Aufhebung wegen widersprüchlicher Strafzumessung bei Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 473/59
- Datum
- 18.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein bloßer gemeinsamer Beweggrund oder Zweck begründet für sich genommen keinen sachlichen Zusammenhang zwischen Taten; für die Zuordnung zu einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang müssen die Handlungen tatsächlich zusammenhängen.
Angriffe in der Revision gegen tatsächliche Feststellungen sind nur dann begründet, wenn diese offenkundig gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder sonst erkennbar unrichtig sind.
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die kennzeichnende Tat dauerhaft kennzeichnend für die Persönlichkeit des Täters ist; widersprüchliche Würdigungen im Urteil verringern oder beseitigen diese Grundlage.
Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte nicht Tatsachen oder Verhaltensweisen zugrunde legen, die rechtlich nicht festgestellt oder gegen die das Verfahren eingestellt wurde; ergibt sich insoweit ein Begründungswiderspruch, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Würdigung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 7. Juli 1959
Rubrum
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Juli 1959 im Strafausschuß mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
### Gründe
Der Angeklagte ist im Fall Zander wegen Betrugs im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise zu fünf weiteren Tagen, verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm für die Dauer von fünf Jahren aberkannt. In einem weiteren Fall ist er freigesprochen worden. Im Fall ███ █████ wurde wegen des Verstoßes gegen ███████████████ das Verfahren eingestellt.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen.
1.) Es ist der ███████████ ███ das Verfahren im Fall ███ ██ aus Gründen, in denen es im Fall ██ ██ eingestellt worden ist, nämlich wegen Verbrauchs der Strafklage, ebenfalls hätte eingestellt werden müssen.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Gegenstand der Verhandlung vor dem Schwurgericht war nach der Urteilsfindung des Landgerichts der Beschluß des ██████ Gerichts vom 7. November 1958, der die Tätigkeit des Angeklagten als Vertreter der Firma ███ für den ████████████████████ betraf. Der geschichtliche Vorgang, den das Gericht damals rechtlich zu beurteilen hatte, umfaßte die zusammenhängenden Handlungen, die er beim Aufsuchen, Bearbeiten und Abschließen von Geschäften begangen hat. Der Eröffnungsbeschluß ist davon ausgegangen, daß es sich um eine Betrugshandlung in fortgesetzten Einzelakten gehandelt hat. Infolgedessen hat die Strafkammer angenommen, daß die Strafklage hinsichtlich derjenigen Teilhandlungen verbraucht ist, die er vor Rechtskraft des Urteils bei seiner Vertretertätigkeit für die genannte Firma ███ begangen hat. Der Fall ██ gehört jedoch nicht in den Zusammenhang dieser Handlungen. Nach den ███████ hat sich der Angeklagte nach Antritt seiner Tätigkeit bei der Firma ██████ entschlossen, ein Fahrzeug zu kaufen. Am 16. Juni 1958 kam der Angeklagte zu ██, der mit den Brüdern ██ das ██████████ ███████████████████████ betrieb, für das der Angeklagte ███ Vertreter war, aber außerdem ██████ einen Automobilhandel für Borgward-Fahrzeuge hatte, und bat ihn, ihm einen Wagen, den ██████████ vorher für einen neuen Wagen in Zahlung gegeben hatte, zu verkaufen. Durch Täuschungshandlungen gelang es ihm, die Buchhalterin und zum Verkauf des Wagens zu überreden. Bei Vertragsabschluß wurde die Rückgabe von zwei Wechseln für die Anzahlung vereinbart, von denen der eine über ███ DM am 5. Juli 1958, der andere über 1.000 DM am 16. September ████ fällig sein sollte. Der Restkaufpreis sollte in 12 Wechseln von je 452 DM, fällig am 15. August █████, finanziert werden. Mit Ausnahme des 2. Wechsels über 1.000 DM waren sämtliche Wechsel auf das Konto bei der Sparkasse in ██ ██ zahlbar gestellt. Inhaber des ██████ Kontos war eine Frau ████. Der Angeklagte war sich darüber klar, daß die Sparkasse von diesem Konto keine Zahlung für einen von ihm angenommenen Wechsel leisten würde. Außerdem wußte er genau, daß diesem Konto keinerlei Bestände vorhanden waren und auch nicht mit ███ Eingang von Zahlungen zu rechnen war. Im Vertrauen auf die Zahlungswilligkeit und die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten ███████ die ████████████ ███ ihm den Wagen und veranlaßte, daß der Wagen noch am gleichen Tage ohne jede Baranzahlung an ihn ausgehändigt wurde. Er war sich auch darüber klar, daß er kein Geld hatte, um die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, und hatte auch von vornherein nicht die Absicht, irgend etwas zu bezahlen.
Wie der Sachverhalt ergibt, handelt es sich hierbei um eine Tat, die nicht zu dem ████████ ████ sachlichen Zusammenhang gehörte, das Gegenstand der früheren Aburteilung war, nämlich zu den Betrugshandlungen, die er in seiner Eigenschaft als Vertreter für die Firma ███ begangen hatte. Die Meinung der Revision, daß es sich um ████████ tatsächlichen Zusammenhang handele, weil er den Wagen ███ gekauft habe, um für seine Firma die Vertretertätigkeit ███████████ auszuüben, ist verfehlt. Allein durch den Beweggrund, der ihn zum Kauf des Wagens veranlaßt hat, wird kein Zusammenhang im Sinne des § 264 StPO mit den von ihm begangenen █████████████████ begründet.
2.) Auch im übrigen begegnet das Urteil im Ergebnis keinen Bedenken. Die Angriffe der Revision richten sich im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Da diese Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht erkennbar sind, sind sie der Revision nicht zugänglich. Das Landgericht hat die Merkmale des ███████ schweren Rückfalls █████████████ zutreffend bejaht.
3.) Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessung, soweit der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB lagen zwar vor. Soweit es sich jedoch um die sachlichen Merkmale handelt, enthält das Urteil einen Widerspruch. Das Landgericht führt aus, daß der Angeklagte aus Neigung darauf bedacht sei, seinen Unterhalt aus strafbaren Handlungen zu bestreiten, und daß er dabei vor allem unter Ausnutzung der sich für einen ████████ Vertreter in dieser ████████ ergebenden Möglichkeiten das Vertrauen seiner Mitmenschen mißbrauche. Sachlich geht dabei die Strafkammer davon aus, daß auch der betrügerische Kauf des Autos kennzeichnend für die Persönlichkeit des Angeklagten ist. Diese Würdigung wäre, obwohl er hierbei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht unter Ausnutzung der sich für einen █████████████████ ergebenden Möglichkeiten gehandelt hat, an sich rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kauf aus dem Rahmen der ███████████ ██████████████████ ████████ fällt, einer näheren Begründung bedurfte. In diesem Zusammenhang führt das Landgericht bei der Begründung seiner Auffassung, daß eine ████████████████████ gegen den Angeklagten nicht in Betracht komme, aus, daß sich die besondere Gefährlichkeit des Angeklagten aus seinen Taten als Vertreter ergebe. Gegenüber dieser Gefährlichkeit stelle sein Verhalten beim Autokauf eine einzelne, aus dem Rahmen der allgemeinen Auftreten des Angeklagten fallende Handlung dar. Durch diese Ausführungen wird der zunächst bejahte kennzeichnende Charakter der Betrugshandlung des Angeklagten beim Autokauf wieder verneint. Die Verurteilung als Gewohnheitsverbrecher kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Handlung kennzeichnend für die Persönlichkeit des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher ist. In diesem Punkte besteht kein Unterschied bei der Verurteilung als █████████████████████ und der Anordnung der █████████████████████.
Angesichts dieses Widerspruchs mußte das Urteil im Strafausschuß aufgehoben werden.
Hingewiesen sei noch darauf, daß das Landgericht bei der Strafzumessung erklärt, daß nur eine empfindliche Strafe seine „Taten“ sühnen könne. Da der Angeklagte jedoch nur wegen eines Betruges verurteilt worden ist, erwecken diese Ausführungen den Anschein, daß das Landgericht der Strafzumessung auch diejenigen Handlungen zugrundegelegt hat, hinsichtlich derer das Verfahren eingestellt worden ist. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, in der neuen Verhandlung die Strafzumessung auch unter diesem Gesichtspunkt nachzuprüfen.
Der Senat hält es für ███████████ von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
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