Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anstiftung zum Mord (Habgier) – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 475/88
Datum
04.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Anstiftung zum Mord verurteilt; die Revision hatte mit der Sachrüge Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, weil Feststellungen zur Merkmalssituation „Habgier“ und zur Strafzumessung (§ 28, § 30 StGB) unzureichend begründet waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung ist auf die Vorstellung des Anstiftenden von den Tatumständen des angestrebten Tötungsdelikts abzustellen.

2

Die Einstufung einer Tötung als Mord aus Habgier setzt darlegungsfähige Feststellungen zu den Umständen voraus, die ein rücksichtsloses Streben nach Vermögensmehrung erkennen lassen.

3

Bei Vorliegen mehrerer Beweggründe ist eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der herrschenden Beweggründe vorzunehmen; "aus Habgier" liegt nur vor, wenn das Gewinnstreben bewusstseinsdominant ist.

4

Bei der Strafzumessung ist neben § 30 Abs. 1 StGB auch § 28 Abs. 1 StGB zu prüfen: Fehlt dem Teilnehmer das täterbezogene Mordmerkmal, tritt eine strafmildernde Rahmensverschiebung ein, es sei denn, der Teilnehmer habe selbst aus diesem Merkmal gehandelt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 29. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 475/88

in der Strafsache gegen ██, geboren am [REDACTED], Erwin [REDACTED], in [REDACTED], wegen versuchter Anstiftung zum Mord.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Zu Recht hat die Strafkammer hinsichtlich des Schuldspruchs auf die Vorstellung des Anstiftenden von den Tatumständen des angestrebten Tötungsdelikts abgestellt (BGH bei Holtz MDR 1986, 794; StV 1987, 386; NJW 1982, 2738).

Hierzu führt sie indessen nur aus: „Die vorgestellte Tat war deshalb als Mord gem. § 211 StGB einzuordnen, weil der vorgestellte Täter einen Menschen gegen Zahlung von Geld, also aus Habgier, töten sollte“ (UA S. 7).

Damit sind weder die Umstände, durch die eine vorsätzliche Tötung zum Mord „aus Habgier“ wird, noch die Vorstellungen des Angeklagten hierüber ausreichend dargelegt. Verlangt wird insoweit eine Würdigung der Gesamtsituation, wie sie sich aus der Sicht des – hier: vorgestellten – Täters ergibt (BGH NJW 1981, 932 m. Anm. Franke JZ 1981, 525).

Habgier bedeutet dabei ein rücksichtsloses Streben nach Vermögensmehrung (BGH JR 1981, 293; BGHSt 10, 399), das in aller Regel durch eine ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmt wird (BGHSt 3, 132 [133]).

Zwar stellt sich die Tat des für Geld gedungenen „Mörders“ regelmäßig als eine typische Erscheinungsform der Tötung aus Habgier dar (Jahnke in LK 10. Aufl. § 211 StGB, Rdn. 8).

Dennoch setzt der Schuldspruch voraus, dass die Umstände des Einzelfalles durch Feststellungen belegt sind.

Im Übrigen würde auch der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. Die Strafkammer hat zwar – ausgehend von „Mord“ als dem angestrebten Tötungsdelikt – den Ausgangsstrafrahmen richtig gewählt, indem sie die Strafe nach § 30 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat.

Sie hat aber offensichtlich übersehen, dass noch eine zweite – ebenfalls obligatorische – Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen ist. Nach dieser Bestimmung tritt eine Strafrahmenverschiebung ein, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1 StGB), die die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer fehlen. Um ein derartiges persönliches Merkmal handelt es sich bei dem „täterbezogenen“ Mordmerkmal der „Habgier“ (BGH NJW 1982, 2738; BGHSt 22, 375, 377; 25, 287, 289).

Eine solche weitere Strafrahmenverschiebung scheidet allerdings aus, wenn – was nach den Umständen allein in Erwägung zu ziehen ist – der Angeklagte selbst „aus Habgier“ gehandelt hat. Das lassen die Urteilsausführungen indessen nicht hinreichend erkennen. Die Feststellung, dass der Angeklagte sich für seine Tat einen Gewinn von 12.500 DM erhoffte, ist zwar ein starkes Indiz hierfür.

Auf der anderen Seite ergeben die Urteilsgründe aber, dass er diesen Betrag nicht von sich aus gefordert hatte, er ihm vielmehr von der an der Tötung Interessierten angeboten worden war, um sein Interesse an dem Vorhaben zu wecken. Außerdem ist dem Urteil zu entnehmen, dass noch weitere Umstände auf Seiten des Angeklagten für den Tatentschluss von Bedeutung gewesen sind. So wird ausgeführt, dass die ständigen Anrufe der an der Tötung des Opfers interessierten Frau, „in denen sie dem Angeklagten ihr Leid klagte und ihn auch um Hilfe bat, letztlich sogar mit Selbstmord drohte, diesen doch in gewisser Weise zermürbt“ hatten (UA S. f.).

Liegen aber einer Tat außer Gewinnstreben noch andere Motive („Motivbündel“) zugrunde, so ist nicht auf eine Einzelbetrachtung der Beweggründe abzustellen. Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters vonnöten, insbesondere der ihn beherrschenden Vorstellungen und Erwagungen, so wie sie wirklich bestimmend geworden sind, um festzustellen, wie der entscheidende Beweggrund oder die maßgeblichen Motive, durch die der Tatentschluss seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat, zu bewerten sind (BGH NJW 1981, 932 m. Anm. Franke JZ 1981, 525).

Handeln „aus Habgier“ liegt nur vor, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass das Gewinnstreben für den Täter unter mehreren Be-

weggünden der entscheidende, „bewusstseinsdominant“ gewesen ist (BGH StV 1986, 47; NJW 1981, 932, 933).

Soweit die Strafkammer bei der Strafzumessung wegen versuchter Anstiftung zum Mord (aus Habgier) strafschärfend gewertet hat, dass der Angeklagte letztlich erst dann aktiv geworden sei, als ihm Geld geboten worden sei, ist dies rechtsfehlerhaft; diese Formulierung lässt überdies erkennen, dass der Strafkammer – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – die Problematik des § 28 Abs. 1 StGB im vorliegenden Falle nicht bewusst gewesen ist.

SalgerMeyer-Goßner
Steindorf

Zitiert von (2)