Revision aufgehoben: Verneinung des Tatbestandsmerkmals Straßenraub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 475/74
- Datum
- 15.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Straßenraub setzt voraus, dass die Gewaltanwendung oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zumindest teilweise auf einem öffentlichen Weg oder einer Straße ausgeübt wird.
Es genügt nicht, dass der Tatentschluss auf der Straße gefasst oder das Opfer auf der Straße verfolgt wurde; maßgeblich ist, dass die Gewaltanwendung dort zumindest begonnen hat.
Ein Geschäftseingang ist nur dann als Teil einer öffentlichen Straße anzusehen, wenn er jedem Passanten zur Benutzung offensteht, etwa bei allgemein zugänglichen Schaufensterpassagen.
Fehlen tragfähige Feststellungen zu einem für die Qualifizierung als Straßenraub erforderlichen Tatbestandsmerkmal, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; die Vorinstanz hat dann auch die Gesamtstrafenbildung zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 23. April 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 475/74 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Josef ███ aus EC, geboren am █ 1946 in ██, wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Straßenraubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat ███████ den ████████ in einen Geschäftseingang hineingeführt und ihn dort festgehalten. Der Angeklagte folgte den beiden in den Geschäftseingang, schlug dort den ███ und versuchte, ihm die Brieftasche oder Geldbörse aus der Tasche zu ziehen. Das Landgericht hielt den Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB für gegeben, weil der Angeklagte versucht habe, den „Zeugen“ (████████), auf offener Straße zu berauben.
Diese Annahme findet jedoch in den Feststellungen keine genügende Stütze.
Straßenraub liegt nur vor, wenn der Täter die Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wenigstens teilweise auf einem öffentlichen Weg oder einer Straße verübt, also mit der Gewaltanwendung oder Drohung auf der Straße mindestens begonnen hat (BGHSt 14, 383). Es genügt demnach nicht, dass er zwar den Tatentschluss auf öffentlicher Straße gefasst und das Opfer auf der Straße verfolgt, mit der Gewaltanwendung oder Drohung aber erst abseits der Straße begonnen hat. Die Gewaltanwendung hat hier erst in dem Geschäftseingang begonnen, in welchem der Angeklagte den beiden Männern gefolgt war. Ein Geschäftseingang ist nur dann Teil einer öffentlichen Straße, wenn er jedem Passanten, auch solchen, die das Geschäft nicht betreten wollen, zur Benutzung offensteht, wie es etwa bei allgemein zugänglichen Schaufensterpassagen der Fall zu sein pflegt (BGHSt 13, 12). Dass es sich hier um einen Geschäftseingang solcher Art gehandelt hat, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Straßenraubes kann daher nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht wird die Frage der Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung vom 3. Februar 1971 zu prüfen haben.
Auf den künftigen Wegfall der Nr. 3 des § 250 StGB wird hingewiesen.
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