Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung abgelehnt: Nachholung von Verfahrensrügen gegen Ablehnungsbeschlüsse

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 476/61
Datum
05.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der in einer Strafsache verurteilte Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Verfahrensrügen gegen die Zurückweisung seiner Ablehnungsgesuche zu erheben. Der BGH wies das Gesuch ab, weil der Angeklagte hinreichend Gelegenheit gehabt habe, die Rüge rechtzeitig selbst zu erheben oder seinen Verteidiger entsprechend anzuweisen. Ein Verteidigerwechsel und fehlende Kenntnis des Verteidigers rechtfertigen allein keine Wiedereinsetzung; fehlende Unterlagen hätten durch Akteneinsicht beschafft werden können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Erhebung und Begründung einzelner Verfahrensrügen in der Revision wird nur unter ganz besonderen Umständen gewährt.

2

Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war; bestand jedoch eine zumutbare Möglichkeit, sich vorführen zu lassen oder den Verteidiger anzuweisen, spricht dies gegen Wiedereinsetzung.

3

Ein bloßer Verteidigerwechsel und die daraus resultierende Unkenntnis des neuen Verteidigers von Ablehnungsgründen begründen regelmäßig kein unverschuldetes Versäumnis, wenn der Angeklagte selbst Anweisungen erteilen oder Unterlagen durch Akteneinsicht beschaffen lassen konnte.

4

Die Anfechtung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist mit der Revision gegen das Urteil zu erheben; die Anfechtung darf nicht auf nachträglich im Revisionsstadium erstmals vorgebrachte neue Ablehnungsgründe gestützt werden (vgl. § 25 StPO).

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen Dr. jur. Hansmartin ██████ aus ██████, geboren am ███ 1899 in ██ ████, zur Zeit im Westfälischen Landeskrankenhaus ████████, Fachkrankenhaus für Psychiatrie – ████████████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Januar 1962

Tenor

Das Gesuch des Angeklagten vom 11. Dezember 1961 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zwecks Nachholung der innerhalb dieser Frist unterlassenen Anfechtung der Beschlüsse des Landgerichts in Detmold vom 4. Juli 1961 und 4. September 1961 – betr. Ablehnung der Richter der erkennenden Strafkammer wegen Befangenheit – wird abgelehnt.

Die Kosten des Rechtsbehelfs hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ██ in ████████, hat gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 25. September 1961 rechtzeitig Revision eingelegt und das Rechtsmittel rechtzeitig begründet. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der nicht auf freiem Fuß befindliche, in der Landesheilanstalt ██████ untergebrachte Angeklagte anlässlich seiner Vernehmung durch den Amtsgerichtsrat Dr. ██ bei dem gemäß § 299 Abs. 1 StPO zuständigen Amtsgericht in Soest am 31. Oktober 1961 erklärt, er wolle seine Revision auch darauf stützen, dass die Beschlüsse der Strafkammer vom 4. Juli 1961 und 4. September 1961, mit denen seine Ablehnungsgesuche gegen den Landgerichtsdirektor Kraul und die Landgerichtsräte Bo[REDACTED] und Kr[REDACTED] für unbegründet erklärt worden waren, zu Unrecht ergangen seien. Darauf hat er beantragt, ihn einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Soest vorzuführen, um diese Verfahrensrüge näher begründen zu können. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts in Soest hat den Angeklagten dahin beschieden, der Besuch eines Urkundsbeamten sei nicht erforderlich, weil Rechtsanwalt KC die Revision schon mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1961 begründet habe. Hiergegen hat der Angeklagte Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben.

In seiner, bei dem Bundesgerichtshof am 11. Dezember 1961 eingegangenen, Eingabe hat der Angeklagte erklärt, dass er die Rüge der ungerechtfertigten Verwerfung seiner Ablehnungsgesuche aufrechterhalte, und geltend gemacht, die Umstände, welche die Befangenheit der von ihm abgelehnten Richter offenbaren, seien seinem Verteidiger infolge Verteidigerwechsels unbekannt; dieser habe sie mithin nicht in der Revisionsrechtfertigungsschrift vorbringen können. Um sie selbst ordnungsmäßig erheben zu können, begehrt der Angeklagte „Vertagung der Revisionsverhandlung“.

Aus dieser Eingabe ergibt sich, dass der Angeklagte alle Hindernisse beseitigen will, die der rechtswirksamen Erhebung der Verfahrensrüge entgegenstehen. Sie muss mithin auch als Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der schon am 19. Oktober 1961 abgelaufenen Begründungsfrist hinsichtlich dieser Rüge angesehen werden.

Der Senat kann dem Gesuch nicht stattgeben.

Zur nachträglichen Erhebung und Begründung einzelner Verfahrensrügen kann dem Revisionsführer nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur unter ganz besonderen Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Solche Umstände sind jedoch hier nicht gegeben.

Der Angeklagte hatte hinreichend Zeit und Gelegenheit, die Rüge selbst innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erheben, indem er sich sogleich nach der Urteilsverkündung dem Urkundsbeamten des Amtsgerichts in Soest vorführen ließ. Er war schon in dem an ihn persönlich gerichteten Schreiben des Oberstaatsanwalts in Detmold vom 8. August 1961 darüber belehrt worden, dass ein Beschluss, durch den ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist, nicht mit der Beschwerde, sondern nur mit der Revision gegen das Urteil angefochten werden könne. Darauf hatte Rechtsanwalt KC die Beschwerde des Angeklagten in dessen besonderem Auftrag zurückgenommen. Außerdem hätte der Angeklagte seinen Verteidiger persönlich – entweder schon am Morgen der Hauptverhandlung vom 18. September 1961, vor deren Beginn ihm auf besonderen Antrag Gelegenheit gegeben worden war, seine Sache mit dem Verteidiger mündlich zu besprechen, oder unmittelbar nach der Verkündung des angefochtenen Urteils – anweisen können, dass und mit welcher Begründung die Revision auch auf die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gestützt werden solle. Rechtsanwalt KC hätte die dann noch fehlenden Unterlagen sich durch Einsicht der Akten ohne weiteres beschaffen können, weil die Anfechtung nicht auf neue Ablehnungsgründe gestützt werden kann, wie sich aus § 25 StPO ergibt.

Dem Wiedereinsetzungsbegehren kann deshalb nicht stattgegeben werden. Damit erübrigt sich auch die von dem Angeklagten verlangte Vorführung zwecks Begründung der verspäteten

Verfahrensrüge.MartinBortzier
Lang-HinrichsenKrummeFlitner