Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schwere Diebstähle und versuchte Notzucht – Abgrenzung Versuch/Vorbereitung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 47/61
Datum
14.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls im Rückfall und mehrerer Fälle versuchter Notzucht verurteilt; seine Revision blieb ohne Erfolg. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge als nicht ausgeführt und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts. Entscheidend ist die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch: das Nachlaufen und Ansetzen zum Überfall schafft bereits unmittelbare Gefahr. Ein freiwilliger Rücktritt liegt nicht vor, weil der Täter durch von seinem Willen unabhängige Umstände gehindert wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen sind gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO auszuführen; werden sie nicht ausgeführt, sind sie nach § 352 Abs. 1 StPO unbeachtlich.

2

Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand setzt und dadurch eine unmittelbare Gefahr für das geschützte Rechtsgut geschaffen wird.

3

Zur Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, insbesondere darauf, ob die vom Täter entfaltete Tätigkeit nach seinem Willen und der äußeren Auffassung als einheitliche Handlung erscheint, deren Endpunkt die Tatvollendung ist.

4

Ein strafbefreiender Rücktritt kommt nur in Betracht, wenn der Täter freiwillig und aus eigenem Entschluss die weitere Tatausführung aufgibt; ein Abbruch infolge vom Willen unabhängiger Umstände begründet keinen strafbefreienden Rücktritt.

Vorinstanzen

Landgericht Münster/Westf., 24. November 1960

Rubrum

StR 47/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Walter Paul ██████ BC __ Cs aus ██, geboren am ███, in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i. R. u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster/Westf. vom 24. November 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 26. November 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall sowie – insoweit als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher – wegen versuchter Notzucht in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher nach § 352 Abs. 1 StPO unbeachtlich.

2. Der sachlich-rechtliche Angriff der Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall kann keinen Erfolg haben.

Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte am 4. Dezember 1959 und ████ zehn Tage später in der Kleingartenanlage ███████ in ██ die Fensterscheiben mehrerer Gartenschuppen ein, stieg in diese ein und entwendete außer verschiedenem Geschirr (einem Kochtopf, vier Kaffee- oder Teekannen, 25 Tellern, 9 Schüsseln und Schalen und dergl.) mehrere andere Gegenstände, darunter 5 Tischdecken, drei Stores, einen Lodenmantel, einen Damenpullover und eine silberne Taschenuhr. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Gegenstände, die der Angeklagte auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes entwendet hat, insgesamt gesehen nicht geringwertig waren, ist rechtlich nicht zu beanstanden; diese Annahme ist

auch in Anbetracht des von der Revision betonten Gesichtspunktes unbedenklich, dass es sich offensichtlich um gebrauchte Sachen handelte. Schon deswegen konnte das Landgericht den Angeklagten nicht der Notentwendung, sondern musste ihn des Diebstahls schuldig befinden. Aber auch die Meinung des Landgerichts, dass der Angeklagte, der selbst einen monatlichen Nettoverdienst von etwa 350 DM hatte und dessen Ehefrau neben voller Verpflegung monatlich 100 DM netto verdiente, nicht aus Not handelte, hält entgegen der Auffassung der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand.

Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten für diesen schweren Diebstahl im Rückfall mildernde Umstände versagt und ihm demgemäß zu der zulässigen Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt hat, lassen entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen.

3. Dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten in den Fällen HC__> und i0__-> der versuchten Notzucht schuldig erkannt hat, erhebt die Revision im einzelnen keine Einwendungen. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar.

Die Revision meint aber, dass im Falle ██████ die Feststellungen die Verurteilung wegen versuchter Notzucht nicht rechtfertigen. Dazu hat das Landgericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

Nachdem der Angeklagte am frühen Morgen des 9. Dezenber 1959 am ██ bei ██ die Hausgehilfin ███ erfolglos zu █████████████ versucht hatte, blieb er in der Nähe, um irgendeine andere zufällig vorbei-

kommende Frau zu überfallen. Als kurz nach 7.00 Uhr die 64 Jahre alte Frau ███████ auf ihrem Fahrrad herankam, entschloss sich der Angeklagte, sie durch körperliche Gewalt gegen ihren erwarteten Widerstand zum Beischlaf zu nötigen. Während sie in langsamer Fahrt die Steigung des ██ hinanfuhr, lief er ihr nach, um sie vom Fahrrad zu zerren und über sie herzufallen. Da aber Frau Da███ die Schritte hinter sich hörte und gellend um Hilfe rief, befürchtete der Angeklagte, der inzwischen bereits auf 1 oder 2 Meter an Frau Da███ herangekommen war, dass jemand die Hilferufe gehört haben könne und dass er deshalb sein Vorhaben nicht unentdeckt ausführen könne. Er gab es deswegen auf.

Die Revision beanstandet in diesem Falle die Auffassung des Landgerichts (UA 9), der Angeklagte habe seinen Entschluss, Frau De███ zu notzüchtigen, bereits durch Handlungen betätigt, die einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens enthielten (§ 43 StGB). Nach den Grundsätzen, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof über die Abgrenzung der Vorbereitungshandlungen vom Versuch aufgestellt haben, ist aber die Auffassung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann der Versuch eines Verbrechens oder Vergehens nicht nur dann in Frage kommen, wenn der Täter schon unmittelbar mit der Verwirklichung der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Handlungen begonnen hat. Versuch liegt vielmehr schon dann vor, wenn der Täter die Angriffsmittel bereits in tätige Beziehung zu dem Angriffsgegenstand gesetzt hat (vgl. RGSt 71, 47, 49); mit anderen Worten ausgedrückt, wenn die von dem Täter entfaltete Tätigkeit in den Rahmen dessen fällt, was nach dem Willen des Täters und der natürlichen Auffassung als die einheitliche Handlung erscheint, in der der zum Tatbestand gehörige Erfolg der Endpunkt ist (vgl. RGSt 68, 336). Entscheidend ist dabei, ob der Täter bereits eine unmittelbare Gefahr für das bedrohte Rechtsgut geschaffen hat (vgl. RGSt 69, 327, 329; 71, 533; BGHSt 2, 380). Aus diesen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof versuchten Diebstahl angenommen in einem Fall, in dem sich der Täter an einer Omnibushaltestelle in das Gedränge der einsteigenden Fahrgäste mischte und in der Absicht, aus den Taschen der einsteigenden Personen den für ihn verwertbaren Inhalt herauszunehmen, seine Hände in Hüfthöhe zwischen die vor ihm in den Omnibus drängenden Personen schob (BGH MDR 1958, 12 – bei Dallinger –). Er hat versuchten Raub bejaht in einem Fall, in dem die Täter, die einen Raubüberfall verabredet und vorbereitet hatten, dem Opfer angriffsbereit an einer Stelle auflauerten, an der es nach ihren Berechnungen zu dieser Zeit eintreffen musste, obwohl es entgegen ihren Erwartungen überhaupt nicht am Tatort erschien (BGH MDR 1952, 243).

Nach der natürlichen Betrachtungsweise dient das Verhalten eines Mannes, der in einer einsamen Gegend einer langsam auf dem Fahrrad den Berg hinauffahrenden Frau nacheilt, um sie vom Rad zu zerren und zu vergewaltigen, bereits unmittelbar dem Endziel der Vergewaltigung. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass Frau Da███ durch den Angeklagten bereits unmittelbar erheblich gefährdet war. So hat es auch Frau ████████ selbst empfunden, die, als sie die heraneilenden Schritte hörte, sofort laut um Hilfe schrie. Da der Angeklagte bei der Verfolgung der Frau ███████ den Willen hatte, sie zu vergewaltigen, begegnet die Annahme der versuchten Notzucht keinen recht-

lichen Bedenken.

Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die Vollendung des beabsichtigten Verbrechens nicht freiwillig aufgegeben hat, sondern daran durch Umstände gehindert wurde, die von seinem Willen unabhängig waren. Auf strafbefreienden Rücktritt kann er sich daher nicht berufen.

4. Offensichtlich unbegründet ist die Revision insoweit, als sie beanstandet, dass das Landgericht den Angeklagten hinsichtlich der Fälle der versuchten Notzucht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erachtet und seine Sicherungsverwahrung angeordnet hat.

Auch im Übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen, lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

MartinKrummeBörtzler
RotbergLang-Hinrichsen