Fahrlässige Tötung: Erkundungspflicht des Betriebsleiters und Auskunftspflicht des Architekten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 471/59
- Datum
- 22.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei konkreten Anhaltspunkten für eine mögliche Überlastung hat ein Betriebsleiter die Pflicht, die zulässige Nutzlast eines Bauteils zuverlässig zu klären und darf sich nicht mit erkennbar unverbindlichen Auskünften begnügen.
Eine fachkundige Auskunft über die Belastbarkeit baulicher Anlagen darf ohne Einsicht in maßgebliche Unterlagen oder ohne hinreichende Tatsachengrundlage nicht so erteilt werden, dass sie für einen Laien als Freigabe missverstanden werden kann.
Wer erkennt oder erkennen muss, dass eine Auskunftsperson ohne Unterlagen keine sichere Beurteilung abgeben kann, darf auf pauschale Aussagen nicht vertrauen, sondern muss weitere Erkundigungen einziehen oder ein Gutachten veranlassen.
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist voller Schuldbeweis erforderlich; gestützt auf Einlassungen ist eine Verurteilung nur zulässig, wenn das Gericht von der Wahrheit des zumindest zugestandenen Sachverhalts überzeugt ist.
Hat das Tatgericht die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ausdrücklich nach Ermessen abgelehnt, darf das Revisionsgericht diese Ermessensentscheidung nicht durch eigenes Ermessen ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster/Westf., 8. Oktober 1959
Rubrum
im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
1. Gregor H. Cl., den Kaufmann Wi███████, geboren am ███ in ███████, 2. den ███████████ █████████ P., geboren am 26.1.1899 in ██ ████, Bezirk ██,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westf. vom 8. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten ███ gegen dieses Urteil wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte █████ ist seit Januar 1953 oder 1954 Leiter der väterlichen Sägemühle und Schrotmühle in ████ ██. Im November 1958 stürzte die Betondecke eines im Jahre 1947 an die Schrotmühle angebauten, seit kurzem als Kartoffelschälraum benutzten Raumes ein, weil das Gewicht der in dem darüberliegenden Bodenraum gelagerten Düngemittel die höchstzulässige Nutzlast der Decke um das Vierfache überstieg. Dabei kamen sieben Frauen ums Leben, die sich in dem Kartoffelschälraum aufhielten.
Wegen dieses Unfalls wurden der Betriebsleiter ██████ ██ und der Architekt ███ zur Verantwortung gezogen, der im Jahre 1947 an den Besprechungen über die Belastungsfähigkeit der Betondecke teilgenommen und hierüber im Jahre 1953 oder 1955 auf Verlangen von ███████ Auskunft erteilt hatte.
Das Landgericht hat beide Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen, weil keinem von ihnen im Hinblick auf seine unwiderlegbare, der Darstellung des anderen widersprechende Einlassung ein strafrechtliches Verschulden nachgewiesen werden könne.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie muss Erfolg haben.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ███ richtet sich lediglich dagegen, dass der Landeskasse nicht auch seine außergerichtlichen Kosten auferlegt worden sind. Ihm muss der Erfolg versagt werden.
I. Im Einzelnen hat die Strafkammer folgendes festgestellt:
Der Neubau der Mühle mit dem angrenzenden, später als Kartoffelschälraum benutzten Lagerraum war im Jahre 1947 ohne baupolizeiliche Genehmigung errichtet worden. Der damals erst 21 Jahre alte Angeklagte H. Cl. half lediglich bei den Bauarbeiten als Handlanger. Die statischen Berechnungen für die Betondecke fertigte der Bauingenieur ███ aus ██ an, dessen Mitarbeiter der Angeklagte █████ war. Dieser sprach mit der damaligen Betriebsleiterin, der Witwe ████ ███, über die den Berechnungen zugrunde zu legende Deckenbelastung. Da Frau ██ █████████ auf der Decke Bretter von etwa 1 m Höhe und Mühlenerzeugnisse lagern wollte, einigten sie sich auf eine Belastbarkeit von 50 kg je m². Das wurde von ██ auf der Bauzeichnung vermerkt. Die Berechnungen und Zeichnungen erhielt Frau ██████; sie sind jetzt jedoch nicht mehr aufzufinden. ███ behielt nur eine Abschrift seiner Berechnungen.
Nach der Übernahme der Leitung der Mühle begann der Angeklagte zusätzlich einen Handel mit Düngemitteln, dessen Umsatz sich mehr und mehr steigerte, so dass auf der Betondecke der Schrotmühle und der angrenzenden Lagerräume ständig wachsende Vorräte gestapelt werden mussten. Als █████ ██ diesen Handel aufnahm, suchte er sich Gewissheit über die zulässige Höhe der Nutzlast der Decken zu verschaffen, da er bei der ersten Bestellung von künstlichen Düngemitteln darauf hingewiesen worden war, dass die Decke angesichts des hohen spezifischen Gewichts von Thomasphosphat einer solchen Belastung nicht standhalten würde. Er begab sich deshalb zu █████ und fragte ihn, bis zu welchem Gewicht er die Decke belasten dürfe. ██ erwiderte, das könne er nicht sagen; er müsse erst die statischen Berechnungen sehen. █████ solle in Kürze nochmals nachfragen; er wolle inzwischen die Berechnungen einsehen. █████ stellte jedoch fest, dass die Berechnungen nicht in seinem Besitz, sondern bei ██████ wären.
An einem der nächsten Tage erschien ██ wiederum bei ████, um sich nach der höchstzulässigen Nutzlast zu erkundigen. Über dieses Gespräch sowie über Einzelheiten der ersten Unterredung geben beide Beteiligten einander widersprechende Darstellungen.
███ behauptet, er habe ██ gleich bei dem ersten Besuch gesagt, dass er Düngemittel auf der Decke lagern wolle. Darauf habe ██ gesagt, er müsse erst in den Unterlagen nachsehen. Am nächsten Tage habe ███ erklärt, er könne die Zeichnungen nicht finden. Auf seine erneute Frage, mit welcher Last er die Decke beschweren könne, habe ████ geantwortet: „Die Decke ist für schwerste Belastungen berechnet; da können Sie draufpacken, was Sie wollen; so viel, wie die Decke trägt, haben Sie gar nicht.“ Da die statischen Berechnungen bei ██████ waren, habe ██ ihm nicht mitgeteilt, ███.
██ dagegen gibt an, ███ habe ihm nicht mitgeteilt, dass er die Decke jetzt abweichend von ihrer früheren Verwendung mit schweren Düngemitteln belasten wolle. Er habe ihm auf seine Frage, was die Decke tragen würde, gleich erwidert, das könne er nicht sagen, er müsse die statischen Berechnungen sehen, dann wolle er ihm Auskunft geben. Bei der zweiten Unterredung habe er ██ gesagt, er habe die Unterlagen nicht, diese habe ██████. Auf die erneute Frage von ████, welche Belastung er auf die Decke bringen könne, habe er erwidert: „Das war eine schwere Decke, die wir berechnet haben; da können Sie schon viel draufbringen, aber genaue Angaben kann ich jedoch nicht machen.“ Er habe dann noch ein Beispiel gebildet und ███████ erklärt, wenn er einen Fünftel der Decke mit der doppelten als der zulässigen Nutzlast beschwere, müsse er eine andere gleich große Fläche unbelastet lassen.
Auf Grund dieser Unterredung lagerte ████████ auf der gesamten Betondecke Düngemittel, vor allem Thomasphosphat und Kali. Im Jahre 1958 eröffnete er einen Kartoffelschälbetrieb, in dem sieben Frauen in dem der Schrotmühle benachbarten Lagerraum beschäftigt wurden. Auch die über diesem Raum befindliche Betondecke wurde weiter zur Lagerung von Düngemitteln verwendet.
Am Unfalltag waren 320 Säcke Phosphat entsprechend der Dachschräge drei- und vierfach, in der Mitte der Decke siebenfach übereinander gestapelt. Dazu kamen noch fünf Säcke Thomasmehl. Der Unfall geschah nach dem Sachverständigengutachten allein wegen der Überschreitung der höchstzulässigen Belastung der Decke, während die festgestellten übrigen Mängel der Deckenausführung für das Unglück nicht ursächlich waren, weil die Decke auch eingestürzt wäre, wenn die Bauausführung in jeder Hinsicht einwandfrei gewesen wäre.
II. Mangels weiterer Schuldbeweise ist das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung zulässigerweise zugunsten eines jeden Angeklagten von dessen eigener Einlassung ausgegangen, weil die gegenteiligen Angaben des Mitangeklagten bei dem zwischen ihnen bestehenden und ihnen auch bewussten Interessenwiderstreit keine ausreichende Beweiskraft zur Überführung des anderen hätten. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt indes mit Recht, dass der Tatrichter dabei zu geringe Anforderungen an die Erkundungspflicht des Angeklagten H. Cl. wie die Auskunftspflicht des Angeklagten ██ gestellt habe.
1. Nach den Feststellungen hatte der Prokurist ███, als ███ die erste Lieferung Thomasphosphat bei ihm bestellte, auf das hohe spezifische Gewicht dieses Düngemittels hingewiesen und Zweifel an der Standhaftigkeit der zur Lagerung bestimmten Betondecke geäußert. Das musste H. Cl. zu äußerster Vorsicht mahnen. Als ██ dann auf seine Frage nach der Belastungsmöglichkeit erwiderte, er müsse erst die statischen Berechnungen einsehen, und auch bei der weiteren Rücksprache wiederum sogleich bemerkte, dass er die Unterlagen nicht finden könne, und damit erneut auf die schon beim ersten Gespräch betonte Notwendigkeit, diese einzusehen, hinwies, musste der Angeklagte erkennen, dass ihm ██ ohne die vermissten Unterlagen keine sichere Auskunft über die höchstzulässige Nutzlast geben könne. Wenn er ihn trotzdem sogleich nochmals fragte, mit welcher Last er die Decke beschweren könne, konnte er keine zuverlässige Auskunft, sondern höchstens eine unverbindliche Meinungsäußerung erwarten. In diesem Sinne musste er auch bei vernünftiger Überlegung die Antwort von ███████ verstehen, zumal sie schon auf den ersten Blick übertrieben erscheint und angesichts ihres allgemein gehaltenen Wortlauts Zweifel erwecken musste, weil es keine unbeschränkte Belastungsfähigkeit einer Betondecke gibt, wie jedem Geschäftsmann bekannt sein muss, der große Mengen schwerer Warenvorräte auf einem Dachboden einlagert. Eine solche, ohne vorherige Erkundung nach den Einzelheiten der beabsichtigten Lagerung offensichtlich obenhin erteilte Antwort durfte der Angeklagte nicht als endgültige Auskunft ansehen und seine Entschlüsse nicht danach einrichten.
Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts, „der Angeklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die Decke einer aus seiner Sicht normalen Belastung mit Kunstdünger – wie sie im vorliegenden Falle erfolgte – standhalten würde und dass, wenn es eine Begrenzung in der Belastbarkeit mit Düngemitteln gab, der Mitangeklagte ███ auf diese Grenze hinweisen würde“, berücksichtigt weder die vorangegangenen Hinweise von ███ auf die maßgebenden statischen Berechnungen noch den erkennbar unverbindlichen Charakter seiner Antwort. Angesichts jener Hinweise konnte der Angeklagte entgegen den Urteilsausführungen – bei einigem Nachdenken – weder glauben, es gebe keine Grenze der Belastungsfähigkeit, noch annehmen, ███ wäre in der Lage, ohne Einsicht in die Berechnungsunterlagen oder ohne Untersuchung der Decke eine auch nur ungefähr richtige Begrenzung anzugeben.
Unter diesen Umständen hatte sich ██ als gewissenhafter Betriebsleiter bei der ständigen Zunahme seines Umsatzes und des damit verbundenen Anwachsens der gelagerten, besonders schweren Düngemittel nicht mit dieser unbestimmten Antwort begnügen dürfen, sondern sich weiter darum bemühen müssen, die zulässige Nutzlast für seine Decke festzustellen. Er hätte entweder ███ fragen müssen, wo die Unterlagen seien, um dort Erkundigungen einzuziehen, auch wenn ███ ihn nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen haben sollte, oder die Tragfähigkeit der Decke durch einen Fachmann begutachten lassen müssen. Das musste er spätestens tun, bevor er unter dem zur Lagerung benutzten Dachboden einen Kartoffelschälraum einrichtete, in dem Arbeiterinnen ständig beschäftigt werden sollten. Die Bemerkung der Strafkammer, H. Cl. habe von sich aus keine Veranlassung gehabt, nach dem Verbleib der statischen Berechnungen zu fragen, wenn ███ „ohne auf die Unterlagen hinzuweisen, die aus der Sicht von ███ als bindend erscheinenden Auskunft erteilte“, steht schon zu der von ihr selbst festgestellten und auch von ███ eingeräumten Tatsache in Widerspruch, dass ███ sich von vornherein vorbehalten hatte, zuerst diese statischen Berechnungen einzusehen.
2. Mit Recht macht die Revision der Staatsanwaltschaft unter Billigung des Generalbundesanwalts geltend, auch ███ habe bei Zugrundelegung seiner eigenen, für ihn möglichst günstigen Darstellung fahrlässig gehandelt, weil er ohne sichere Anhaltspunkte und ohne genaue Erinnerungen an die Vorgänge bei Errichtung des Mühlenneubaus ███ eine missverständliche Antwort erteilt habe.
██████ musste schon an der Eile, mit der sich H. Cl. darum bemühte, von ihm die höchstzulässige Nutzlast seiner Decke zu erfahren, erkennen, dass es diesem darauf ankam, möglichst bald eine größere Menge von Vorräten stapeln zu können als bisher. Desthalb musste er als erfahrener Architekt besonders vorsichtig bei seiner Antwort sein. Er hätte H. Cl. zuerst fragen müssen, was für Waren und welche Mengen er auf dem Dachboden lagern wolle, um sich wenigstens ein annäherndes Bild von der künftigen Belastung machen zu können. Nur dadurch hätte er eine ausreichende Grundlage für seine Einschließung gewinnen können, ob er ohne vorherige Einsicht in die statischen Unterlagen jede Antwort ablehnen müsse oder ob er es verantworten könne, wenigstens vorläufig eine allgemeine Auskunft ohne bestimmte Zahlenangaben zu erteilen. Auf keinen Fall durfte er aus dem Gedächtnis Angaben über Vorgänge machen, die schon sieben bis acht Jahre zurücklagen, und ohne genaue Kenntnis der jetzt einzulagernden Warenvorräte davon ausgehen, dass damals eine „schwere Decke“ erstellt worden sei, auf die man schon viel bringen könne. Vielmehr musste er damit rechnen, dass H. Cl. diese Antwort bei seinem offensichtlich dringenden Bedürfnis nach einer erhöhten Lagerungsmöglichkeit für sich günstig auswerten und eine viel zu große Last für tragbar erachten, auch den nach seiner Darstellung gemachten Zusatz, er könne keine genauen Angaben machen, überhören könnte. Er hätte ███ deshalb eindringlich darauf hinweisen müssen, dass er keine nennenswert schwereren Warenvorräte als bisher auf der Decke lagern dürfe, ohne sich erst volle Gewissheit über deren Tragfähigkeit zu verschaffen. Er hätte ihm ferner sagen müssen, dass er entweder bei ██████ Erkundigungen über den Verbleib der statischen Berechnungen einziehen oder ein neues Gutachten über die Tragfähigkeit der Decke erstellen lassen müsse.
Die gegenteiligen Ausführungen der Strafkammer stellen zu geringe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Architekten, der eine fachmännische Auskunft über technische Gegebenheiten erteilen soll, die sich der Beurteilung eines Laien naturgemäß entziehen.
Bei beiden Angeklagten muss noch der innere Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Hinblick auf ihre persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen näher geprüft werden. Der Tatrichter muss indes beachten, dass eine Verurteilung den vollen Schuldbeweis voraussetzt. Die Angeklagten können daher auf Grund ihrer Einlassungen nur für schuldig erklärt werden, wenn die Strafkammer davon überzeugt ist, dass wenigstens der von ihnen zugegebene Sachverhalt der Wahrheit entspricht (BGH in NJW 1957, 1643 Nr. 14).
Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
III. Die Revision des Angeklagten ██████ gegen die Kostenentscheidung ist dagegen offensichtlich unbegründet.
Die Strafkammer hat die Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht nur nach § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO versagt, sondern auch die in ihr freies Ermessen gestellte Anwendung von Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich abgelehnt. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, unter Anwendung eigenen Ermessens eine abweichende Entscheidung zu treffen.
| Sauer | Krumme | Martin | |||
| Rothberg | Lang-Hinrichsen |