Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung des Schuldspruchs zu unerlaubtem Handeltreiben, Aufhebung wegen Bewährungsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 470/81
Datum
24.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlichen Erwerbs und versuchter Einfuhr von Haschisch ein. Der BGH änderte den Schuldspruch zu unerlaubtem Handeltreiben, da Erwerb und versuchte Einfuhr als unselbständige Teilakte in dieses Tatbestandsbild eingehen. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob nach §56 Abs.2 StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt ist; die Sache wurde zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gehen Erwerb und versuchte Einfuhr als rechtlich unselbständige Teilakte in den Tatbestand des Handeltreibens auf.

2

Das Revisionsgericht kann den rechtlichen Schuldspruch ändern, wenn die vom Tatgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung zulassen.

3

Feststellungen zugunsten des Angeklagten verpflichten das Tatgericht, in den Urteilsgründen zu prüfen und auszuführen, ob nach § 56 Abs. 2 StGB besondere Umstände in Tat oder Person eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen.

4

Unterbleiben die erforderlichen Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung, ist der diesbezügliche Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 12. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 470/81

in der Strafsache gegen Alexander Jesie F ███ aus Bad █████████, dort geboren ██████ 1957, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 12. Mai 1981

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,

2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Erwerbs und gemeinschaftlicher versuchter Einfuhr von Haschisch“ zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den Strafausspruch sowie gegen den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis wendet, bleiben ihre verfahrens- und sachlich-rechtlichen Angriffe erfolglos. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 20. August 1981 nimmt der Senat Bezug.

Allerdings muss der Schuldspruch geändert werden. Der Angeklagte hat sich, wie in der genannten Antragsschrift zutreffend dargetan wird, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Der unerlaubte Erwerb und die versuchte unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln gehen als rechtlich unselbständige Teilakte in diesem Tatbestand auf (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1978, 5 ff.).

2. Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Urteil keine Ausführungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung enthält. Angesichts der in den Urteilsgründen dargelegten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob – bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in LK, 10. Aufl., § 56 StGB Rdn. 38 ff.) – besondere Umstände in der Tat und in der Person des Angeklagten vorliegen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten (§ 56 Abs. 2 StGB).

Das Urteil muss deshalb insoweit aufgehoben werden,

Rechts.HurxthalRus
SalgerKnoblichGoydke