BGH: Strafmilderung wegen Alkoholisierung (§ 51 Abs. 2 StGB) im Rauburteil zu prüfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 47/62
- Datum
- 27.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung greift nur ein, wenn diese gegen Denkgesetze oder allgemeine Lebenserfahrung verstößt.
Die Wahl eines objektiv längeren Weges kann als Indiz für Täterschaft verwertet werden, wenn sie mit der Einlassung des Angeklagten nicht in Einklang steht und seine Tatortnähe erklärt.
Fehlen Feststellungen zum Umfang des Alkoholgenusses, kann dies den Strafausspruch rechtsfehlerhaft machen, wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit naheliegt und nicht erörtert wird.
Volltrunkenheit im Sinne vollständig ausgeschlossener Schuldfähigkeit kann trotz fehlender Trinkmengenfeststellungen verneint werden, wenn das Nachtat- und Tatverhalten planvolles, beherrschtes Vorgehen erkennen lässt.
Ein „hartnäckiges“ oder „uneinsichtiges“ Leugnen darf nur unter den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 27. Oktober 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ ██████████████████ ████████ aus ███, geboren ██, ████ in █████████████████ wegen Raubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 27. Oktober 1961 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt. Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen des Gerichts zugrunde:
Am Morgen des 2. Mai 1961 gegen 4 Uhr befand sich der Angeklagte zu Fuß auf dem Heimweg in der Marienstraße in ██. Er ging in Richtung zur Ardeystraße und an der Schlachthofstraße vorbei bis zur Pferdebachstraße.
Um die gleiche Zeit begab sich Frau Margot ███ von ihrer Wohnung durch die Schlachthof- und Pferdebachstraße zu ihrer Arbeitsstelle, der Bäckerei ███ im ██. Sie bemerkte, dass ihr jemand folgte und sich schnell näherte. Es war der Angeklagte. Als sie in die Toreinfahrt, die zur Bäckerei ███ führte, einbiegen wollte, war er plötzlich neben ihr und sprach sie mit den Worten an: „Fräulein, wo wollen Sie denn so eilig hin?“ Sie bat ihn, er solle sie nicht belästigen, und versuchte, möglichst schnell in das Hausgrundstück zu gelangen. Da gab ihr der Angeklagte von hinten einen Stoß, sodass sie zu Boden fiel und sich am Knie verletzte. Hierauf versuchte er ihr eine Basttasche, die sie in der rechten Hand trug, zu entreißen, um sie sich anzueignen. Da sich Frau ███ zur Wehr setzte und um Hilfe rief, gelang es dem Angeklagten erst beim dritten Versuch, ihr die Tasche wegzunehmen, nachdem deren Bügel infolge des Gewaltaufwands des Angeklagten abgerissen war. Danach entfernte er sich mit der Beute. Er warf die Tasche, nachdem er sie durchsucht hatte, auf ein Gartengrundstück. In ihr hatten sich eine Geldbörse mit 0,20 DM Kleingeld, zwei Paar Damenstrumpfhosen, eine Puderdose und eine Flasche Parfüm befunden. Diese Sachen wurden neben der Basttasche zerstreut gefunden.
II. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet.
1. In der Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe der Frau ██ die Basttasche in Zueignungsabsicht entrissen, glaubt die Revision eine „Vorwegnahme der Beweiswürdigung“ zu finden. Indes enthält diese Feststellung, die im Rahmen des der Beweiswürdigung vorangestellten Sachverhalts enthalten ist, für sich genommen weder einen verfahrensrechtlichen noch einen sachlich-rechtlichen Mangel.
2. Allerdings müsste die Beweiswürdigung der Strafkammer mit dem Ergebnis, der Angeklagte sei trotz seines Leugnens der Täter gewesen und habe der Frau ███ die Tasche in Zueignungsabsicht entrissen, aus sachlich-rechtlichen Gründen beanstandet werden, wenn sie gegen Denkgesetze oder gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstoßen hätte. Weder das eine noch das andere ist jedoch der Fall.
a) Es mag vorkommen, dass ein Teilnehmer an einer Abendfeier aus vielleicht unerklärlichen Gründen nicht den kürzesten Heimweg wählt, sondern Umwege geht. Das getan zu haben, hatte der Angeklagte aber gerade bestritten, vielmehr angegeben, er sei deshalb nicht in der Ardeystraße geblieben, sondern auf der Schlachthofstraße zur Bahnunterführung gegangen (in der Nähe davon lag der Tatort), „um den Nachhauseweg abzukürzen“. In Wirklichkeit ging er damit, wie die Strafkammer feststellt, einen Umweg von etwa 15 Minuten. Ohne Tatsachen, die den Angeklagten entgegen seiner Behauptung nicht den kürzesten Heimweg haben wählen lassen, durfte sie die Tatsache, dass er einen Umweg gewählt hatte, als ein Beweisanzeichen neben anderen für die Täterschaft des Angeklagten verwerten, weil er sich infolge dieses Umwegs in der Nähe des Tatorts aufhielt.
b) Die Strafkammer hat bei ihrer Beweiswürdigung nicht übersehen, dass die überfallene Frau ██ ███ der Polizei die Haarfarbe ihres Verfolgers mit „mittelblond“ angegeben hatte, während der Angeklagte dunkles Haar hat. Wenn die Strafkammer auch zum Ausdruck bringt, diese Angabe der Zeugin habe sich der tatsächlichen Haarfarbe des Angeklagten genähert, so ist sie sich dennoch, wie ihre Beweiswürdigung erkennen lässt, dieser Unzulänglichkeit in den Beobachtungen von Frau ███ bewusst gewesen. Trotzdem durfte sie eine Reihe anderer Wahrnehmungen der Frau an ihrem Verfolger als zuverlässige Grundlage für die richterliche Überzeugung verwerten, dass der Angeklagte der Täter war. Dieser trug nach den Bekundungen Frau ███ eine braune Wildlederjacke und eine helle Hose und hatte ein schmalen Gesicht. Alle diese Merkmale trafen auf den Angeklagten zu. Überdies hatte die Zeugin noch vor einer Verhaftung eine so genaue Beschreibung der Person ihres Verfolgers gegeben, dass es den Polizeibeamten allein auf Grund dieser Beschreibung möglich war, eine bestimmte Person als den mutmaßlichen Täter zu erkennen und festzunehmen.
Schließlich erkannte Frau ███, als sie am Ort der Festnahme des Angeklagten eintraf, diesen sofort als den Täter wieder und bekundete in der Hauptverhandlung, es bestehe kein Zweifel daran, dass er derjenige sei, der sie überfallen habe. Demnach unterliegt die Überzeugung des Landgerichts, Frau ███ habe hinreichend deutliche Beobachtungen über die äußere Erscheinung des Täters gemacht, aus denen Beweisanzeichen in Verbindung mit anderen der Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten gerechtfertigt ist, keinen rechtlichen Bedenken.
c) Vergebens wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, am Tattag habe die Dämmerung in Witten gegen 4.30 Uhr eingesetzt, sodass es nach den astronomischen Unterlagen des Wetteramtes Essen von diesem Zeitpunkt ab möglich gewesen sei, „im freien Gelände zu lesen oder zu zielen“. Daraus durfte die Strafkammer schließen, dass es sicher möglich war, 10 bis 15 Minuten vorher (Tatzeitpunkt) eine Person auf kürzeste Entfernung genau zu erkennen. Dies unterliegt umso weniger Bedenken, als Frau ██ ████ mehrmals nach ihrem Verfolger umgedreht und so Gelegenheit hatte, ihn zu beobachten.
d) Schließlich lassen sich keine Rechtsgründe gegen die Annahme der Strafkammer ins Feld führen, die Tat des Angeklagten sei nicht geschlechtlichen Beweggründen entsprochen, er habe vielmehr die Tasche von Frau ████████ samt dem Inhalt sich zueignen wollen. Es ist zwar richtig, dass, wie die Strafkammer feststellt, der Inhalt der Tasche, als sie gefunden wurde, neben ihr zerstreut am Boden lag. Der Grund dafür, dass der Angeklagte diese Gegenstände wegwarf, nachdem er die Tasche, wie das Landgericht annimmt, durchsucht hatte, kann sehr wohl darin gelegen haben, dass er nicht die erhoffte Beute fand. Dass er es aber auf reichliche Beute abgesehen gehabt habe, durfte die Strafkammer auch daraus schließen, dass er nur noch im Besitz von 1,27 DM war, den Mietzins für sein Zimmer noch nicht bezahlt und außerdem noch Schulden hatte.
Offenbar gründet die Strafkammer ihre Überzeugung von der Zueignungsabsicht des Angeklagten auch darauf, dass er, wie sie meint, die Basttasche der Frau ███, bevor er sie wegwarf, durchsucht habe. Dass der Angeklagte dies getan habe, schließt die Strafkammer aus der Tatsache, dass der Inhalt der Tasche neben ihr verstreut liegend etwa eine Stunde nach der Tat in einem Gartengrundstück aufgefunden wurde. Der Sinn dieser Feststellung ist unverkennbar der, dass die in der Tasche vorher befindlichen Gegenstände am gemeinsamen Fundort in einer solchen räumlichen Lage zur Tasche angetroffen wurden, wie sie zu entstehen pflegt, wenn jene Sachen getrennt von der Tasche einzeln und vor ihr weggeworfen werden. Der Schluss der Strafkammer aus dieser Lage, ein getrenntes Wegwerfen von Tasche und Inhalt nahelegt, darauf, dass der Angeklagte die Tasche vorher durchsucht hatte – offenbar um sich über den Wert des Inhalts zu vergewissern –, ist daher denkgesetzlich möglich. Deshalb geht der Hinweis der Revision fehl, die erwähnten Sachen könnten beim gleichzeitigen Wegwerfen von Tasche nebst Inhalt dann aus ihr herausgefallen sein, wenn sie, was möglich sei, keinen Verschluss gehabt habe, und deshalb sei die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Inhalt der Tasche durchsucht, zweifelhaft. Folglich durfte das Landgericht mit guten Gründen die Einlassung des Verteidigers des Angeklagten für widerlegt halten, dieser habe durch die Wegnahme der Tasche „nur Rache nehmen wollen, weil er kurze Zeit vorher innerhalb einer Stunde zweimal bei einer Frau kein Gehör gefunden habe“.
e) Im Gegensatz zur Meinung der Revision sind die Worte, mit denen der Angeklagte Frau ███████████ („Fräulein, wo wollen Sie denn so eilig hin“) in ihrem Sinn nicht so eindeutig, dass dadurch geschlechtliche Gründe für die Verfolgung der Frau ersichtlich geworden seien. Mit solchen Worten kann sich auch ein Täter einer Frau zuwenden, die er berauben will. Denn jene Worte lassen ebenso darauf schließen, der Angeklagte habe zunächst verhindern wollen, dass die Zeugin sich aus seiner Reichweite entferne.
Die Strafkammer gelangte in Übereinstimmung mit dem Gutachten eines in der Hauptverhandlung vernommenen medizinischen Sachverständigen zu der Überzeugung, der Angeklagte sei bei Begehung der Tat voll zurechnungsfähig gewesen. Er sei am Abend des 1. Mai 1961 zusammen mit mehreren anderen Gästen zum Polterabend bei einem Arbeitskameraden in ███ eingeladen gewesen. Darüber, wie viel er an diesem Abend oder in der anschließenden Nacht an Alkohol trank, enthält das Urteil keine Feststellungen. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht genügend geklärt, möglicherweise habe sich der Angeklagte im Zustand der Volltrunkenheit befunden. Denn er habe einen erheblichen Teil der Nacht bei einer Polterabendfeier zugebracht, bei der üblicherweise größere Mengen an alkoholischen Getränken genossen werden.
Obwohl die Strafkammer nichts darüber feststellt, ob und gegebenenfalls wie viel der Angeklagte während des Polterabends und vielleicht auch noch danach an Alkohol genossen hatte, berührt dieser Mangel nicht den Schuldspruch. Denn dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge zu vermutenden Alkoholgenusses völlig ausgeschlossen gewesen sein soll, durfte die Strafkammer mit Rücksicht auf sein Verhalten unmittelbar vor und bei der Tat verneinen. Es verrät einen solchen Grad von Berechnung und Beherrschung, dass jedenfalls das Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB angenommen werden durfte.
III. Ist das Rechtsmittel demnach zum Schuldspruch unbegründet, so muss es doch zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
1. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte infolge des Alkohols, den er vermutlich vor der Tat, besonders während des Polterabends, getrunken hatte, in einem Maße enthemmt war, dass auf ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zutrafen. Ob dies der Fall war, erörtert die Strafkammer mit keinem Wort, obwohl es nahegelegen hätte. Diese Lücke in ihren Feststellungen enthält einen sachlich-rechtlichen Mangel, der den Strafausspruch berührt.
2. Bei ihrer neuen Entscheidung zum Strafmaß wird die Strafkammer die Grundsätze zu berücksichtigen haben, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (so BGHSt 1, 103, 105; BGH NJW 1955, 1236) „hartnäckiges“ oder „uneinsichtiges“ Leugnen eines Angeklagten in der Hauptverhandlung strafschärfend berücksichtigt werden darf.
Rotberg Krumme Sauer Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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| Bortzler |