nicht ab, so dass die Kinder, auch dann hereinkommen konnten, wenn er völlig nackt war und ließ sich in diesem Zustand auf unzüchtige Gespräche mit ihnen ein. Daraus entnimmt der Tatrichter rechtsbedenkenfrei, dass der Angeklagte die Besuche der Jungen nicht ungern gesehen hat, zumal er dann in ihrem Beisein unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Dem geht nicht entgegen, dass der Angeklagte wie der Tatrichter zu seinen Gunsten unterstellt andererseits versucht hat, dahinzuwirken, dass die Jungen von dem Hof in ████, auf dem er wohnte, ferngehalten wurden (UA 14).

Bei dem konkreten Vorfall während des Spaziergangs zur Heuernte ist es nach den Urteilsfeststellungen, wie sich schon aus dem ersten tatrichterlichen Urteil ergibt, gerade der Angeklagte gewesen, der mit dem unzüchtigen Verhalten begonnen hat, wodurch die Kinder erst zu ähnlichen Handlungen angereizt worden sind.

Dass die Unzuchtshandlungen schließlich infolge einer Lüstlingsanzeige des Angeklagten gegen die Jungen ein Ende nahmen, worauf die Revision hinweist, ist in diesem Zusammenhang unwesentlich.

c) Dem weiteren Vorbringen des Angeklagten, er wolle sich bald verheiraten, begegnet das Landgericht rechtsirrtumfrei mit dem Hinweis, dass ja auch das eheliche Verhältnis mit der Witwe [REDACTED] ihn seinerzeit nicht abgehalten habe, sich an ihrem Kinde unzüchtig zu vergehen. Im Übrigen schützt die Eheschließung erfahrungsgemäß in den meisten Fällen keineswegs vor der Begehung gleichgeschlechtlicher Handlungen, wenn der Täter wie

der Angeklagte - infolge seiner „Persönlichkeitsstruktur“ zu solchen Taten neigt (vgl. Haan, Zur Frage der Behandlung von Sittlichkeitsdelinquenten. Beiträge zur Sexualforschung Heft 2, 323; Freund/Finkavá/Berzinová, Eheechließung homosexueller Männer, daselbst Heft 16, 25).

d) Zutreffend ist der Einwand der Revision, dass der Angeklagte die Jugendlichen nicht zu sich herangezogen und sie nicht verführt habe. Das hebt das Urteil auch ausdrücklich hervor (UA 16). Wenn es gleichwohl am Schluss seiner Ausführungen erklärt, auch vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen versprechen keinen Erfolg, weil eine dauernde Beaufsichtigung des Angeklagten einfach nicht möglich ist und somit keine Gewähr dafür besteht, dass der Angeklagte sich nicht „doch wieder an Jugendliche heranmacht“, wenn er in Freiheit gelassen wird, so handelt es sich hier ersichtlich nur um ein Vergreifen im Ausdruck, das den Bestand des Urteils nicht erschüttern kann.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Dem Angeklagten bleibt es unbenommen, sich während seiner Unterbringung, um diese abzukürzen, freiwillig einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen, die gerade in den Fällen nicht anlagebedingter gleichgeschlechtlicher Triebfähigkeit vielfach als erfolgsversprechend beurteilt wird (vgl. Schwobel, daselbst Heft 80; ferner Gutachten und Stellungnahmen zur Strafrechtsreform aaO S. 1, 61, 72, 92).

KrummeMartin
SauerBortzler