Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur vorsätzlichen Volltrunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 473/66
Datum
13.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht festgestellt hatte, ob der Angeklagte den Verlust von Einsichts- oder Hemmungsvermögen vorsätzlich in Kauf nahm. Weiter bemängelte das Gericht die Begründung der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsätzliche Volltrunkenheit (§ 330a StGB) erfordert, dass der Täter weiß oder willentlich in Kauf nimmt, durch das Rauschmittel das Einsichts- oder Hemmungsvermögen zu verlieren.

2

Fehlende Feststellungen darüber, ob der Täter diese Willensrichtung hatte, führen dazu, dass allenfalls eine Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit in Betracht kommt.

3

Ein Volltrunkener kann trotz eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit über einen Willen und Vorstellungen verfügen, sodass für Delikte mit besonderer Willensrichtung (z.B. Zueignungsabsicht beim Diebstahl) natürliche Vorsatzformen genügen können.

4

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht generell von der Gewährung an mehrfach oder schwerer vorbestrafte Personen abzusehen; maßgeblich ist die begründete Aussicht auf ein künftiges gesetzmäßiges Leben.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6. September 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen █████ ███ den Bergmann Heinrich aus [REDACTED], geboren am ████████ 1927 in [REDACTED], wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

████████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit gemäß § 330a StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.

Sie hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. a) Die Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit i. S. des § 330a StGB begegnet keinen Bedenken (Ponsold 2. Aufl. S. 270; BGH VRS 17, 187, 191). Sie bestehen aber in durchgreifendem Maße gegen die Feststellung der inneren Tatseite. Bei der Volltrunkenheit ist die strafbare Willensbetätigung verwirklicht, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen so schweren Rausch versetzt, daß der sichere Bereich einer nur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) überschritten ist (BGHSt 16, 187). Das Landgericht ist der Auffassung, dies sei im vorliegenden Fall vorsätzlich geschehen; der Angeklagte habe nämlich, als er nach dem Genuß mehrerer Gläser Bier merkte, sein Geld werde für den beabsichtigten Einkauf einer Hose doch nicht mehr ausreichen, auch sein restliches Geld vertrunken. Daraus allein kann jedoch noch nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Vorsätzlich i. S. des § 330a StGB handelt, wer weiß oder willentlich in Kauf nimmt, daß er durch das Rauschmittel das Einsichts- oder Hemmungsvermögen verliert. Ob eine solche Willensrichtung hier vorlag, läßt das Urteil nicht erkennen. Da auch nicht zu ersehen ist, wieviel „restliches" Geld der Angeklagte noch vertrunken hat, können diese fehlenden Feststellungen auch nicht aus dem Urteilszusammenhang gefolgert werden. Jedenfalls kann die Möglichkeit, daß der Angeklagte die Folgen des weiter genossenen Alkohols vorher nicht absah, daß er sie vielmehr nur hätte erkennen müssen oder kennen,

nicht ausgeschlossen werden. Dann aber durfte er nur wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt werden.

Soweit die Revision meint, das Urteil enthalte insoweit einen denkgesetzlichen Widerspruch, als es zwar Volltrunkenheit annehme, gleichwohl aber von einer „diebischen Absicht" beim Diebstahlsversuch spreche, ist sie unbegründet. Für die Rauschtat genügt es, daß sie mit natürlichem Vorsatz, d. h. auf Grund von Vorstellungen aus der Außenwelt begangen wird. In dieser Beschränkung kann auch der Volltrunkene einen Willen und eine Vorstellung haben (BGHSt 1, 124, 126). Das gilt auch für die Besonderheit der Willensrichtung, die der Tatbestand des Diebstahls mit der Zueignungsabsicht verlangt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem äußeren Tatablauf nichts, was der Feststellung einer „diebischen Absicht“ – gemeint ist die Zueignungsabsicht – entgegenstehen könnte. Die Strafkammer war verpflichtet, das Vorliegen dieses besonderen Willensmerkmals nachzuweisen (RGSt 73, 11, 16; BGHSt 18, [REDACTED]).

b) Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Begründung, mit der das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. Der Auffassung, die Vergünstigung des § 23 StGB solle nur Tätern zugutekommen, „die sich erstmalig oder nur in geringem Umfang schuldig gemacht haben“, kann nicht zugestimmt werden; auch mehrfach und schwerer Bestrafte sind nicht grundsätzlich von der Rechtswohltat des § 23 StGB ausgeschlossen (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 3). Bei der Frage der Aussetzung zur Bewährung kommt es darauf an, ob der Verurteilte in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Die Tatsache, daß der Angeklagte, der seit 1960 verheiratet ist, einer geregelten Beschäftigung nachgeht und in den letzten acht Jahren nur eine Verkehrsübertretung beging, einmal eine nicht näher erörterte Zuchthausstrafe verbüßt hat, schließt keineswegs von vornherein die Erwartung aus, daß er sich mit Hilfe der Strafaussetzung wieder in das soziale Leben eingliedern wird. Hinsichtlich dieser Erwartung ist im übrigen nicht erforderlich, daß jeder Zweifel ausgeschlossen ist (BGHSt 7, 6, 10; BGH VRS 17, 21, 24). Sollte die neue Verhandlung nur zur Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit führen, so wird zu berücksichtigen sein, daß Fahrlässigkeitstaten nicht immer die Folgen rechtsfeindlichen Verhaltens sind; bei ihnen dürfen daher Vorstrafen nur mit Vorsicht für die Aussetzungsunwürdigkeit verwertet werden.

MayrRotbergSanders
FlitnerSpiegel