Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen Meineid/uneidlicher Falschaussage und Beihilfe, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 475/54
Datum
16.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen betreffen Verurteilungen wegen Meineids, uneidlicher Falschaussage und Beihilfe. Der BGH hebt den Strafausspruch insoweit auf, als uneidliche Falschaussage und die hierzu gehörige Beihilfe verurteilt wurden, und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Andere Verurteilungen bleiben in Kraft. Die Entscheidung betont Grenzen der Beweiswürdigung und die rechtliche Abgrenzung der Tatformenzusammenhänge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bildet die eidliche Lüge in einem Verfahrenszusammenhang eine rechtliche Einheit mit früheren uneidlichen Falschaussagen, kann die eidliche Aussage den früheren falschen Vortrag rechtlich subsumieren und als einheitliche Tat (Meineid) gelten.

2

Eine uneidliche Falschaussage in einem gesonderten Rechtszug bleibt als selbständige Straftat bestehen, wenn sie nicht rechtlich in einer Fortsetzung mit dem Meineid zusammenfällt.

3

Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe durch sein Verhalten die Haupttat fördert; auch wiederholte wahrheitswidrige Äußerungen einer Prozesspartei in Gegenwart des Zeugen können tatkräftige Bestärkung und damit Beihilfe darstellen.

4

Die Revision ist nicht zur erneuten freien Beweiswürdigung berufen; Angriffe, die ausschließlich die Tatsachenwürdigung betreffen, sind nach § 337 StPO unbeachtlich.

5

Die falsche Annahme eines fortgesetzten Vergehens kann die Strafzumessung beeinflussen; insoweit ist der Strafausspruch aufzuheben und neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████ ████████ █ ███████, geboren ██, aus ███,

2.) die geschiedene Ehefrau Maria ████████████, geboren am ██, aus dem Saargebiet,

wegen Meineides u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █ in der Verhandlung, Staatsanwalt █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Juli 1954, soweit der Angeklagte ████████ wegen uneidlicher Falschaussage und die Angeklagte ████████████ wegen Beihilfe dazu verurteilt sind, im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe

Die Angeklagte ████████████ unterhielt während ihrer Ehe zum Angeklagten ████████ ehewidrige Beziehungen. Dieser wurde darüber in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute ████████ zunächst uneidlich, dann eidlich vom Landgericht und schließlich nochmals uneidlich vom Oberlandesgericht als Zeuge vernommen; dabei log er vorsätzlich falsch aus. Beide Angeklagten hatten sich über ihr Verhalten im Prozess verständigt. Ferner suchte die Angeklagte die Frau █████ auf, um sie in dem Scheidungsverfahren zu einer unrichtigen Aussage zu bestimmen. Die Zeugin blieb jedoch bei der Wahrheit.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids (§ 154 StGB) und wegen (fortgesetzter) uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB), die Angeklagte ████████████ wegen Beihilfe zu diesen Straftaten (§ 49 StGB) und wegen erfolgloser Anstiftung der Frau █████ zur uneidlichen Falschaussage (§ 159 StGB) verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagten erheben die Sachbeschwerde. Die Angeklagte ████████████ rügt auch mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO), ohne jedoch insoweit den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO an die Begründung des Rechtsmittels zu genügen; dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich.

Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass zwischen den Angeklagten ein Liebesverhältnis bestand, das zu Verabredungen ohne Beisein des Ehemannes und wiederholt zu gegenseitigen, aus Zuneigung gegebenen Küssen geführt hat, und zwar sowohl an heimlichen Orten wie in der Wohnung der Eheleute ████████. Was die Revisionen gegen diese Feststellungen vorbringen, liegt ausschließlich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die dem Revisionsrichter nicht zusteht (§ 337 StPO). Rechtsfehler lässt die tatrichterliche Würdigung insoweit nicht erkennen. Wenn das Erinnerungsvermögen eines Zeugen in zeitlicher Hinsicht getrübt ist, so schließt das denkgesetzlich nicht aus, dass er im Übrigen noch eine zuverlässige Vorstellung von den Geschehnissen hat. Dass die Küsse Ausdruck einer Zärtlichkeit und nicht etwa nur durch eine ausgelassene, gesellige Stimmung bedingt waren, hat die Strafkammer ersichtlich daraus gefolgert, dass die Angeklagte sich nicht wehrte, vielmehr vertraut ihren Kopf an die Schulter ihres Freundes legte.

Der Beschwerdeführer ████████ hat seine Beziehungen zur Angeklagten vor Gericht falsch dargestellt. Bei der ersten Vernehmung (14. Juli 1952) stritt er nach Belehrung über sein Recht, die Aussage zu verweigern, jede Zärtlichkeit außer einem Bruderschaftskuss in Gegenwart des früheren Ehemannes ab. Bei der dritten Anhörung (23. Februar 1953) erklärte er nach erneuter Belehrung, nichts davon zu wissen, dass er Frau ███████ in der Wohnung █████████████ geküsst habe, während er mit ihr auf der Couch saß; auch bekundete er, mit der Angeklagten habe er sich nie verabredet, vielmehr nur zufällig getroffen. Der Unrichtigkeit dieser uneidlichen Darstellungen war sich der Angeklagte nach Überzeugung des Landgerichts auch bewusst.

Dagegen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner zweiten Vernehmung (7. Oktober 1952) eine falsche Sachdarstellung gegeben hat, wie die Strafkammer annimmt. Er hat darin vielmehr seine erste Darstellung teilweise dahin berichtigt, als er nicht ausschließen will, dass er der Angeklagten (außer dem Bruderschaftskuss) auch auf dem Nachhausewege von ihrer Arbeitsstätte in vorgerückter Stimmung einen Kuss gegeben habe. Er hat aber in diesem Beweistermin nach Belehrung über sein Eidesverweigerungsrecht den Zeugeneid geleistet; dieser bezog sich ersichtlich auch auf die frühere Aussage, die ihm „noch einmal vorgelegt“ wurde. Da die beiden Vernehmungen des ersten Rechtszuges erkennbar eine Einheit bilden, ging die vorsätzlich falsche Aussage im Meineid auf (BGHSt 4, 244, 245, 246; 5, 44, 269); es handelt sich demnach rechtlich um eine Tat, so dass die falsche Aussage als solche kein selbständiges Vergehen mehr bildet und demgemäß auch nicht mit der uneidlich erstatteten Aussage vor dem Oberlandesgericht in Fortsetzungszusammenhang stehen kann, wie das Landgericht annimmt (vgl. BGHSt 5, 269). Diese bleibt vielmehr als eine selbständige Straftat im Berufungsrechtszug gegenüber dem Meineid vor dem Landgericht bestehen (BGHSt 1, 380). Die unzutreffende Würdigung des Verhältnisses der Straftaten zueinander hat jedoch im Schuldspruch gegen ███████ keinen Ausdruck gefunden, so dass er keiner Änderung bedarf.

Dieselben Erwägungen gelten für die Angeklagte ████████████; sie ist nur der Beihilfe zum Meineid im ersten und der zur falschen uneidlichen Aussage im zweiten Rechtszuge schuldig (BGHSt 4, 248). Zwar wendet sich die Revision ausführlich gegen die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen; ihre Einwände brauchen indessen nicht beschieden zu werden, soweit das nicht schon durch die Entscheidungen BGHSt 3, 18; 2, 129 geschehen sein sollte. Die Frage, ob eine Beihilfe durch Unterlassen vorliegt, kann beim Meineid im Allgemeinen erst dann auftauchen, wenn eine Förderung der Tat durch ein Handeln ausscheidet (Bockelmann NJW 1954, 697, 699). Nun stellt aber die Strafkammer, für den Senat bindend, fest, dass die beiden Beschwerdeführer ihr Verhalten im Scheidungsverfahren abgesprochen haben: Die Angeklagte ████████████ ist also nicht untätig geblieben. Darüber hinaus hat ████████████ den damaligen Zeugen ████████ in seinem unwahrhaften Verhalten dadurch tatkräftig bestärkt, dass sie bei ihren drei Vernehmungen als Prozesspartei in seiner Gegenwart ebenfalls abstritt, Zärtlichkeiten ausgetauscht zu haben; denn diese wahrheitswidrigen Darstellungen eröffneten für ███████ überhaupt erst die Möglichkeit, falsch auszusagen oder bei der Unwahrheit zu verbleiben und falsch zu schwören. Nur wenn er keine Gefahr lief, sich zu der damaligen Klägerin in Widerspruch zu setzen, konnte er den Verbrechensplan ausführen (vgl. BGHSt 2, 131, 132). Die Angeklagte ████████████ handelte auch mit dem Willen, die Taten ███████ zu fördern.

Die irrige Annahme eines fortgesetzten Vergehens gegen § 153 StGB und einer Beihilfe dazu kann die Höhe der dafür verhängten Einzelstrafen beeinflusst haben; in diesem Umfang war daher der Strafausspruch aufzuheben mit der Folge, dass damit auch die Gesamtstrafe entfällt.

Die Verurteilung der Angeklagten ████████████ aus § 159 StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen; was die Revision dagegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb für den Revisionsrichter unbeachtlich.

Beide Rechtsmittel sind demnach im Übrigen unbegründet.

HilleKrummeSeibert
EngelsLang-Hinrichsen