Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Änderung von Anstiftungsurteilen und Rückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 475/87
Datum
01.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Anstiftung. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Zwei Verurteilungen hob er wegen unzureichender Beweiswürdigung auf, in mehreren Fällen stellte er fest, dass nur Anstiftung zum Versuch vorlag und änderte den Schuldspruch. Die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und die Sache an eine Jugendkammer zurückverwiesen; die übrigen Einzelstrafen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung richterlicher Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht erfordert eine hinreichend konkrete und nachvollziehbare Darlegung der tatsächlichen Erwägungen; pauschale Hinweise auf Widersprüche genügen nicht.

2

Bleibt die vom Anstifter bezweckte Tat im Stadium des Versuchs, ist der Anstifter nur wegen Anstiftung zum Versuch, nicht wegen Anstiftung zur vollendeten Tat, zu verurteilen.

3

Bei Herabstufung des Tatvorwurfs sind die Einzelstrafen unter Berücksichtigung der Strafrahmenmilderung nach § 26 StGB sowie §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu prüfen; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob eine Milderung in Betracht gezogen wurde.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht gemäß § 265 StPO ist zulässig, wenn der Angeklagte gegenüber dem reduzierten Schuldvorwurf nicht anders verteidigt werden musste.

5

Wurde ein Verfahren ursprünglich auch gegen einen Heranwachsenden geführt und nach Abtrennung nur gegen einen Erwachsenen fortgeführt, ist – unter den §§ 47a, 103, 109 JGG – die Rückverweisung an eine Jugendkammer geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 17. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 475/87 in der Strafsache gegen Klaus Richard M ███ aus ████, dort geboren am ███ 1955, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 17. März 1987

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen „Anstiftung zum Diebstahl in 9 Fällen“, sondern wegen „Anstiftung zum Diebstahl in 5 Fällen sowie zum versuchten Diebstahl in 4 Fällen“ verurteilt wird, 2. mit den Feststellungen aufgehoben: a) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Fall Nr. 14 und wegen versuchten Diebstahls im Fall Nr. 20 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) in den Einzelstrafaussprüchen wegen Anstiftung zum Diebstahl in den Fällen Nr. 2, 8, 15 und 16 der Urteilsgründe, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, versuchten Diebstahls in acht Fällen und wegen Anstiftung zum Diebstahl in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Keinen Bestand hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Fall Nr. 14 und wegen versuchten Diebstahls im Fall Nr. 20 der Urteilsgründe, weil insoweit die Beweiswürdigung an einem gegen sachliches Recht verstoßenden Darlegungsmangel leidet. In beiden Fällen hält das Landgericht den Angeklagten der ihm zur Last gelegten Tat aufgrund des Geständnisses des ehemaligen Mitangeklagten ███ für überführt; das vom Angeklagten demgegenüber behauptete Alibi sieht es als widerlegt an, weil der Zeuge ███ dessen entsprechende Angaben zwar spontan bestätigt, sich jedoch bei näherer Befragung in „schwerwiegende Widersprüche“ verwickelt habe (UA 13, 14). Diese knappen Ausführungen ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die erforderliche Prüfung der Beweiswürdigung auf sachlich-rechtliche Mängel; sie lassen insbesondere nicht erkennen, ob die richterliche Überzeugung von dem – entscheidungserheblichen – Scheitern des Alibibeweises auf einwandfreier Grundlage beruht oder ob Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze vorliegen (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., § 267 StPO Rdn. 33, 48 und 51 m. Nachw.).

Dieser Fehler, auf dem die Verurteilung beruhen kann, führt in den beiden betroffenen Fällen zur Aufhebung des Schuldspruchs und der Einzelstrafe.

2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum vollendeten Diebstahl in den Fällen Nr. 2, 8, 15 und 16 der Urteilsgründe. Da nach den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts die den Gegenstand der Anstiftung bildenden Diebstahlstaten im Stadium des Versuchs geblieben sind (UA 4 f., 7, 8, 9), ist der Angeklagte insoweit nur wegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl zu verurteilen (vgl. RGSt 38, 248, 250; Dreher/Tröndle, 43. Aufl., § 26 StGB Rdn. 16). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem reduzierten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Einzelstrafen können in den von der Änderung des Schuldspruchs betroffenen Fällen nicht bestehen bleiben. Die Urteilsgründe lassen nicht – wie dies geboten war – erkennen, ob das Landgericht insoweit bei der Strafzumessung die nach § 26 StGB i. V. m. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB eröffnete Möglichkeit der Strafrahmenmilderung überhaupt in Betracht gezogen und erwogen hat.

3. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen Nr. 2, 8, 14, 15, 16 und 20 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Von den aufgezeigten Rechtsfehlern werden die weiteren vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen sowie der Maßregelausspruch nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben.

4. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 1. September 1987 Bezug genommen.

Obwohl sich das vorliegende Verfahren nach seiner Abtrennung von dem ursprünglich auch gegen einen Heranwachsenden gerichteten Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, muss die Sache an eine Jugendkammer zurückverwiesen werden, §§ 47a, 103, 109 Abs. 1 JGG (vgl. BGHSt 30, 260, 262).

LaufhütteKnoblichJahnke
SalgerGoydke