Revision verworfen: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung mit Schreckschusspistole bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 471/57
- Datum
- 31.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Drohung mit einem Gegenstand, den das Opfer für eine Schusswaffe hält, erfüllt die Voraussetzung einer Drohung mit einem empfindlichen Übel i.S.d. § 253 StGB und begründet die Nötigung, unabhängig von der tatsächlichen Gefährlichkeit des Gegenstands.
Ist der Täter der Ansicht und hat er darauf gerechnet, dass ein Werkzeug (z.B. Schreckschusspistole) durch Schreckschuss oder Einsatz körperliche Verletzungen hervorrufen oder lähmend wirken kann, reicht dies für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB als gefährlicher Gegenstand aus.
Wer eine Erpressung unter Anwendung von Gewalt oder Drohung begeht, ist nach § 255 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen.
Bei der Strafzumessung sind Vorstrafen, die Kaltblütigkeit des Täters und das Ausmaß der beim Opfer hervorgerufenen seelischen Qualen als strafschärfende Umstände zu berücksichtigen; behauptete Alkoholbeeinflussung ist nur bei entsprechenden, festgestellten Beeinträchtigungen strafmildernd zu werten.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 18. April 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ██████ aus MC, geboren am ███ ██████████ in PCY (dat preußen), z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 18. April 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die seit dem 19. April 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen räuberischer Erpressung (Verbrechen gegen §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 StGB) zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihm das Landgericht auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 14. Januar 1957 gegen 22 Uhr stellte der Angeklagte nach Genuss einiger Gläser Bier an der Tür des Hauses, in dem der Fabrikant ████ wohnt, im Gespräch mit der bei diesem tätigen Wirtschafterin █████ fest, dass ████ nicht zu Hause sei. Als die Wirtschafterin im Begriffe war, die Tür zu schließen, zog der Angeklagte, einem vorgefassten Plan folgend, aus der Manteltasche eine Schreckschusspistole, richtete sie auf die Wirtschafterin und drohte dazu: „Gehen Sie rein, sagen Sie keinen Ton. Sie sind nicht die erste Leiche!“ Die Wirtschafterin █████ hielt die Pistole für eine Schusswaffe. Sie befiel lähmender Schrecken. In der Befürchtung, dass der Angeklagte ihr etwas tun werde, zeigte sie ihm auf sein Geheiß die Räume der Wohnung des Fabrikanten ████. Der Angeklagte forschte nach Geld. Als er nichts fand, ließ er ████ bei drohend vorgehaltener Pistole von der Wirtschafterin Lome) 5 DM, die sie von ████ als Wirtschaftsgeld empfangen hatte, aus ihrer Geldtasche geben. Er händigte sie ihr dann aber wieder ein, weil ihm die Beute zu gering erschien, und forderte sie auf, mit ihm erneut in das Arbeitszimmer des Fabrikanten ████ zu gehen. Die Wirtschafterin entsprach dem.
Der Angeklagte folgte ihr in das Erdgeschoss mit vorgehaltener Pistole. Als er dort von der Straße her eine Autotür zuklappen hörte und die Wirtschafterin █████ ihm bedeutete, dass ████ gekommen sei, forderte er sie auf, ihn durch die Hintertür herauszulassen. Daraufhin ging sie mit ihm zum Hofdurchgang. ████ blieb jedoch aus, und der Angeklagte ließ sich, neuen Mut fassend, durch die Wirtschafterin █████ in die oberen Räume zurückführen.
Plötzlich wurde er aber, aus Furcht davor, dass ████ ihn im Hause überraschen könne, anderen Sinnes, erhob die Schreckschusspistole, die die Wirtschafterin noch immer für eine Schusswaffe hielt, und forderte sie auf, ihm die 5 DM wiederzugeben. Aus Angst tat sie dies. Der Angeklagte ließ sich daraufhin die zum Hofe führende Tür öffnen und verschwand durch sie. Einige Zeit darauf begehrte er mit gezogener Schreckschusspistole an der Haustür erneut Einlass. Die Wirtschafterin öffnete aber nicht, sondern rief die Polizei an.
Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts, jedoch ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat rechtsbedenkenfrei dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 253 StGB vorliegen. Dabei hat es als Mittel der Nötigung die Drohung mit einem empfindlichen Übel bezeichnet. Die Drohung besteht darin, dass die Wirtschafterin █████ die Schreckschusspistole für eine Schusswaffe angesehen und infolgedessen ihr Handeln dem Verlangen des Angeklagten untergeordnet hat. Ohne Bedeutung bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Schreckschusspistole des Angeklagten möglicherweise keine Schusswaffe war. Dass das Verhalten des Angeklagten rechtswidrig war, bedarf, wie das Landgericht mit Recht bemerkt, keiner weiteren Erörterung. Frei von Rechtsirrtum sind auch seine erschöpfenden Darlegungen zum inneren Tatbestand (UA S. 12 unten/13).
Der Angeklagte ist, wie vom Landgericht ebenfalls rechtlich einwandfrei dargelegt, nach § 255 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen (UA S. 13). Infolgedessen hatte es zu erörtern, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen.
Auch diese Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte wollte sich nach dem Sachverhalt nicht lediglich zunutze machen, dass die von ihm mitgeführte Schreckschusspistole, ein Werkzeug, das nicht allgemein dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege zu verletzen, einer echten Schusswaffe ähnlich sieht. Dies würde den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht genügt haben (BGHSt 3, 229, 232; 4, 125, 127).
Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, der Angeklagte habe damit gerechnet, dass sich die Pistole zum Schlagen und darüber hinaus dazu eigne, durch einen Schreckschuss eine lähmende Wirkung auf das Nervensystem des Angegriffenen oder des Widerstand Leistenden auszulösen; auch habe der Angeklagte in seine Vorstellungen aufgenommen, mit der Schreckschusspistole notfalls erhebliche Verletzungen zuzufügen. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinreichend dargelegt.
Danach hat sich der Angeklagte einer räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Somit kann dahingestellt bleiben, ob die vom Landgericht ebenfalls bejahten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB vorliegen.
2. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht den Angeklagten im Hinblick auf seine Vorstrafen, die ihn als völlig halt- und hemmungslosen Menschen kennzeichnen, mildernde Umstände versagt. Darin liegt kein Rechtsirrtum. Die „erheblichen seelischen Qualen“ der Wirtschafterin █████ hat es darin gesehen, dass der Angeklagte fast fortwährend die Pistole auf sie gerichtet hatte. Das Landgericht konnte dies entgegen der Ansicht der Revision bei seinen Erwägungen darüber heranziehen, ob mildernde Umstände zu gewähren seien oder nicht; denn nicht jede Drohung hat „erhebliche seelische Qualen“ zur Folge. Die in den Strafzumessungsgründen scharf berücksichtigte Kaltblütigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat ist eine mit der Revision nicht angreifbare tatrichterliche Feststellung. Sie ist entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Ansicht frei von Widerspruch.
Dass und warum das Landgericht den Angaben des Angeklagten über den Grad seiner Beeinflussung durch Alkohol nicht gefolgt ist, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen über sein Verhalten bei der Tat und im Verfahren, ohne dass dies mehr als geschehen erörtert zu werden brauchte.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
| Rotberg | Sauer | Flitner | |||
| Krumme | Seibert |