Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Öffentlichkeit (§183 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 473/52
Datum
06.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) u. Beleidigung verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil der innere Tatbestand — insbesondere das Bewusstsein der Öffentlichkeit des Handelns — nicht hinreichend festgestellt ist. Ebenso bedarf die Annahme eines fortgesetzten Vergehens und die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft weiterer Aufklärung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses setzt voraus, dass der Täter sich des unzüchtigen Charakters seiner Handlung bewusst ist und zugleich den Willen hatte, die Handlung öffentlich zu begehen, d.h. sie als von einem unbestimmt vielen Personen wahrnehmbar anzusehen.

2

Die bloße Begehung einer Handlung an einem öffentlichen Ort begründet nicht automatisch das Merkmal der Öffentlichkeit; es müssen aufgrund der örtlichen Verhältnisse Feststellungen getroffen werden, dass die unzüchtige Handlung von einer nach Zahl nicht bestimmten Mehrheit von Personen wahrgenommen werden konnte.

3

Fehlen konkrete Feststellungen darüber, dass der Täter das Merkmal der Öffentlichkeit in seinen Willen aufnahm, so genügt der Sachverhalt nicht für eine Verurteilung nach §183 StGB und bedarf weiterer Aufklärung.

4

Die Annahme eines fortgesetzten Vergehens erfordert konsistente Feststellungen, dass die einzelnen Taten die Merkmale der Tatbestände tragen; widersprüchliche Feststellungen zwischen Schilderungen und rechtlicher Würdigung untergraben diese Annahme.

5

Hartnäckiges Leugnen der Tat allein ist kein ausreichender Grund, die Anrechnung der Untersuchungshaft zu versagen; nur insofern es eine derart ausgeprägte Uneinsichtigkeit zeigt, dass daraus Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit oder die Strafbemessung zu ziehen sind, darf es berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 20. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Johann ███████ aus █████████, geboren am ████ 1921 in ███, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Mai 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandelung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Soweit seine Revision Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist sie unbeachtlich, weil die Rüge nicht ausgeführt worden ist. Die Sachbeschwerde muss dagegen Erfolg haben.

1.) Im ersten der beiden Fälle, die zu einer Verurteilung geführt haben, ist zwar der äußere Tatbestand des § 183 StGB festgestellt. Wenn die Urteilsgründe bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts wiederholt von einer „unsittlichen“ Handlung sprechen, die der Angeklagte dadurch begangen hat, dass er „breitbeinig sich vor die 10 und 9 Jahre alten Schülerinnen Elke von █████████ und Bärbel Sch. hinstellte, sein Hemd bis zur Brust hochkrempelte und so seinen nackten Unterleib zeigte“, so will das Landgericht damit sagen, dass der Angeklagte etwas Unzüchtiges getan hat. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich weiter, dass diese Handlungen Beziehung zum Geschlechtlichen hatten und das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzten. An ihnen haben die beiden Mädchen Ärgernis genommen. Auch das Merkmal der Öffentlichkeit ist dargetan.

Die Tat geschah zwischen 12 und 13 Uhr, der Angeklagte stand etwa 6 bis 10 m vom Wege, der durch das Kupferhammerholz führt, entfernt. Die Mädchen kamen gerade aus der Schule; das Geschehen konnte nach den Urteilsgründen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden, ohne dass die Vielheit zur Stelle zu sein brauchte. Diese Feststellung, die das Landgericht bedenkenfrei darlegt, ist dem Revisionsangriff entzogen.

Dagegen ist der innere Tatbestand nicht ausreichend nachgewiesen. Er ist nur gegeben, wenn der Angeklagte mit dem Bewusstsein gehandelt hat, sein Verhalten gegenüber den beiden Mädchen habe Beziehung zum Geschlechtlichen, errege möglicherweise Ärgernis und könne von einem Personenkreis von unbestimmter Zusammensetzung wahrgenommen werden. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, er habe sich „in unsittlicher Weise den Mädchen zeigen wollen“; daraus kann entnommen werden, dass sich der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters des unzüchtigen Charakters seiner Handlung bewusst war und auch damit rechnete, dass daran Anstoß genommen werden konnte. Die Revision meint zwar, die Beweisführung des Landgerichts sei insoweit unlogisch. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Die Bemerkung des Beschwerdeführers zu der Barbara Schürmann: „Was guckst Du so böse?“ steht der Auffassung des Landgerichts, auch der Angeklagte habe sein Verhalten als unzüchtig empfunden, keineswegs entgegen; der Urteilszusammenhang ergibt, dass der Angeklagte erst nach diesem Zuruf sein Oberhemd hochkrempelte und sich so den Mädchen nackt zeigte. Die Verurteilung aus § 183 StGB setzt nicht voraus, dass er aus wollüstigen Beweggründen gehandelt hat.

Dagegen hat das Landgericht nicht festgestellt, dass der Angeklagte sich auch bewusst war, diese Handlung öffentlich zu begehen. Diese Feststellung versagt von selbst. Der Angeklagte war, wie sich nach den Urteilsgründen an der Stelle, an der er sich den Mädchen zeigte, etwa 6 – 10 m weit abseits von dem Weg in den Wald hineingegangen. Er wurde von den Mädchen überraschend angetroffen und ärgerte sich, wie sein Zuruf erkennen lässt. Wenn er sich nun entblößte und so den Mädchen gegenüberstellte, so ist er sich möglicherweise bei der raschen Entwicklung der Dinge gar nicht mehr bewusst geworden, sein Gebaren könne nach den gegebenen Verhältnissen von einer unbestimmten Vielzahl von Menschen wahrgenommen werden. Zu einer ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob der Angeklagte sich der Öffentlichkeit seines Tuns bewusst war, war daher Anlass gegeben. Hat er das Merkmal der Öffentlichkeit nicht in seinen Willen aufgenommen, so entfällt die Verurteilung aus § 183 StGB. Insoweit bedarf der Sachverhalt daher der weiteren Aufklärung. Die Annahme der Beleidigung der beiden Mädchen gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.

2.) Auch die zum zweiten Falle getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme eines fortgesetzten Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses. Danach hat der Angeklagte am Nachmittag desselben Tages nacheinander fünf Personen gegenüber – darunter auch der Frau N. – sich in ärgerniserregender Weise gezeigt. Er stand einige Meter von der Straße entfernt, hatte seine Hosen heruntergelassen und hob sein Hemd jeweils hoch, als die Frauen und Mädchen an ihm vorbeikamen. Dabei nahmen diese Anstoß. Das Landgericht nimmt bei der rechtlichen Würdigung des ████████ – auch der Ehefrau ██████ – Sachverhalts an, dass der Angeklagte sich in schamverletzender Weise gezeigt habe. Damit setzt es sich aber mit seinen früheren Feststellungen in Widerspruch. Diese Zeugin sah nämlich nur, dass der Beschwerdeführer unmittelbar am Wege saß und seine Hose heruntergelassen hatte, um seine Notdurft zu verrichten. Es ist nicht festgestellt, dass diese Handlung irgendeine Beziehung zum Geschlechtlichen hatte (vgl. RGSt 7, 168). Bedenken bestehen auch nach der Richtung, ob das Merkmal der Öffentlichkeit ausreichend dargetan ist. Eine Feststellung, dass der Angeklagte bei seinen Handlungen von einer Vielzahl von Personen gesehen werden konnte, die nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit zur Stelle sein konnten, fehlt. Dies kann auch aus den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang nicht zweifelsfrei entnommen werden. Das Landgericht scheint von der Auffassung ausgegangen zu sein, dass schon die Öffentlichkeit des Ortes (Weg, Straße) die Öffentlichkeit der Begehung der Straftat bedingt habe. Das wäre rechtsirrig. Nur dann, wenn die unzüchtige Handlung nach den bestehenden örtlichen Verhältnissen von einer der Zahl nach nicht bestimmten Mehrheit von Personen wahrgenommen werden konnte, ohne dass der Täter dies zu verhindern vermochte, ist sie öffentlich begangen. Es fehlen aber auch Feststellungen darüber, dass der Angeklagte sich dessen bewusst war, sein Gebaren werde von einer unbestimmten Anzahl von Menschen wahrgenommen werden können. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, besagt auch hier nur, dass er in Kenntnis des unzüchtigen Charakters seiner Taten mit dem Bewusstsein gehandelt hat, es könne daran Ärgernis genommen werden. Auch der zweite der Vorfälle, die zur Verurteilung geführt haben, bedarf der weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

Die Annahme eines fortgesetzten Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses entspricht nicht der neueren Rechtsprechung (RG HR 1935 Nr. 217). Wege gleichzeitig begangene Beleidigungen stehen zwar in Tateinheit mit dem fortgesetzten Vergehen gegen § 183 StGB, so dass alle Beleidigungen, die in Tateinheit mit dem fortgesetzten Vergehen gestanden haben, selbständige Beleidigungen im Sinne des § 183 StGB sind (RGSt 71, 207, 208).

3.) Die erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht nicht angerechnet, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine Taten „trotz der erdrückenden Beweise hartnäckig und verstockt geleugnet hat“. Hartnäckiges Leugnen darf indessen für sich allein keinen Grund zur Ablehnung der Anrechnung der Untersuchungshaft bilden. Nur wenn das Verhalten des Angeklagten eine Uneinsichtigkeit zeigte, die für den Grad seiner Gefährlichkeit Aufschluss gab, konnte das Leugnen bei der Entscheidung, ob die Untersuchungshaft angerechnet werden solle, berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 1, 103, 105). Ob das Landgericht von diesen Erwägungen ausgegangen ist, wenn es auf das „verstockte“ Leugnen des Angeklagten hinweist, ist nicht klar ersichtlich. Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, seine Auffassung an der Hand der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsansicht zu überprüfen.

EngelsGroßHille
HörchnerDr. Augustin