Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufklärungs- und Beweiserhebungspflicht bei zweifelhaftem Belastungszeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 471/89
Datum
25.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls verurteilt; die Verurteilung stützte sich im Wesentlichen auf die Aussage eines Belastungszeugen. Aus beigezogenen Akten ergab sich, dass der Zeuge während des Tatzeitraums stationär behandelt war, was das Landgericht nicht aufklärte. Der BGH hob das Urteil wegen dieses Aufklärungsmangels auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche Zweifel an der Möglichkeit eines Zeugen, an einem Tatgeschehen teilgenommen oder es aus eigener Anschauung gesehen zu haben, begründen eine Pflicht des Gerichts zur weiteren Aufklärung und gegebenenfalls zur Beweiserhebung.

2

Beurteilungen, die im Wesentlichen auf der Aussage eines einzelnen Belastungszeugen beruhen, erfordern besondere Sorgfalt; änderte der Zeuge frühere Angaben, besteht ein gesteigertes Bedürfnis, seine Glaubwürdigkeit zu prüfen.

3

Beigezogene Akten, die Anhaltspunkte enthalten, welche die Glaubhaftigkeit oder Anwesenheit eines Zeugen in Frage stellen, sind vom Gericht zu verwerten und durch Zeugenvernehmung oder sonstige Beweismittel aufzuklären.

4

Liegt ein Aufklärungsmangel vor, der alle auf der Aussage beruhenden Feststellungen durchdringt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 471/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans Werner ███████ aus ████████████, dort geboren am ██ 1918, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren in mehreren Punkten und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die sonstigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde nicht bedarf.

Die Verurteilung des Angeklagten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, beruht im Wesentlichen auf der Bekundung des Zeugen „Udo“ (richtig: Ulrich) ████, der „glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen ausgesagt“ habe, wenn er auch in seinem eigenen Strafverfahren „abweichende Angaben“ gemacht habe (UA 11). Nach den auf diese Zeugenaussage gegründeten Feststellungen hat der Angeklagte in der ersten Septemberhälfte des Jahres 1983 „mit ████ in Düsseldorf zwei Diebstahlstaten begangen, und zwar ‚zwischen dem 7.09. und 12.09.1983‘ (II 4 der Urteilsgründe) und ‚zwischen dem 9.09. und dem 12.09.1983‘ (II 5 der Urteilsgründe)“.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer es unterlassen habe aufzuklären, ob ██████ seiner Aussage gemäß an diesen Diebstählen überhaupt habe teilnehmen und den Angeklagten aus eigener Anschauung habe belasten können. Die dem Landgericht vorliegenden Akten drängten zur Beweiserhebung in diese Richtung. Bereits mit der Anklageerhebung wurden auf Grund einer ausdrücklichen Verfügung des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft die Strafakten gegen Ulrich ██████ (9 Kis 47 Js 68/84 StA Bochum) Beiakten zum vorliegenden Verfahren (Bl. 84 d.A.). Aus diesen beigezogenen Akten ergab sich aus dem Arztbrief vom 28. November 1983 (Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 3. Juli 1986 – Bl. 421 d.A.), dass der Zeuge ████████ sich „in der Zeit vom 24.08. bis 15.09.1983“ im Evangelischen Krankenhaus ████████ in stationärer Behandlung befunden hat. Es hätte der Aufklärung bedurft, ob der Belastungszeuge ██████ während seines „stationären“ Aufenthalts in █████████ nach den Umständen die Möglichkeit gehabt hat, an zwei Diebstählen in Düsseldorf mitzuwirken, die allerdings an einem einzigen Tag begangen worden sein können.

In den beiden Unterzeichnern des Arztbriefes standen zwei Zeugen zur Verfügung, die zur Klärung dieser Frage hätten beitragen können. Gerade im Hinblick darauf, dass der Zeuge ██████ seine Angaben gegenüber denen in seinem eigenen Strafverfahren in wesentlichen Punkten geändert hatte, bestand besondere Veranlassung, diese Umstände und damit die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen einer Überprüfung zu unterziehen.

Von dem aufgezeigten Aufklärungsmangel werden sämtliche Feststellungen erfasst, so dass das Urteil insgesamt aufzuheben ist.

LaufhütteJahnkeSteindorf
GoydkeMeyer-Goßner