Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Einzelgeldstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 471/74
Datum
28.11.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei. Zentrale Frage war die Formgültigkeit des Strafausspruchs zur Geldstrafe. Der BGH hebt den Strafausspruch hinsichtlich der Geldstrafe auf, weil das Landgericht keine Einzelgeldstrafen festgesetzt hat, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die übrigen Feststellungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Gesamtgeldstrafe gebildet, sind zugleich die Einzelgeldstrafen für die abgeurteilten Taten festzusetzen; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch zur Geldstrafe aufzuheben.

2

Die Aufhebung des Geldstrafenausspruchs macht mit diesem zusammenhängende Nebenentscheidungen (insbesondere die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Geldstrafe) hinfällig und erfordert deren Neubescheidung.

3

Unbeanstandete Entscheidungen und Feststellungen des Schuldspruchs bleiben von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt, sofern sie nicht durch den Mangel berührt sind.

4

Bei Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung genügt das Verlesen bereits getroffener Feststellungen; deren Wiederholung im neuen Urteil ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. März 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 471/74 in der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich Wilhelm Karl ██ aus ███, geboren am █████, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. März 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zu Geldstrafe verurteilt und die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Geldstrafe ausgesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Zum Schuldspruch hat die Revision keinen Erfolg. Im Strafausspruch hat die Strafkammer jedoch, wie sie selbst ausführt (UA S. 40), trotz Bildung einer Gesamtgeldstrafe versäumt, für die abgeurteilten Taten Ein-

zelgeldstrafen festzusetzen. Dieser Mangel führt zur Aufhebung der ausgesprochenen Geldstrafe. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Geldstrafe. Die weiteren Entscheidungen im Strafausspruch, die nicht zu beanstanden sind, werden durch den Mangel nicht berührt.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

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