Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen - fahrlässige Tötung durch Fahrzeugführer nach Ortsbesichtigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 475/68
Datum
17.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Der BGH bestätigte die Feststellung, dass die Kinder vom Fahrer bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits aus etwa 150 m hätten wahrgenommen werden können, gestützt auf eine Ortsbesichtigung. Ein technisches Gutachten war wegen der übersichtlichen Tatsachenfeststellung nicht erforderlich. Auch die Strafzumessung wies keinen Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen über Sichtweiten können auf einer gerichtlichen Ortsbesichtigung beruhen und bilden eine tragfähige Grundlage für Schuldsprüche, sofern das Urteil die Grundlage der Ortsbesichtigung hinreichend erkennen lässt.

2

Ein Fahrzeugführer, der Kinder am Straßenrand bereits in weiter Entfernung wahrnehmen kann, muss sich auf die von ihnen ausgehende Gefahr einrichten und erforderliche Maßnahmen (Geschwindigkeitsverminderung, Bremsbereitschaft, Warnzeichen) treffen.

3

Die eigene Einlassung des Angeklagten entbindet nicht von strafrechtlicher Verantwortung, wenn Zeit-Weg-Berechnungen zeigen, dass durch Bremsen oder Ausweichen ein Schaden hätte vermieden werden können.

4

Bei einer verhältnismäßig einfachen, durch Ortsbesichtigung geklärten Sachlage ist die Einholung technischen Sachverständigengutachtens nicht geboten, zumal die Verteidigung keinen entsprechenden Beweisantrag stellt.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 12. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schreiner Alfred ███, geboren am ████████████████ 1939 in ████, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. Juli 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch, der sich darauf gründet, dass der Angeklagte die Kinder erst auf 50 bis 60 m wahrgenommen hat, obwohl er sie schon auf eine Entfernung von 150 m hätte sehen können und müssen, weist keinen Rechtsfehler auf. Das Urteil lässt zweifelsfrei erkennen, dass die Feststellung einer Sichtmöglichkeit von 150 m auf dem Ergebnis der von der Kammer vorgenommenen Ortsbesichtigung beruht. Der Hinweis, ebenso wie der Lastwagen-Fahrer █████ die Kinder aus 100 m gesehen habe, hatte sie auch der Angeklagte auf eine Entfernung von „weit über 100 m“ erkennen können, enthält, entgegen der Auffassung der Revision, keinen Denkfehler. Die Strafkammer hat hierbei keineswegs übersehen, dass █████████████████ aus entgegengesetzter Richtung kam; es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Kammer etwa unberücksichtigt gelassen hätte, dass ██████████ seinem höheren Fahrersitz naturgemäß eine umfassendere Sichtmöglichkeit hatte als der Angeklagte. Mit der Erwägung, dass ████ „der ja mit einer Geschwindigkeit fuhr, die um die Hälfte geringer war als die von dem Angeklagten eingehaltene, die Kinder bereits aus einer Entfernung von 100 m am Straßenrand stehen sah“, wollte die Strafkammer ersichtlich nur sagen, dass also die Kinder, die auf ███████ den Eindruck machten, als seien sie im Begriff, die Straße zu überqueren, auch dann noch am Straßenrand waren, als sie der Angeklagte aus 150 m sehen musste. Das konnte die Strafkammer zu Recht deswegen folgern, weil sich die Kinder bis zu dem Augenblick, wo der zwar weiter entfernte, aber doch wesentlich schneller fahrende Angeklagte ungehinderte Sichtmöglichkeit gewann, gar nicht mehr vom Straßenrand wegbewegt haben konnten. Dies wird auch durch die Angabe des Angeklagten bestätigt, dass er die Kinder auch dann noch „am Rand oder auf dem daneben befindlichen Grünstreifen“ stehen sah, als er sich ihnen auf 50 bis 60 m genähert hatte. Er wäre aber, sobald er die Kinder, wie bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich, schon auf 150 m gesehen hätte, verpflichtet gewesen, sich auf die Gefahr einzurichten, die Kleinkinder, die sich am Straßenrand aufhalten, darstellen. Die sich dabei anbietenden Maßnahmen (Herabsetzung der Geschwindigkeit, Bremsbereitschaft, Abgabe von Hupzeichen) waren auch dann nötig, wenn die Kinder in dem Augenblick, wo sie vom Angeklagten gesehen werden konnten, nicht am Fahrbahnrand, sondern noch auf dem daneben befindlichen Betonstreifen oder unmittelbar neben diesem auf dem Grünstreifen gestanden haben sollten. Der Angeklagte musste in jedem dieser denkbaren Fälle mit einem plötzlichen verkehrswidrigen Verhalten der erst 5-jährigen Kinder rechnen (vgl. BGH u. a. in VRS 19, 343, 345; 23, 267, 269). Das muss hier umso mehr gelten, als er sich selbst dahin äußerte, die Kinder hätten „nicht in seine Richtung geschaut, sondern gerade über die Straße“. Soweit die Revision behauptet, der Angeklagte habe die Kinder deswegen aus 150 m nicht sehen können, weil die Sicht durch hohen Graswuchs und durch Erdhaufen behindert gewesen sei, setzt sie sich in Widerspruch mit den Feststellungen.

Im Übrigen übersieht die Revision, dass selbst die eigene Einlassung des Angeklagten ihn nicht von dem Schuldvorwurf der fahrlässigen Tötung befreien könnte. Aus der Zeit-Weg-Berechnung ergibt sich, dass der Angeklagte, als er die Kinder erst aus 50 bis 60 m bemerkte, auch dann noch die Möglichkeit gehabt hätte, zu bremsen und nach links auszuweichen, so dass das Mädchen nicht erfasst worden wäre. Die Straße war trocken; nach der Begegnung mit dem Lastwagen herrschte kein Gegenverkehr. Der Angeklagte hat gleichwohl eine Ausweichbewegung nicht einmal versucht.

2. Bei dieser auf Grund der Ortsbesichtigung festgestellten verhältnismäßig einfachen Sachlage erübrigte sich die von der Revision vermisste Anhörung eines technischen Sachverständigen. Auch die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung in dieser Richtung keinen Beweisantrag gestellt.

3. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, war die Revision zu verwerfen.

BortzlerRotbergHirxthal
SandersSpiegel