Revision gegen Berufsverbot bei Untreue: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 47/53
- Datum
- 07.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen den Schuldspruch ist unzulässig, soweit die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht.
Bei der Anordnung eines Berufsverbots ist für die Frage, ob der Schutz der Allgemeinheit die Maßregel erfordert, auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen.
Ein Berufsverbot darf nur ausgesprochen werden, wenn das Gericht die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßregel für den konkret betroffenen Beruf darlegt; dies gilt insbesondere, wenn der Beruf regelmäßig keine Verwaltungsbefugnisse umfasst.
Frühere Verfehlungen oder Vorstrafen können in die Strafzumessung und in die Beurteilung von Schutzmaßregeln einbezogen werden, wenn die entsprechenden Akten Gegenstand der Verhandlung waren und der Angeklagte Gelegenheit zur Äußerung hatte.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 13. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den vereidigten Buchprüfer Erich ██ aus ████, geboren am █████ in ██, wegen Untreue u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hiille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ als ███, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. November 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es dem Beschwerdeführer die Ausübung seines Berufes untersagt, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mehrere Schiffseigner beauftragten den Angeklagten, ihre steuerlichen Angelegenheiten zu regeln, besonders die Steuern zu zahlen. Dafür forderte der Angeklagte von Mitte 1948 bis Januar 1952 22.537,73 DM mehr an, als er benötigte, und verbrauchte davon 17.362,03 DM für sich. Zum Teil verschleierte er seine Ausgaben durch überhöhte Falschbuchungen; er änderte auch den Betrag zweier Belege.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung in fortgesetzter Handlung verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs als Buchprüfer, Treuhänder und Vermögensverwalter für fünf Jahre untersagt. Die Verurteilung erstreckt sich ohne Verfahrensverstoß auch auf die Verfehlungen des Jahres 1952, die ohne Rechtsirrtum ebenfalls als Einzelakte der angeklagten Fortsetzungstat gewürdigt worden sind (§ 264 StPO).
Die Revision des geständigen Angeklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 346 Abs. 1 StPO), denn in dieser Richtung entspricht die Revisionsrechtfertigung nicht dem Erfordernis des § 344 Abs. 2 StPO; sie enthält nur Ausführungen zu einem trennbaren Teil der Verurteilung, nämlich allein zum Strafausspruch und zum Berufsverbot (BGH vom 26. Oktober 1951 – 2 StR 272/52).
Die Angriffe auf die Strafbemessung sind offensichtlich unbegründet. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42 l StGB konnte die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten, das Gegenstand des niedergeschlagenen Strafverfahrens aus den Jahren 1935/1936 war, als „nicht korrekt“ werten und zu seinem Nachteil berücksichtigen. Da das Landgericht die Vorstrafakten zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat, wie die Revision selbst vorträgt, hatte der Angeklagte auch Gelegenheit, sich zum verlesenen Einstellungsbescheid zu erklären.
Gleichwohl ist der Ausspruch über das Berufsverbot nicht aufrechtzuerhalten. Maßgebend dafür, ob der Schutz der Allgemeinheit die Maßregel erfordert, ist der Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen wird (RGSt 74, 54). Die Gründe des Urteils lassen nicht erkennen, ob das Landgericht diesen Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Annahme liegt vielmehr nahe, dass es sich mit der erzieherischen Wirkung der langen Freiheitsstrafe auf die Persönlichkeit des betagten und offenbar einsichtigen Beschwerdeführers deshalb nicht auseinandergesetzt hat, weil es rechtsirrtümlich von der Sachlage zur Zeit der Hauptverhandlung ausging.
Sollte das Landgericht erneut ein Berufsverbot im bisherigen Umfang aussprechen, so wird es besonders begründen müssen, warum sich dieses auch auf den Beruf des Buchprüfers erstrecken soll, obwohl damit in aller Regel keine Verwaltung verbunden ist.