Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilweise Aufhebung wegen unzureichendem Schuldumfang bei Erregung geschlechtlichen Ärgernisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 4/71
Datum
25.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Erregung geschlechtlichen Ärgernisses und teilweiser Beleidigung verurteilt; seine Revision war teilweise erfolgreich. Der BGH stellt fest, dass nicht alle beobachteten Handlungen den Tatbestand des § 183 StGB erfüllen, etwa wenn Betroffene kein Ärgernis nahmen oder nur teilweise Entblößung ohne betont geschlechtliches Verhalten vorlag. Öffentlichkeit und Fortsetzungszusammenhang bejahte das Gericht für die wesentlichen Fälle. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) setzt voraus, dass die Handlung das Scham‑ und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung verletzt; bloße Teilentblößung ohne betont geschlechtliches Verhalten genügt nicht.

2

Das subjektive Vorstellungsbild des Täters oder bloße Annahmen Einzelner Beobachter reichen für die Verwirklichung des § 183 StGB nicht aus; es bedarf eines objektivierbaren Anstoßnehmens.

3

Handlungen sind auch dann öffentlich im Sinne des § 183 StGB, wenn sie von der Straße aus durch beiseitegezogene, durchsichtige Gardinen oder in gleicher Weise mühelos von Nachbarn und Passanten wahrgenommen werden können.

4

Mehrere gleichartige Erscheinungen können zu einer fortgesetzten Tat (Fortsetzungszusammenhang) zusammengefasst werden, wenn zwischen den Teilhandlungen ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 24. September 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 4 StR 4/71 in der Strafsache gegen Bergmann Hans Josef █, geboren am ██ 1940, wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hirxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. September 1970 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur der fortgesetzten Erregung geschlechtlichen Ärgernisses schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erregung geschlechtlichen Ärgernisses, zum Teil in Tateinheit mit fortgesetzter Beleidigung, zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Erregung geschlechtlichen Ärgernisses bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken. Fehlerhaft ist insoweit lediglich der angenommene Schuldumfang.

a) Wie die Strafkammer selbst anführt (UA 16), haben nicht alle als Zeugen gehörten Frauen und Mädchen an dem Verhalten des Angeklagten Ärgernis genommen. Möglicherweise hat sie dabei an Frau ████ und an Regine ██████ gedacht. Frau █████ hat das Treiben des Angeklagten nur mit Interesse und Spaß betrachtet (vgl. LK, 9. Aufl. § 183 StGB Rn. 3). Auch bei Regine ███ ist dem Urteil nichts zu entnehmen, das dafür sprechen könnte, sie habe am Verhalten des Angeklagten Anstoß genommen. Insoweit ist also der Tatbestand des § 183 StGB nicht erfüllt. Die Urteilsgründe ergeben nicht eindeutig, ob die Strafkammer diese beiden Fälle dem Schuldspruch und Strafausspruch zugrunde gelegt hat oder nicht (vgl. auch BGH NJW 1954, 1375).

b) Die Strafkammer hat außerdem das Vorliegen einer unzüchtigen Handlung auch in solchen Fällen bejaht, in denen die Frauen und Mädchen den Angeklagten nur „halb nackt“, das heißt vom Nabel an aufwärts gesehen haben, ohne dass er dabei mit den Händen irgendwelche unzüchtigen Bewegungen gemacht hätte. Meistens wurde er wegen des von ihm getragenen Büstenhalters deshalb auch für eine Frau gehalten. Es handelt sich um die Fälle Hannelore ███████ (1. Teilhandlung), █████████ (einzelne Teilhandlungen), ██████████ sowie ██████. Unzüchtig ist eine Handlung aber nur dann, wenn sie das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung verletzt (BGH NJW 1954, 520), wobei es auf ihr äußeres Erscheinungsbild ankommt. Ein bloß anstößiges oder unanständiges Verhalten erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht (BGH GA 1967, 53). So liegt es aber in den angeführten Fällen. Es ist lediglich der teilweise nackte Körper zur Schau gestellt worden, ohne dass etwas betont Geschlechtliches dazu getreten wäre. Die bloße Vorstellung des Betroffenen, die Handlung sei unzüchtig und anstößig, reicht aber zur Verurteilung aus § 183 StGB nicht aus (BGH JZ 1951, 339). Eine Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls der Allgemeinheit kann auch nicht etwa darin gefunden werden, dass der Angeklagte in den Fällen ███████ und ██████████ einen Büstenhalter trug. Er wurde von den ihn beobachtenden Mädchen stets für eine Frau gehalten.

In allen diesen Fällen ist der Tatbestand des § 183 StGB also nicht erfüllt. Der Schuldumfang der fortgesetzten Tat beschränkt sich daher insoweit.

c) Im Übrigen bestehen gegen die Verurteilung aus diesem Grund keine rechtlichen Bedenken. Entgegen der Meinung der Revision ist insbesondere auch das Merkmal „öffentlich“ erfüllt. Nach den Feststellungen hat sich der unbekleidete Angeklagte, der jeweils erhöht am Fenster seiner Erdgeschosswohnung stand, zwar meist bei geschlossenem Fenster gezeigt; in fast allen Fällen hatte er aber die „recht durchsichtige Gardine“ (UA 45/55/9) zur Seite gezogen. Damit konnte sein Treiben, wie das Landgericht ausführlich dargelegt hat, mühelos von Nachbarn und Passanten gesehen werden (vgl. BGHSt 14, 282; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 – 4 StR 262/65).

Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist für die ersten 11 Fälle zutreffend begründet worden (RGSt 75, 207 ff.; BGH, Urteil vom 18. Juni 1955 – 5 StR 136/52 –) und beschwert den Angeklagten im letzten Fall jedenfalls nicht.

2. Gegen die Verurteilung wegen Beleidigung bestehen ebenfalls zur äußeren Tatseite dagegen zur inneren, teilweise Bedenken. Der Senat hat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft die Verfolgung der Tat auf den rechtlichen Gesichtspunkt des § 185 StGB beschränkt.

3. Die Beschränkung des Schuldumfangs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden.

MeyerSpiegelSalger
MayrHirxthal