Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zur Fahrerflucht: Billigung der Flucht genügt ohne Vorsatz zur Bestärkung nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 476/52
Datum
18.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen nach Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung, Fahrerflucht sowie Beihilfe zur Fahrerflucht. Die Revision des Haupttäters blieb ohne Erfolg; Schuldspruch und Strafausspruch, einschließlich besonders schweren Falls der Fahrerflucht, wurden bestätigt. Dagegen hob der BGH die Verurteilungen zweier Mitangeklagter wegen Beihilfe zur Fahrerflucht auf. Allein die Feststellung, sie hätten die Flucht gebilligt und durch Einsteigen stillschweigend zugestimmt, genügt ohne Feststellungen zur Kenntnis der bestärkenden Wirkung nicht für den Beihilfevorsatz; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet den Tatrichter nur zu solchen weiteren Beweiserhebungen, die sich nach der Sachlage aufdrängen; ein Beweisantrag ist hierfür ein wesentliches Indiz, aber nicht stets erforderlich.

2

Beihilfe kann auch durch psychische Unterstützung in Gestalt der Stärkung des Tatentschlusses des Täters geleistet werden.

3

Für eine Verurteilung wegen Beihilfe ist festzustellen, dass der Gehilfe die unterstützende Wirkung seines Verhaltens erkannt hat oder mit ihr rechnete und sie zumindest billigend in Kauf nahm; die bloße Billigung der Haupttat als solche genügt hierfür nicht.

4

Eine Beihilfe zur Fahrerflucht ist noch möglich, solange die Fahrerflucht zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist.

5

Ein besonders schwerer Fall der Fahrerflucht liegt vor, wenn die Tat sich deutlich vom gewöhnlichen Bild in täterbelastender Weise abhebt; dies kann insbesondere bei bewusster Flucht trotz Kenntnis von schwersten Unfallfolgen in Betracht kommen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 17. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ██████ aus ██, geboren am ███ █████, den ███████████████████ █████ ██,

2. ███████████████████ ████ █████ aus ██, dort geboren am ███████████████████ █████,

wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten W[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Mai 1952 wird verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revisionen der Angeklagten H[REDACTED] und W[REDACTED], soweit sie verurteilt sind, mit ███ wird das Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil sind verurteilt worden:

der Angeklagte ████████ wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der §§ 1, 9 StVO, 2 StVZO sowie wegen Fahrerflucht in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis,

die Angeklagten ████ und [REDACTED] wegen Beihilfe zur Fahrerflucht zu Geldstrafen.

Alle Angeklagten haben Revision eingelegt.

A.

Die Revision des Angeklagten ██████████ kann keinen Erfolg haben.

1. Zu Unrecht macht sie dem Landgericht den Vorwurf, seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht nachgekommen zu sein. Da nach den Angaben des Oberchemikers Dr. ███████████ eine Verwechslung der Blutproben in der Untersuchungsanstalt nicht stattgefunden haben kann, bestand für das Landgericht kein Anlass, weitere Angestellte dieser Anstalt über eine Verwechslungsmöglichkeit zu hören, zumal der Angeklagte selbst keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt hatte. Ebensowenig musste sich nach der Sachlage dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen, Fahrversuche unter Hinzuziehung eines fahrtechnischen Sachverständigen vorzunehmen. Das Landgericht durfte sich auf Grund eigener Lebenserfahrung ein Urteil darüber zutrauen, ob die durch einen Zusammenstoß mit einem Fußgänger hervorgerufene Veränderung der Richtung der Scheinwerfer eines Kraftwagens vom Führersitz aus wahrgenommen werden kann, ferner, ob ein Fahrzeugführer trotz eines kurzen Blickes zur Seite sehen kann, was sich unmittelbar vor ihm abspielt.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts widerspricht weder der Lebenserfahrung noch den Denkgesetzen, wie dies die Revision darzutun sucht; der Tatrichter hat mit verfahrensrechtlich nicht angreifbarer Begründung dargelegt, warum er den Angaben der Zeugin B[REDACTED] keinen Glauben schenkte.

Das Revisionsgericht ist auch nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Landgericht die Angaben der Sachverständigen falsch verstanden hat. Das Revisionsgericht kann seiner Entscheidung nur den Sachverhalt zugrunde legen, der vom Tatrichter festgestellt worden ist.

2. Der Schuldspruch wird von den getroffenen Feststellungen getragen.

Danach überfuhr der Angeklagte mit seinem Kraftwagen zwei ihm entgegenkommende Fußgänger und verletzte sie tödlich. Seine Sicht war in einer Weise behindert; Gegenverkehr war nicht vorhanden. Zum Ausweichen nach links standen noch 7 m der Fahrbahn zur Verfügung. Aus den Urteilsgründen ergibt sich ferner, dass die beiden Fußgänger schon einige Sekunden auf der Fahrbahn waren, bevor sie von dem Kraftwagen erfasst wurden. Der Angeklagte hätte sie daher bei gehöriger Aufmerksamkeit sehen und seine Fahrweise danach einrichten können und müssen. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme des Landgerichts, er habe den Tod der beiden Männer in fahrlässiger Weise herbeigeführt, keinen rechtlichen Bedenken (§§ 222 StGB, 1 StVO).

Der Angeklagte hat gleichzeitig § 9 Abs. 2 StVO und § 2 StVZO zuwidergehandelt (§ 73 StGB). Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass das „schnelle Tempo“ des Angeklagten nicht „der Verengung der Fahrbahn durch die Baustelle angepasst war“, ferner dass sich der Angeklagte „infolge des genossenen Alkohols im Straßenverkehr nicht mehr sicher bewegen konnte“.

Zwar fehlen ausdruckliche Feststellungen zur inneren Tatseite, es unterliegt aber keinem Zweifel, dass der Tatrichter auch insoweit Fahrlässigkeit angenommen hat.

Auch die Verurteilung wegen Fahrerflucht hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach den ausführlichen Darlegungen des Landgerichts hat der Angeklagte „optisch, akustisch und körperlich“ wahrgenommen, dass zwei Personen von dem Kühler seines Wagens erfasst und 18 bis 20 m mitgeführt wurden. Was die Revision gegen diese Feststellung vorträgt, ist im Grunde ein unzulässiger Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Der Angeklagte wusste, dass er einen Verkehrsunfall verursacht hatte; er suchte sich durch die Flucht der Feststellung seiner Person durch die am Tatort anwesenden Personen, die den Unfall gesehen hatten, zu entziehen. Damit sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Fahrerflucht nach § 139a StGB nachgewiesen.

Dass der Angeklagte, der zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,92 bis 2,07 ‰ hatte, zurechnungsfähig war (§ 51 Abs. 1 StGB), hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt; die Urteilsgründe ergeben aber in ihrem Zusammenhang als seine Überzeugung, dass der Angeklagte zwar in seiner Fahrsicherheit behindert, aber nicht zurechnungsunfähig war. Die beiden Polizeibeamten, die ihn wenige Minuten nach dem Unfall stellten, haben auch außer einem Alkoholgeruch der Atemluft kein Zeichen von Trunkenheit bei ihm bemerkt. Er hat ferner stets behauptet, völlig fahrsicher gewesen zu sein.

Nach den Urteilsgründen hat er durch den Zusammenstoß einen „Schock“ erlitten; sein Verhalten zeigte „eine fast an Kopflosigkeit grenzende Planlosigkeit“. Ohne Rechtsirrtum hat aber das Landgericht diesen Zustand nicht als Bewusstseinsstörung gewertet, die die Denk- und Handlungsfähigkeit des Angeklagten zeitweilig beeinträchtigte (§ 51 Abs. 1 StGB). Nur unter diesen Umständen wäre seine Zurechnungsfähigkeit zu verneinen gewesen. Der Angeklagte war in der Lage, seinen Wagen noch 1600 m weiterzufahren, mehrfach zu halten und den Versuch zu unternehmen, die Kühlerhaube seines Wagens zu befestigen, damit er seine Flucht besser ausführen könne. Sein Verhalten vor den Beamten der Polizeistreife erklärt sich im Übrigen aus der nunmehr erlangten Gewissheit, nach einem Verkehrsunfall als flüchtender Kraftfahrer festgestellt worden zu sein.

3. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall der Fahrerflucht angenommen (§ 139a Abs. 3 StGB). Er ist gegeben, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der sich deutlich von dem gewöhnlichen Bild einer Fahrerflucht in einer den Täter belastenden Weise unterscheidet (vgl. RGSt 69, 164, 169). Das Landgericht hat zwar nicht ausgeführt, durch welche Umstände sich die Tat des Angeklagten zu seinen Ungunsten von dem gewöhnlichen Bild einer Fahrerflucht abhebt. Offensichtlich stellt es aber darauf ab, dass der Angeklagte in vollem Bewusstsein von der Schwere des Unfalls zwei Menschen ihrem Schicksal überließ. Unter diesen Umständen lässt die Annahme des Strafschärfungsgrundes des § 139a Abs. 3 StGB keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl. RG VAE 1942, 160 Nr. 185).

Die Strafkammer hat zwar, obwohl sie mehrfach auf die Angetrunkenheit des Angeklagten hingewiesen und bei den Strafzumessungserwägungen festgestellt hat, der Alkohol habe sich enthemmend auf ihn ausgewirkt, nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob sie deshalb die Strafe gemäß § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB gemildert hat. Hinsichtlich der fahrlässigen Tötung hat sie indessen die Trunkenheit des Angeklagten straferschwerend gewertet. Daraus muss entnommen werden, dass der Tatrichter von der in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Möglichkeit einer Strafmilderung keinen Gebrauch machen wollte. In ihrem Zusammenhang ergeben die Urteilsgründe andererseits, dass das Landgericht die wegen Fahrerflucht ausgesprochene Freiheitsstrafe aus dem nach § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen hat; insoweit wird nämlich die Trunkenheit als strafmildernd angeführt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, erweist sich die Revision des Angeklagten [REDACTED] als unbegründet.

B.

Den Rechtsmitteln der Angeklagten H[REDACTED] und W[REDACTED] kann der Erfolg dagegen nicht versagt werden.

Nach den Urteilsfeststellungen waren sich diese Angeklagten bewusst, dass es zu einem Unfall gekommen war. Zweimal waren auch in dem Kraftwagen Zurufe laut geworden: „Fahr weiter!“ – „Fort, fort!“, es ließ sich allerdings nicht klären, welcher Angeklagte dies gerufen hat. Spätestens in dem Zeitpunkt, als [REDACTED] zum zweiten Mal anhielt und die Beschädigung seines Wagens in Augenschein nahm, waren sich die Angeklagten darüber klar geworden, dass er trotz des von ihm bemerkten Unfalls weiterfahren wollte. Indem die Angeklagten, nachdem sie aus dem Wagen ausgestiegen waren und kurze Zeit dessen Schaden untersucht hatten, wiederum in den Wagen einstiegen, gaben sie [REDACTED] zu erkennen, dass sie mit seiner Flucht einverstanden waren und diese billigten. Hierdurch bestärkten sie ihn in seinem Entschluss, sich der Feststellung seiner Person durch die Flucht zu entziehen. Er ließ nun selbst seine letzten Bedenken fallen.

Diese Ausführungen reichen nicht aus, um die Verurteilung wegen Beihilfe zur Fahrerflucht zu tragen. Die Revision verkennt allerdings, dass Beihilfe auch allein durch Stärkung des Tatentschlusses eines Täters geleistet werden kann. Sie geschah hier dadurch, dass die Angeklagten dem Fahrzeugführer ihr Einverständnis durch Einsteigen in den Wagen stillschweigend zum Ausdruck brachten. Die Revision übersieht auch, dass nach den Urteilsfeststellungen [REDACTED] daraufhin die letzten Bedenken gegen die Fortsetzung der Fahrt fallen ließ und sich anschickte fortzufahren; er bediente den Anlasser seines Fahrzeuges und wäre abgefahren, wenn nicht in diesem Augenblick die Polizeistreife erschienen wäre und ihn daran gehindert hätte. Es kommt nicht darauf an, wer von den drei Beteiligten zuerst in den Wagen eingestiegen ist. Auch wenn es [REDACTED] war, konnte dieser doch aus dem nachfolgenden Einsteigen der beiden Mitangeklagten deren Billigung zur Weiterfahrt entnehmen.

Mit Recht führt das Landgericht auch aus, dass das Vergehen der Fahrerflucht in diesem Zeitpunkt zwar vollendet, aber noch nicht beendet war, so dass noch Beihilfe an dieser Straftat möglich war.

Zur inneren Tatseite bedurfte es der Feststellung, dass sich die beiden Angeklagten bewusst waren, dass der Fahrer durch ihr Einsteigen in seinem Vorgehen bestärkt werde oder doch bestärkt werden könne; denn diesen Erfolg mussten sie, mindestens bedingt, gewollt haben. Das Landgericht hat nur festgestellt, dass die Angeklagten den Plan des [REDACTED] billigten. Das genügt jedoch nicht. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob die Angeklagten die unterstützende Wirkung ihres Verhaltens erkannt haben. Der Sachverhalt bedarf daher insoweit der weiteren Darlegung.

Falls das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu einer Verurteilung der Angeklagten kommen sollte, wird es auch entscheiden müssen, ob es von den Möglichkeiten der Strafmilderung gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB und §§ 49, 44 Abs. 3 StGB Gebrauch machen will.

EngelsHörchnerDr. Augustin
KrummeHille