Treffer
BGH Urteil

Beendeter Versuch bei Vergiftung durch mittelbare Täterschaft – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 47/56
Datum
08.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes verurteilt, weil er das Essen seiner Ehefrau mit Natriumcyanid versetzt hatte, um sie am Folgetag sterben zu lassen. Mit der Revision rügte er u.a. Verfahrensverstöße (Belehrung von Zeugen, Beweisanträge) sowie Fehler der Beweiswürdigung und der rechtlichen Einordnung. Der BGH verwarf die Revision, da weder Protokoll noch Urteil Anhaltspunkte für Verfahrensfehler boten und die tatrichterliche Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler erkennen ließ. Sachlich-rechtlich bestätigte der BGH insbesondere die Annahme eines beendeten Versuchs bei mittelbarer Täterschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, Zeugen hätten eine Belehrung nicht verstanden, greift nur durch, wenn hierfür im Hauptverhandlungsprotokoll oder in den Urteilsgründen tragfähige Anhaltspunkte ersichtlich sind.

2

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; revisionsrechtlich ist sie nur angreifbar, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder auf einem Rechtsfehler beruht.

3

Der Grundsatz in dubio pro reo ist keine Beweisregel des Revisionsrechts, sondern greift nur ein, wenn nach rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung nicht behebbare Zweifel verbleiben.

4

Ein (beendeter) Versuch bei mittelbarer Täterschaft liegt bereits vor, wenn der Täter das zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan und den weiteren Geschehensablauf der Selbsttätigkeit des gutgläubigen Werkzeugs überlassen hat.

5

Für die Annahme des Versuchs ist nicht erforderlich, dass das als Werkzeug eingesetzte Opfer bereits mit einer tatbestandsmäßigen Handlung begonnen hat; eine zeitliche Spanne bis zum erwarteten Erfolg schließt den Versuch nicht aus, wenn eine zusammenhängende Kausalkette in Gang gesetzt ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Münster, 20. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Heinz-Egbert ███████, wohnhaft in [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1929 in [REDACTED], seit [REDACTED] in Haft,

wegen versuchten Mordes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. D. bei der Verkündung, ██████████ der █████████████████████, Justizangestellter ██ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster vom 20. September 1955 wird auf seine Kosten verworfen.

Die seit dem 21. September 1955 in dieser Sache verbüßte Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren und zum Verlust der Ehrenrechte auf die Dauer von 6 Jahren verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte am Nachmittag des 28. November 1954 in das Eßgeschirr seiner Ehefrau Edeltraut SC), welches die für diese zur Mitnahme bestimmte Mahlzeit für den nächsten Mittag enthielt, eine giftige Flüssigkeit geschüttet. Er wollte, daß seine Frau von der vergifteten Speise aß und daran starb. Hierbei rechnete er damit, daß dies am Mittag des nächsten Tages auf ihrer Arbeitsstelle in Münster geschehen würde. Die Schwiegermutter des Angeklagten, Anna HC), bemerkte jedoch am gleichen Abend, als sie das Eßgeschirr verschließen wollte, auf der Speise eine eigenartige Flüssigkeit. Sie probierte zweimal hiervon. Bald darauf wurde ihr übel und schwarz und weiß tanzte vor den Augen; sie war fast bewußtlos. Nach dem Genuß von Milch erbrach sie sich mehrmals und erholte sich dann langsam wieder. Die spätere Untersuchung eines Teils des Essens ergab, daß dieses vor allem 17,95 % Natriumcyanid enthielt, eine Menge, die ausgereicht hätte, 40 Menschen zu töten.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Die Revision macht geltend, die Schwiegereitern des Angeklagten, die Eheleute █████, die von ihrem Eidesverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, hätten möglicherweise die Belehrung des Vorsitzenden nicht verstanden. Das Gericht habe es unterlassen, sich hierüber Gewißheit zu verschaffen (§ 67 StPO). Hierin liege eine Verletzung der Pflicht zur Wahrheitsforschung, da der Tatrichter, wenn die Zeugen die Eidesbelehrung verstanden und sodann die Aussage verweigert oder von ihrem Verweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten, möglicherweise zu einer anderen Würdigung der Aussagen gelangt wäre.

Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil weder das Protokoll der Hauptverhandlung noch das Urteil einen Anhalt dafür bieten, daß die Zeugen die Belehrung nicht verstanden hätten. Im übrigen ist entscheidend, daß der Richter in eingehender Würdigung der Aussagen der Zeugen – auch unter Berücksichtigung der möglicherweise gegen deren Zuverlässigkeit sprechenden Umstände – diese für glaubwürdig erachtet und aus ihrer Eidesverweigerung unter den gegebenen Umständen nicht den Schluß gezogen hat, daß sie die Unwahrheit gesagt haben. Ein Rechtsverstoß ist hierin nicht zu erkennen. Für eine Anwendung des Satzes „in dubio pro reo“ war unter diesen Umständen kein Raum.

Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Gerichts, der Angeklagte habe seine Ehefrau Edeltraut SC) vergiften wollen, um die Zeugin ██ ████████ für eine schnelle, insbesondere gewaltsame Lösung der Ehe mit seiner Frau zu gewinnen. Eine solche Absicht habe aber nicht vorgelegen.

Die Revision übersieht hierbei, daß nach den getroffenen Feststellungen die Bindungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ██ diese veranlaßt hatten, ihren Wunsch durchblicken zu lassen, er möge das Verhältnis mit seiner „Braut“ – als solche hatte der Angeklagte seine Frau unter Ableugnung der Tatsache, daß er verheiratet war, bezeichnet – bereinigen, und daß er die gegenseitigen Erklärungen vom 10. November 1954 als ein beiderseitiges Eheversprechen auffaßte. Wenn das Schwurgericht hieraus den Schluß zieht, der Angeklagte habe sich nunmehr zur Tat entschlossen, weil er nur so aus seiner Zwangslage herauszukommen glaubte, so bewegt es sich im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung. Eine Verletzung von Denkgesetzen, allgemeinen Erfahrungssätzen, ein Mißbrauch seines Ermessens sowie eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegen dabei nicht vor.

Der Hinweis der Revision, das Gift könne von einer anderen Person aus den Glasuritwerken beschafft und von einem anderen als dem Angeklagten in die Speise geschüttet worden sein, hat das Gericht eingehend geprüft, aber als unbegründet erachtet. Ein Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze läßt die tatrichterliche Würdigung auch hierin nicht erkennen. Die unter Beweis gestellte Behauptung, es sei nicht auszuschließen, daß sich Betriebsangehörige der Glasuritwerke dort von dem Gift etwas aneignen hätten können, hat das Gericht als nicht unterstellt und rechtlich einwandfrei diesen hilfsweise gestellten Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt.

Es verstößt nicht gegen die Wahrunterstellung, wenn das Gericht aus dieser Tatsache nicht die Schlüsse gezogen hat, die die Verteidigung aus ihr gezogen wissen wollte.

Der Tatrichter konnte daher ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangen, daß die Eheleute █████ das Gift nicht von ihrem anderen Schwiegersohn, dem bei den Glasuritwerken als Stuhlführer beschäftigten Zeugen P., erhalten haben oder daß dieser selbst es nicht mit oder ohne Hinverständnis seiner Eltern dem Essen beigemischt hat. Auch die Feststellung, daß Frau SC oder Frau SC selbst als Täter ausscheiden, weil auch bei ihnen nicht ersichtlich ist, auf welche Weise sie sich das Gift hätten verschaffen können, ist ohne Rechtsverstoß getroffen und daher für das Revisionsgericht bindend (RGSt 68, 35).

Es liegt kein Ermessensmißbrauch darin, daß das Gericht der Aussage der Ehefrau des Angeklagten Glauben geschenkt hat.

a) Die von der Revision gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin angeführten Widersprüche ihrer Bekundungen mit den glaubhaften Bekundungen anderer Zeugen finden – von einer Ausnahme abgesehen – im Urteil keine Stütze. Daß das Gericht die Aussage der Zeugin mißverstanden und daher einen Widerspruch der Aussage dieser Zeugin zu derjenigen der Frau ███ übersehen habe, ist den Urteilsgründen selbst, die für die Revision maßgebend sind, nicht zu entnehmen.

b) Desgleichen ist die im Hinblick auf die Aussage der Zeugin (UA 19) erfolgte Würdigung der Glaubwürdigkeit der Bekundungen der Frau ██ denkgesetzlich und erfahrungsgesetzlich möglich. Auch ein Ermessensmißbrauch bei der Beweiswürdigung, insbesondere im Hinblick auf einen angeblichen Widerspruch zwischen den Aussagen beider Zeugen, ist aus den maßgebenden Urteilsgründen nicht erkennbar.

Der Angriff gegen die Stellungnahme des Gerichts zu der Aussage des Zeugen S. richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts und ist daher unbeachtlich. Auch hier ergeben die Urteilsgründe nicht das von der Revision behauptete Mißverständnis der Bekundungen dieses Zeugen.

Es hat zwar ein Widerspruch der Aussage der Zeugin SC zu den Bekundungen ihres Vaters hinsichtlich des Zeitpunktes bestanden, zu welchem sie diesem von dem Entschluß des Angeklagten, nicht katholisch zu werden, berichtet hat (UA S. 11, 18). Wenn das Gericht angenommen hat, daß die Zeugin mit ihrer Aussage recht habe und ihr Vater sich insoweit geirrt haben könne, und daher Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht gezogen hat, so liegt dies ebenfalls im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung. Ein Rechtsverstoß ist hierin nicht ersichtlich.

Das gleiche gilt für die gesprächsweise getane Äußerung der Ehefrau des Angeklagten, daß die in der Akte gefundene Spur ein Giftfleck sei. Wenngleich die Zeugin dies vor der chemischen Untersuchung nicht wissen, sondern auf Grund der vorangegangenen Vorgänge nur vermuten konnte, so braucht das Gericht dies nicht notwendig als ein Zeichen für ihre Unglaubwürdigkeit anzusehen. Es ist gerade bei einfachen Menschen nicht selten, daß sie Vermutungen, für die sie sichere Anzeichen zu haben glauben und von deren Richtigkeit sie überzeugt sind, als Tatsachen hinstellen. Ihre allgemeine Zuverlässigkeit braucht hierdurch nicht beeinträchtigt zu werden.

Ebenso gehen die Ausführungen der Revision fehl, daß die Vorgänge am Tattage sich nicht so abgespielt haben könnten, wie es die Eheleute HC und Frau SC geschildert haben. Der Beschwerdeführer verkennt, daß das für das Revisionsgericht maßgebende Urteil nicht festgestellt hat, daß der Angeklagte mit seiner Ehefrau bis gegen 20 Uhr im Hause geblieben sei und diese daher bei dem Ohnmachtsanfall der Frau HC noch anwesend gewesen sein müßten (UA 8/9), wovon die Zeugin ██ nichts erwähnt habe. Nach den Urteilsgründen bleibt daher die Möglichkeit offen, daß sie das Haus bereits verlassen hatten, bevor Frau HC um 19.30 Uhr etwas von der giftigen Flüssigkeit zu sich genommen hatte.

Die von der Revision angeführten Bekundungen der Zeugin █████ über die Vorgänge auf dem Bahnhof, aus denen sich ebenfalls die Unrichtigkeit ihrer Darstellung ergeben soll, sind im Urteil nicht enthalten. Sie können daher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, daß die bei Frau HC aufgetretenen Erscheinungen (Erbrechen usw.) nicht auf eine Vergiftung, sondern auf ein Magenleiden zurückzuführen seien, worauf auch das bei ihr vorgefundene Medikament „Belladonna atropini“ hindeute, richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, nach welchen die Zeugin von der in der Speise enthaltenen Flüssigkeit genossen habe und hierdurch Vergiftungserscheinungen aufgetreten seien. Sie sind daher unbeachtlich.

Das Gericht hat den hilfsweise gestellten Beweisantrag, einen Sachverständigen darüber zu hören, welche Schlüsse aus der Verwendung jenes Medikaments zu ziehen seien, ohne Rechtsverstoß gemäß § 244 Abs. 3 StPO mit der Begründung abgelehnt, daß die Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (UA 14).

Es widerspricht auch nicht allgemeinen Denkgesetzen, daß das Gericht die Bekundungen der Frau ████ für glaubwürdig erachtet hat, der Angeklagte habe sich am Abend der Tat danach erkundigt, ob sie ihr Eßgeschirr mitnehme und ob es gekennzeichnet sei oder ob sie in der Kantine esse. Der Tatrichter hat den Umstand, daß es sich um Fragen handelte, die der Angeklagte ohne weiteres selbst hätte beantworten können, in Betracht gezogen und zu seiner Stellungnahme genommen. Die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung ist möglich.

Aus den gleichen Gründen ist der Einwand der Revision unbegründet, die Feststellungen des Gerichts über die Ausführung der Tat widersprächen den Denkgesetzen, da der Angeklagte mit der sofortigen Entdeckung seines Verbrechens hätte rechnen müssen.

Mit der Möglichkeit, daß etwa die Eheleute HC und ihre Angehörigen den Vorgang in Szene gesetzt hätten, um den Angeklagten des versuchten Mordes an der Tochter zu bezichtigen, hat sich das Gericht in einer mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Weise auseinandergesetzt.

Angesichts aller vom Gericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen war für die Anwendung des Satzes „in dubio pro reo“ entgegen der Meinung der Revision kein Raum.

Unabhängig von den Angriffen der Revision war zu prüfen, ob das Urteil im übrigen einen sachlich-rechtlichen Verstoß enthält. Dies war zu verneinen.

Insbesondere ist die Frage, ob das Handeln des Täters bereits einen beendeten Versuch darstellte, vom Gericht mit Recht bejaht worden. Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens der Frau SC lag deshalb vor, weil die vom Täter in Gang gesetzte Kausalreihe zum tatbestandsmäßigen, nach den Umständen zu erwartenden Ablauf des Geschehens geführt haben würde, wenn die Tat nicht rechtzeitig entdeckt worden wäre (vgl. Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil 1954 S. 433).

Der Täter hatte das seinerseits für die Vollendung Erforderliche getan. Zur Herbeiführung des Erfolges wollte er sich des Opfers selbst als gutgläubigen Werkzeugs bedienen. Es ist anerkannt, daß bei mittelbarer Täterschaft ein (beendeter) Versuch bereits dann vorliegt, wenn der Veranlassende das weitere der Selbsttätigkeit des Werkzeugs überlassen hat. Nach dem zu erwartenden Verlauf der Dinge hätte dessen Handeln die vom Täter gewollte Tötung zur Folge gehabt.

Es ist für die Annahme des Versuchs nicht erforderlich, daß das Werkzeug bereits mit einer tatbestandsmäßigen Handlung begonnen hat (RGSt 66, 142; Schönke-Schröder, StGB 1954 § 43 Anm. 12 d). Daß zwischen dem Tun des Angeklagten und dem in Aussicht genommenen Erfolg eine gewisse Zeitspanne gelegen haben würde, steht der Annahme des Versuchs um so weniger entgegen, als die Tätigkeit des Werkzeugs – die Mitnahme des Eßgeschirrs durch Frau SC – an die sich in einer zeitlich eng zusammenhängenden Kette weitere Handlungsakte, insbesondere am folgenden Mittag der Verzehr der vergifteten Speise, angeschlossen hätten – bereits am nächsten Morgen eingesetzt haben würde, wenn der weitere Verlauf nicht unterbrochen worden wäre.

Dr. AugustinSeibert
Dr. SauerDr. Lang-Hinrichsen