Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Raufhandels: Strafausspruch aufgehoben, Jugendverfehlung nicht geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 472/64
Datum
15.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügelten ihre Verurteilung wegen Raufhandels. Der BGH bestätigt die Zurechnung der Teilnahme an der Schlägerei, hebt aber den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht ausreichend geprüft hat, ob es sich bei Heranwachsenden um eine Jugendverfehlung (§ 105 Abs.1 Nr.2 JGG) handelt. Die Sache wird über die Strafe neu verhandelt; sonstige Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch wer keine eigenen Schläge führt, kann wegen Raufhandels verurteilt werden, wenn er in bewusstem Zusammenwirken mit anderen an der tätlichen Auseinandersetzung teilnimmt.

2

Bei Heranwachsenden sind die für Jugendliche geltenden Vorschriften (§§ 4–32 JGG) anzuwenden, wenn die Tat nach Art, Umständen oder Beweggründen als Jugendverfehlung einzuordnen ist (§ 105 Abs.1 Nr.2 JGG).

3

Die bloße Behauptung, eine Tat könne nicht Jugendverfehlung sein, weil ähnliche Taten auch von älteren Tätern begangen werden, genügt nicht; das Gericht hat zu erörtern, ob äußeres Erscheinungsbild, Begleitumstände oder Motive auf eine Jugendverfehlung schließen lassen.

4

Unterlässt das Gericht die erforderliche Erörterung der Frage der Jugendverfehlung bei Heranwachsenden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen; die Aufhebung kann gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte erstreckt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. Juli 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL in der Strafsache gegen ███ ████████████ Werner, 1. geboren am ███ 26. 1944 in E, 2. den Hilfsarbeiter Reimund G█████████, 3. Peter ███, aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen Raufhandels u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Juli 1964, auch zu Gunsten des Verurteilten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten ██████ und ██ sind des Raufhandels (§ 227 StGB) schuldig befunden worden. ███ hat das Landgericht zu einem Monat Gefängnis bestraft, ██ zu zwei Monaten Gefängnis.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie sind zum Strafausspruch begründet.

1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand. Obwohl ██ keine Schläge ausgeteilt hat, konnte auch er, der nicht unverschuldet in die Schlägerei hineingezogen ist, wegen Raufhandels verurteilt werden (BGHSt 15, 369, 371). Denn er hatte im Streit für ████████ und den Mitangeklagten ███ Partei ergriffen, sogar die tätliche Auseinandersetzung mit dem Mitangeklagten H[REDACTED] und dem durch Messerstiche ███████ getöteten ████ im bewussten Zusammenwirken mit ███ und ████████████████████.

Keinem rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Verurteilung ██████████, obwohl er nach den Urteilsfeststellungen seine ███████████ an der Schlägerei schon aufgegeben hatte, bevor ██████████ die zu dessen Tode führenden Messerstiche beibrachte (vgl. BGHSt 14, 132).

2. Nicht bestehen bleiben kann aber der Strafausspruch, weil das Landgericht die Frage, ob es sich um eine Jugendverfehlung handelt, nicht erschöpfend erörtert und die Angeklagten ██ und ██████████ beide ebenso wie █████████████████████ infolgedessen möglicherweise zu Unrecht nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt hat.

In den Strafzumessungserwägungen heißt es hierzu lediglich, die Tat sei nicht als Jugendverfehlung anzusehen, „da derartige Delikte häufig auch von Tätern in fortgeschrittenem Lebensalter begangen werden.“

Nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG hat der Richter auf Heranwachsende die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden, wenn es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (LM Nr. 5 zu § 105 JGG). Bei Heranwachsenden, die wie hier nach der Überzeugung des Gerichts im ganzen gesehen ihrem Alter entsprechend entwickelt sind, bedarf es der Klärung, ob sie in eine jugendliche Verhaltensweise zurückgefallen sind. Bei keinem Straftatbestand ist es von vornherein ausgeschlossen, dass seine Verwirklichung eine Jugendverfehlung darstellt. Die Begründung der Strafkammer, die Straftat könne deswegen nicht als Jugendverfehlung angesehen werden, weil sich auch Täter in fortgeschrittenem Lebensalter des Raufhandels schuldig machten, geht daher rechtlich fehl. Es hätte anstatt dessen erörtert werden müssen, ob die abgeurteilte Tat als solche, wenn sie nicht etwa schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Merkmale jugendlicher Unreife aufweist, dies nach ihren Begleitumständen oder ihren Beweggründen tut. Allein nach ihren Beweggründen kann eine Tat, z. B. auch Meineid, u. a. eine Jugendverfehlung sein, wenn sie aus falsch verstandener Kameradschaft oder in dem Bestreben, den „Helden zu spielen“, begangen worden ist (BGH NJW 1954, 1775 Nr. 19 = LM Nr. 6 zu § 105 Abs. Nr. 2 JGG).

Lebensäußerungen eines Jugendlichen werden vielfach durch sein Gefühls- und Triebleben gelenkt. Oft erwächst seine Handlungsweise aus einer sich zufällig bietenden Lage. Wohl fühlt sich der Jugendliche häufig in Betätigungen, die geeignet sind, den vermeintlichen Selbstwert zu erhöhen. Leicht unterliegt er fremden Einflüssen. Häufig lässt sich die strafbare Handlung eines Jugendlichen weder mit seiner Veranlagung noch mit Einflüssen der Umwelt erklären. Weniger schwer als der Erwachsene lässt sich im Allgemeinen der Jugendliche verführen und tritt nur in gegenseitiger Anlehnung an andere handelnd hervor (vgl. Dallinger-Lackner, Jugendgerichtsgesetz 1955, B II 3 und 4).

Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wird das Landgericht folgende bisherige Urteilsfeststellungen besonders zu beachten haben: ███████ und ████████ sind bisher noch nicht bestraft worden. Sie hatten, bevor es zum Zusammenstoß mit ███ und ██ kam, mit █████ Silvester gefeiert und Alkohol getrunken. Die Blutalkoholhöchstwerte betrugen zur Tatzeit bei ██ ████ ‰, bei ██████████ 1,7 ‰. Beide waren ebenso wie ██████████ in „aufgereizten und streitlustigen Stimmung“, wurden sich, ohne dass ████ und ██ dazu Anlass gegeben hatten, einig, ihnen in den Weg zu treten und sie zu zwingen, ihnen die Fahrbahn der Straße frei zu machen, als beide ihnen zufällig begegneten. Sie nahmen dabei ebenso wie ████████ eine tätliche Auseinandersetzung als eine ihnen willkommene und eine von ihnen gebilligte Möglichkeit in Kauf, „ihre körperliche Stärke zu demonstrieren“. ███ rempelte [REDACTED] oder ██ bewusst an, lief aber davon, als ██████ durch einen Faustschlag zu Boden gestreckt war.

Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auch auf [REDACTED] zu erstrecken.

KrummeMayrSpiegel
FlitnerSanders