Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 471/53
Datum
03.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, weil er bei einem Offenbarungseid Vermögensgegenstände nicht angab. Der BGH hält die Verurteilung insoweit für zulässig, beanstandet jedoch die Strafzumessung, weil die Annahme einer nachträglichen Trotzhaltung nicht tragfähig belegt ist. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und das Verfahren zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer zum Offenbarungseid geladen ist, muss mit zumutbarer Sorgfalt seine Angaben vorbereiten; die schuldhafte Unterlassung erfassbarer Vermögensangaben kann fahrlässigen Falscheid begründen.

2

Eine versäumte Vernehmung von Zeugen verletzt das Verfahren nur dann, wenn sich hieraus entscheidungserhebliche Tatsachen hätten ergeben; der Rechtsmittelträger muss darlegen, dass die Zeugen eigenes relevantes Wissen gehabt hätten.

3

Bei der Strafzumessung kann ein nachträgliches, bewusstermaßen fortdauerndes Trotzverhalten des Täters strafverschärfend berücksichtigt werden; fehlende Einsichtsfähigkeit ist hingegen kein Strafschärfungsgrund.

4

Bei der rechtlichen Überprüfung sind die vom Tatgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen; eine Revision kann Feststellungen nur mit hinreichender Substantiierung in Frage stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 29. April 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ den Landwirt Ludwig ████ ██ ██, geboren am [REDACTED], wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. April 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Ehe des Angeklagten wurde am 3. November 1951 geschieden; schon vorher hatte der Angeklagte seinen Grundbesitz seinem 13 Jahre alten Sohn übertragen und lediglich den Nießbrauch daran behalten. Er half bei einem Bauern in der Landwirtschaft aus und erhielt dafür freie Verpflegung. Den für seine Kinder seit 1. Januar 1952 zu zahlenden Unterhalt von monatlich 70 DM blieb er bereits im Februar 1952 schuldig. Da Zwangsmaßnahmen erfolglos blieben, wurde er im Februar 1952 zum Offenbarungseid geladen, musste aber, weil er keine Folge leistete, auf Grund eines Haftbefehls am 16. August 1952 dem Richter vorgeführt werden. Er legte ein nach seinen Angaben von einem Justizangestellten ausgefülltes Vermögensverzeichnis vor und beschwor es. Es war insofern unrichtig, als der Angeklagte darin die Verpachtung von Acker- und Gartenland sowie sein Eigentum an einem Radiogerät, einer Dezimalwaage und einem Schiebkarren nicht angegeben hatte. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Seine Revision kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

1. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe infolge mangelhafter Konzentration bei der Ausfüllung seines Vermögensverzeichnisses vergessen, die genannten Vermögensteile anzugeben. Die Revision beanstandet, dass hierzu nicht der Gerichtsvollzieher, der den Angeklagten vorgeführt hatte, und der Justizangestellte, mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer das Vermögensverzeichnis erstellt hatte, als Zeugen vernommen wurden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Notwendigkeit der Anhörung beider Personen dem Gericht hätte aufdrängen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO); denn auch wenn insoweit ein Verfahrensverstoß vorläge, so würde doch das Urteil nicht darauf beruhen (§ 337 StPO). Der Schuldspruch wird nämlich bereits von der Erwägung getragen, der Angeklagte hätte sich sagen müssen, dass er mangels Vorbereitung das aus dem Gedächtnis aufgestellte Vermögensverzeichnis nicht vorbehaltlos beschwören dürfe. Dass die genannten Personen hierzu aus ihrem eigenen Wissen etwas hätten bekunden können, hat die Revision nicht dargetan.

Die sachliche Nachprüfung des Schuldspruchs lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hervortreten. Dabei muss der Sachverhalt, so wie ihn das Landgericht festgestellt hat, der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Behauptung der Revision, die Feststellungen des Urteils entsprachen nicht den Angaben des Angeklagten, der auch in der Hauptverhandlung nicht danach gefragt worden sei, ob er mit dem nicht ausgefüllten Verzeichnis zum Gericht gekommen sei, kann daher nicht beachtet werden. Die Urteilsgründe sind auch frei von Widerspruch. Der vorangestellte Sachverhalt ergibt eindeutig, dass der zur Eidesleistung vorgeführte Angeklagte ein Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, das von einem Justizangestellten, also offenbar erst an Gerichtsstelle, ausgefüllt worden war.

Der Angeklagte hat fahrlässig gehandelt, wenn die Verletzung der Eidespflicht durch unvollständige Angabe seines Vermögens für ihn vermeidbar gewesen ist. Das hat die Kammer ohne Rechtsirrtum angenommen. Wer einen Offenbarungseid zu leisten hat, muss mit aller ihm möglichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit darauf hinwirken, dass sich seine Angaben mit den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang befinden (RGSt 27, 268). Nach Lage des Falles konnte von dem Angeklagten auch eine Vorbereitung auf den Offenbarungseidtermin verlangt werden; ihr Umfang richtete sich danach, was im Blick auf die Persönlichkeit des Schwurpflichtigen vernünftigerweise erwartet werden konnte. Der Beschwerdeführer hatte keine Vorbereitungen getroffen. Er hätte sich dabei sagen müssen, dass er das lediglich aus dem Gedächtnis erstellte Vermögensverzeichnis nicht beschwören dürfe, weil es möglicherweise nicht sämtliche Vermögensgegenstände aufführe. Der Hinweis der Revision darauf, dass die Rechtslage keineswegs einfach gewesen sei, versagt; denn es ging nur um die tatsächliche Aufzählung der Vermögensstücke. Der Beschwerdeführer hat auch nicht bestritten, dass die vergessenen Vermögenswerte ihm gehörten. Das Landgericht hat ferner, wie die Urteilsgründe ergeben, sich davon überzeugt, dass der Angeklagte imstande war, solche Überlegungen anzustellen, hat er doch unmittelbar nach der Leistung des Offenbarungseides selbst erklärt: „Da habe ich mir etwas Schönes eingebrockt.“

Um ein fest eingewurzeltes falsches Erinnerungsbild hat es sich nicht gehandelt: Radiogerät, Schiebkarren und Dezimalwaage hätte der Angeklagte ebenso wie die Namen seiner Pächter und den Umfang des verpachteten Landes ohne Schwierigkeiten bei sorgfältiger Aufstellung seines Vermögens angeben können.

Bei dieser Sachlage ist der dem Angeklagten gemachte Vorwurf der fahrlässigen Verletzung seiner Eidespflicht gerechtfertigt. Es kann daher offenbleiben, ob die Annahme mangelnder Konzentration bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses durch Tatsachen genügend belegt ist.

2. Der Strafausspruch kann jedoch von Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein. Straferschwerend berücksichtigt das Landgericht, „dass der Angeklagte sich langsam in eine Trotzaktion verrannt hat und in dieser völlig negativen Einstellung glaubt, gerichtliche Maßnahmen missachten und sogar einen Eid auf die leichte Schulter nehmen zu können.“ Im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsausführungen betrachtet, beziehen sich diese Feststellungen offenbar auf die Zeit nach Begehung der Straftat. Der Vorwurf, fahrlässig gehandelt zu haben, enthält nun nicht nur die Behauptung einer Tatsache, sondern zugleich ein Werturteil. Ist sich der Täter der Richtigkeit des Vorwurfs bewusst geworden, verharrt er aber in Trotzstellung und lässt so jede Einsicht vermissen, so steht nichts im Wege, dieses nachträgliche Verhalten bei der Strafzumessung zu verwerten. Anders ist es, wenn der Täter diese Einsicht nicht zu gewinnen vermag, weil er sich eben in eine falsche Auffassung „verrannt hat“. Mangel an Einsichtsfähigkeit ist kein Straferschwerungsgrund. Dass der Angeklagte, „dessen Intelligenz nicht besonders ausgeprägt ist“, die bessere Einsicht gewonnen hat, sie aber aus Trotz nicht bekennen will, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Insoweit kann die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten fehlerhaft sein.

KrummeDr. HilleDr. Seibert
Dr. EngelsDr. Augustin