Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 47/52
Datum
03.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt in der Revision die sachliche Rechtsanwendung ihrer Verurteilung wegen Hehlerei. Zentrales Problem ist, ob frühere Rechtskraft und die Vermutung der Kenntnis nach §259 Abs.2 einer erneuten Verurteilung entgegenstehen. Der BGH verwirft die Revision: Rechtskraft hindert nicht die Verfolgung selbständiger Taten, und die Indizienlage rechtfertigt die Annahme der Kenntnis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtskraft eines früheren Urteils schließt nicht ohne Weiteres die Verfolgung oder Verurteilung wegen selbständiger, von der früheren Entscheidung in Tatsachen- und Rechtswürdigung verschiedenen Taten aus.

2

Die Vermutung der Kenntnis nach § 259 Abs. 2 StGB ist nur anwendbar, wenn die äußere und innere Tatsachenlage hinreichende Anhaltspunkte für das Wissen oder billigende Inkaufnehmen der rechtswidrigen Herkunft der Sache bietet.

3

Bei der Beurteilung der Kenntnis kommen die fachliche Erfahrung des Erwerbers und konkrete Indizien (z. B. Art der Verpackung, Verhalten des Verkäufers, gezielte Prüfung der Ware) als sichere Schlüsselemente in Betracht.

4

Das Ausbleiben einer zusätzlichen Verurteilung wegen eines tateinheitlich in Betracht kommenden Vergehens berührt nicht die rechtmäßige Würdigung und Verurteilung wegen Hehlerei, wenn die Tat als selbständig zu bewerten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ die Rohproduktenhändlerin Olga ██ geb. █████ aus ██████████████████, geboren am 1905 in ██████████████████,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

der Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

die Bundesrichter Dr. Töchner, Dr. Engels, Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Sundermann als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████ ███ ██████████████████

Tenor

Die Revision der Angeklagten Olga ██ gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. November 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Angeklagte ist wegen Hehlerei, begangen im Oktober 1950, zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit der Revision rügt sie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Angeklagte bereits durch Urteil vom 15. September 1951 wegen Hehlerei in sieben Fällen nach § 259 Abs. 1 Ziffer 1 und 4 in Tateinheit mit Vergehen gegen § 16 Abs. 1 Ziffer 1 und 4 UnedlG zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt; es hat aber unter den in Nr. 1 des Tenors genannten Fällen keinen rechtlichen Gesichtspunkt gesehen. Der Verurteilung liegt vielmehr die Feststellung zugrunde, dass die Angeklagte mehrere selbständige Straftaten begangen hat, die teils als Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen § 16 Abs. 1 Ziffer 1 und 4 UnedlG rechtlich gewürdigt wurden.

Dem steht die Verfahrenshindernis der Rechtskraft nicht entgegen; das aus einer Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei oder fortgesetzten Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 Ziffer 1 UnedlG hätte erwachsen können (vgl. RGSt 41, 110; 66, 198; 67, 56).

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf seinen sachlichen Inhalt lässt keine Rechtsfehler hervortreten.

Die zum inneren Tatbestand der Hehlerei vorgebrachten Bedenken der Revision sind nicht begründet. Das Landgericht hat sich der Schuldvermutung des § 259 Abs. 2 bedient; die Anwendung dieser Bestimmung muss freilich der äußeren und inneren Tatsachenlage entsprechen. Dass die Angeklagte bereits zur Zeit des Ankaufs wusste oder gewusst hat, dass der eine der angekauften Ballen Zinkbleche maschinell gepresst war, ergibt sich aus der weiteren Feststellung des Urteils, dass sie jedes Blech für sich mit einem Magneten geprüft, dabei also auch die Art der Verpackung gesehen hat. Ferner die Äußerung des Verkäufers ██████████████████, die Bleche lägen in einem Versteck, gehört und verstanden. Ob der Täter ██████████████████ die Bleche an einem Sonntag brachte und außer für den Transport von weiteren Personen verwendet waren, die Angeklagte „stutzig machen musste“, kann dahingestellt bleiben; denn nach der Überzeugung des Tatrichters hat die schon Jahre lang im Schrotthandel tätige Angeklagte allein aus der Art der Verpackung, die nicht Privatpersonen, sondern nur Schrotthändler und Fabriken verwendeten, mit Sicherheit ersehen müssen, dass die Bleche gestohlen waren. Dass die Angeklagte nicht auch wegen eines tateinheitlich mit Hehlerei nach § 259 Abs. 1 Ziffer 1 und 4 UnedlG begangenen Vergehens verurteilt worden ist, beschwert sie nicht.

Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.

GroßAugustin
Engels