Revision teilweise stattgegeben — unzureichende Prüfung der verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 473/91
- Datum
- 17.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu differenzieren; Beurteilungskriterien für Einsichtsfähigkeit sind nicht ohne weiteres auf die Steuerungsfähigkeit übertragbar.
Das Gericht darf psychiatrische und psychologische Gutachten nicht unkritisch übernehmen; es muss die Gutachten eigenständig würdigen und begründen, warum deren Befunde für die Schuldfähigkeitsbeurteilung maßgeblich sind.
Besteht aus den Feststellungen des Gerichts Besorgnis, dass die Sachverständigenbewertungen ohne gebotene eigene Überprüfung übernommen wurden, ist der Strafausspruch aufzuheben und das Vorliegen von § 21 StGB erneuter Prüfung zu unterziehen.
Bei Vorliegen einer „affektiven Tatdominanz“ kann dies ein Indiz für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit sein, das einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung des Gerichts mit den Gutachterbefunden bedarf.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 8. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 473/91 in der Strafsache gegen Klaus-Dieter ████████ aus ███████████, geboren am ██████ 1965 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Mai 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat (§ 21 StGB) durch das Schwurgericht hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:
Das Schwurgericht hat auf der Grundlage der Gutachten eines psychiatrischen und eines psychologischen Sachverständigen festgestellt, dass der Angeklagte eine tiefgreifend neurotisch-psychopathisch gestörte Persönlichkeit sei, die von früher Kindheit an durch massive Aggressivität auffalle; der Angeklagte sei leicht erregbar, reizbar, innerlich gespannt und gefühlslabil. Das Schwurgericht bejaht aufgrund dessen die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit „im juristischen Sinne“, ohne dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hierdurch „generell“ beeinträchtigt sei (UA 18).
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts neigt der Angeklagte seit seiner Kindheit zu erheblichen aggressiven Wutausbrüchen (UA 3 ff.). Immer wieder wurde er in Schlagereien verwickelt, deren Auslöser ein auch nur angedeuteter Angriff des Gegners sein konnte, den der Angeklagte dann möglichst schnell kampfunfähig zu machen bestrebt war; blutete der Gegner stark, wirkte das auf den Angeklagten wie ein „Stopsignal“ (UA 6).
In den letzten Wochen bis zur Tat bestanden für den Angeklagten, der aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik übergesiedelt war, infolge seiner neuen und unsicheren persönlichen und beruflichen Situation und seiner beengten und gespannten Wohnverhältnisse in einem Übergangsheim massive Belastungen (UA 6 ff., 18). Seinen Ärger über ständige schwere Störungen durch ihm dort benachbarte Aussiedler, darunter das spätere Tatopfer Anton ███████, „fraß“ der Angeklagte „in sich hinein“ (UA 10). Am Tattage war es zu besonders schweren Lärmbelästigungen durch die Nachbarn und anschließende gegenseitige Provokationen gekommen (UA 10 f., 18 f.).
Als nach deren Eskalation der betrunkene Anton ██████ angriffslustig in das Zimmer des Angeklagten eindrang, begann der Angeklagte, obwohl er seinem Gegner eindeutig überlegen war, diesen – wie für ihn typisch – massiv zu misshandeln, als dieser den Arm gegen ihn erhob (UA 12). Anders als bei früheren Auseinandersetzungen (siehe UA 6) versetzte der Angeklagte seinem Opfer dabei auch einen besonders gefährlichen massiven Kniestoß in den Oberbauch, der tödliche Wirkung hatte. Ebenfalls typischerweise ließ er von seinem Opfer sofort ab, als er bemerkte, dass es heftig blutete (UA 13).
Bei diesen Feststellungen zu Tatanlass und Tatgeschehen vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und ihrer Bewertung als schwere andere seelische Abartigkeit ist die Einschätzung des Schwurgerichts, ungeachtet der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und des tatauslösenden Affekts sei seine Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat nicht erheblich vermindert gewesen, für den Senat nicht nachvollziehbar, wenngleich sie mit der Bewertung durch die Sachverständigen übereinstimmt. Dass das Schwurgericht deren Befunde ohne gebotene hinreichende eigene Überprüfung übernommen haben könnte, lassen die Urteilsausführungen (UA 19) besorgen. Denn die dort angeführten Kriterien – namentlich weitgehend erhaltene Orientierung, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit – sind vornehmlich für die Frage uneingeschränkter Einsichts-, nicht indes für die der Steuerungsfähigkeit bedeutsam. Auf deren abweichende Bewertung deutet auch der Begriff der „affektiven Tatdominanz“ hin, die dem Angeklagten ausdrücklich zugebilligt wird (UA 19).
Bei dieser Sachlage bedarf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB erneuter Prüfung. Schon deshalb kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
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