Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Körperverletzung aufgehoben, Diebstahl bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 475/65
Datum
12.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzung und Diebstahls ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Körperverletzung auf, da Feststellungen zur Mittäterschaft und zur Willenseinigung fehlen; die Sache wird zurückverwiesen. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls bleibt bestehen; weitere Verfahrensentscheidungen bleiben unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Handlung gilt nur dann als "Misshandlung" i.S.v. Körperverletzung, wenn die Einwirkung auf den Körper das körperliche Wohlbefinden mehr als unerheblich beeinträchtigt.

2

Für die Annahme gemeinschaftlicher (mittäterischer) Körperverletzung bedarf es neben äußerer Tatbeitragsleistung auch einer inneren Willenseinigung, wonach der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der gemeinsamen Tatausführung verstanden hat.

3

Eine stillschweigende Willenseinigung kann sich aus den Umständen ergeben, muss aber durch Feststellungen des Tatrichters nachvollziehbar gemacht werden; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung auf dieser Grundlage aufzuheben.

4

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist nur eingeschränkt; die Revision darf nicht in unzulässiger Weise die tatrichterliche Würdigung der Tatsachen ersetzen.

5

Die Nichtanwendung mildernder Vorschriften wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB ist vom Tatrichter im pflichtgemäßen Ermessen zu treffen und gerechtfertigt, wenn frühere unter Alkoholeinfluss begangene Straftaten die Schuld erhöhen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 475/65 URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ███ (dort), den Kraftfahrer Rolf, geboren █████████ 1941, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schwerer Körperverletzung verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe fällt weg.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung. Das Landgericht hat zwar, wie die Urteilsgründe ergeben, in Wahrheit keine schwere (§ 224 StGB), sondern eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung nach § 223a StGB angenommen. Auch für diese Verurteilung reichen die Feststellungen jedoch nicht aus. Die einzige Handlung, die als Körperverletzung in Betracht kommt, ist der Tritt des anderweit verfolgten Metzgers █████████████ gegen den Geschlechtsteil des Verletzten H___. Was bis dahin geschehen war, der Stoß, den der Angeklagte █████████ in den Rücken versetzte, der Versuch ███, █████████ Bein zu stellen, was dieser als harmlose Rempelei unter Berufskollegen ansah, die „Rangelei“ zwischen ███████ und ████, die sich gepackt hielten und hin und herschoben, wobei der Angeklagte sich im Rücken ██ aufhielt und diesen an der Jacke festhielt, dies alles erfüllt den Tatbestand einer Körperverletzung noch nicht. Der Begriff des Misshandelns setzt eine Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraus, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als unerheblich beeinträchtigt (BGH NJW 1953, 1440; BGHSt 14, 271 [269]).

Beim Angeklagten kommt deshalb eine gemeinschaftliche und darum gefährliche Körperverletzung nur dann in Betracht, wenn er Mittäter, nicht etwa nur Gehilfe, der von ██ ██████████ Körperverletzung gewesen ist (BGH JZ 1952, 46) zur äußeren Tatseite. Dafür würde es zwar genügen, dass er den Verletzten an der Jacke festgehalten und ███████ dadurch bei der Tatausführung unterstützt hat (BGH NJW 1951, 410). Zur inneren Tatseite ist jedoch erforderlich, dass er mit der Misshandlung einverstanden gewesen ist, und zwar in der Weise, dass er seine eigene Tätigkeit durch die Handlungen ███████ vervollständigen und auch diese sich zu eigen machen wollte, seinen eigenen Tatbeitrag also nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten angesehen hat (BGHSt 8, 393, 396).

Eine solche Willenseinigung setzt zwar keine ausdrückliche Absprache, ████████ verprügeln, voraus; es genügt, dass sie sich stillschweigend aus den Umständen ergibt (OGHSt 2, 352, 355). Hierzu fehlen jedoch im Urteil jegliche Feststellungen. Das nötigt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Körperverletzung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte und ██ ████ Geldbörse gemeinsam 150,– DM entnommen und für sich behalten haben. Die Erwägungen im Urteil hierzu sind frei von Rechtsfehlern. Die Revision greift in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts an.

Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht trotz Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit infolge des Alkoholgenusses von der in § 51 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafmilderungsmöglichkeit deshalb keinen Gebrauch gemacht hat, weil der Angeklagte schon früher erhebliche Straftaten unter Alkoholeinwirkung begangen hat.

Diese Entscheidung berücksichtigt die den Angeklagten wegen der Wiederholung der Straftaten unter Alkoholeinfluss treffende größere Schuld und hält sich damit im Rahmen des tatrichterlichen pflichtgemäßen Ermessens (BGHSt 7, 28, 31). Dass das Strafmaß in diesem Fall durch die Verurteilung wegen Körperverletzung beeinflusst sein könnte, ist auszuschließen.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Körperverletzung hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.

SandersFlitnerSpiegel
WillmsHürxthal