Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifikation zu erpresserischem Menschenraub, Geiselnahme entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 473/93
Datum
18.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bielefeld ein; der BGH gab dieser teilweise statt. Mangels anderweitiger Ziele habe der Angeklagte die Opfer allein genutzt, um die Sorge Dritter zur Erpressung auszunutzen; daher sei §239a StGB (erpresserischer Menschenraub) vorrangig und Geiselnahme falle weg. Strafmaß und Rechtsfolgen bleiben unberührt; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Wegnahme oder Festhaltung von Personen allein darauf gerichtet, die Sorge Dritter um das Wohl der Opfer zur Erlangung einer unrechtmäßigen Bereicherung auszunutzen, ist erpresserischer Menschenraub (§239a StGB) anzuwenden; §239b StGB (Geiselnahme) tritt aus Gesetzeskonkurrenz zurück.

2

Die Änderung des rechtlichen Tatvorwurfs berührt den Rechtsfolgenausspruch nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine mildere Strafe verhängt hätte.

3

Ein nur geringfügiger, eingeschränkter Erfolg der Revision begründet keinen Anspruch auf teilweise Entlastung von den Kosten des Rechtsmittels nach §473 Abs. 4 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 31. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 473/93 vom 18. August 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, geboren am ████ 1965 in ████, zur Zeit in Haft, wegen erpresserischen Menschenraubs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. März 1993 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Geiselnahme und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Hälfte der Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat nur zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 1993 zutreffend dargelegt hat.

Die Sachrüge führt lediglich dazu, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme entfällt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich der Tatopfer allein zu dem Zweck bemächtigt, die Sorge Dritter um das Wohl der Opfer zu einer Erpressung auszunutzen. Andere Ziele als das der Erlangung einer unrechtmäßigen Bereicherung hat er nicht verfolgt. In solchen Fällen ist allein § 239a StGB anzuwenden; § 239b StGB tritt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz als subsidiär zurück (BGHR StGB § 239b Konkurrenzen 1).

Im Übrigen – das gilt auch für den gesamten Rechtsfolgenausspruch – hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch wird auch durch die erforderliche Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer – zumal sie zugunsten des Angeklagten von einem zu niedrigen Strafrahmen ausgegangen ist – bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten und seinen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

NehmMaatzTolksdorf
SalgerTepperwien