Revision verworfen – lebenslange Fahrerlaubnissperre bleibt bestehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 475/71
- Datum
- 21.12.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung einer lebenslangen Sperre der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich besonders zu begründen, wenn sie die zeitige Höchstdauer oder Lebenszeit erreicht.
Fehlt eine gesonderte Begründung des Maßregelausspruchs, kann dies unschädlich sein, wenn aus den übrigen Urteilsfeststellungen eindeutig hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Sperre vorliegen.
Wiederholte einschlägige Vorstrafen und fortgesetztes rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr können die Verhängung einer lebenslangen Sperre bei der Strafzumessung rechtfertigen.
Nach Art. 89 Abs. 3 des 1. StrRG treten die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. hinsichtlich bestimmter schwerer Verkehrsdelikte nicht ein.
Die allgemeine Sachrüge der Revision ist unbegründet, wenn keine konkreten Rechtsfehler aus den Urteilsgründen ersichtlich gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 25. Juni 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 475/71
in der Strafsache gegen ██ den Elektriker Werner ███, geboren ████████ 1947 in ██████, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
In der Sitzung vom 21. Dezember 1971 haben teilgenommen:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Börtzler, Bundesrichter, Mayr, Bundesrichter, Hirxthal, Bundesrichter, Salger, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Juni 1971 wird verworfen.
Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n. F. treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher, zum Teil schwerer Verkehrsvergehen sowie wegen Eigentums- und Vermögensdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Die Strafkammer hat offenbar versehentlich unterlassen, den Maßregelausspruch (§ 42m Abs. 1 StGB) zu begründen. Das kann jedoch den Bestand des Urteils hier nicht gefährden. Zwar hat der Senat wiederholt ausgesprochen, dass die verhängte Sperrfrist jedenfalls dann eingehend zu begründen ist, wenn sie auf die zeitige Höchstdauer oder auf Lebenszeit lautet (BGH VRS 16, 350; 33, 424; 34, 194; vgl. auch 34, 272). Daran wird grundsätzlich festgehalten. Hier ist jedoch ein Ausnahmefall gegeben, in dem es einer solchen besonderen Begründung nicht bedarf. Schon den Urteilsfeststellungen zum Schuld- und Strafausspruch im engeren Sinne ist nämlich zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Landgericht zu Recht auf eine lebenslange Sperre erkannt hat.
Der jetzt 24 Jahre alte Angeklagte ist bereits als Jugendlicher wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in angetrunkenem Zustand mit zwei Wochen Dauerarrest belegt worden. Als Heranwachsender ist er 1965 wegen (u. a.) Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, Unfallflucht und unbefugter Kraftfahrzeugbenutzung, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und 1967 wegen (u. a.) Trunkenheit im Verkehr, fortgesetzten Kraftfahrzeugdiebstahls, teilweise in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu erheblichen Jugendstrafen verurteilt worden, die er auch verbüßte; zugleich ist einmal eine Sperrfrist gemäß § 42m StGB von drei Jahren verhängt worden.
Nunmehr hat der Angeklagte im Jahre 1969 alsbald nach seiner Strafentlassung am 17. Juli u. a. in drei Fällen Kraftfahrzeuge gestohlen und ein weiteres unterschlagen und ist ohne Fahrerlaubnis gefahren; außerdem hat er sich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (u. a.) schuldig gemacht, indem er auf einen Polizeibeamten zufuhr und diesen verletzte. Am 10. und 24. Juli 1970 hat er in fahrtuntüchtigem Zustand infolge Alkoholgenusses ein Kraftfahrzeug geführt, wobei er in einem Falle einen Unfall mit Personenschaden verursachte. Nachdem er sich im Anschluss daran in Untersuchungshaft befunden hatte, verursachte er am 21. Oktober 1970 infolge Trunkenheit am Steuer einen weiteren schweren Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang. Trotzdem stahl er am 1. Februar 1971 erneut ein Kraftfahrzeug und fuhr damit ohne Fahrerlaubnis.
Das Landgericht hat zudem festgestellt (UA S. 19, 20), dass es sich bei dem Angeklagten um einen labil veranlagten Menschen mit schweren charakterlichen Mängeln handelt, der sich durch Freiheitsentzug, laufende Ermittlungsverfahren sowie durch Gefahren und Schaden, die er verursacht hat, nicht beeindrucken lässt.
Gemäß Art. 89 Abs. 3 des 1. StrRG war festzustellen, dass die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n. F. hinsichtlich des Verbrechens nach §§ 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB nicht eintreten.
Mayr Börtzler Meyer Salger Hirxthal