BGH bestätigt Verurteilung wegen Mädchenhandels, Kuppelei und Kindesentziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 470/72
- Datum
- 26.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Mädchenhandels nach § 48 AuswG ist auch dann erfüllt, wenn das Opfer durch arglistiges Verschweigen zum Aufsuchen einer vorübergehenden ausländischen Wohnstätte veranlasst wird und dadurch die Gefahr der gewerbsmäßigen Unzucht geschaffen wird.
Zur Kindesentziehung (§ 235 StGB) genügt es, wenn die List gegenüber dem Minderjährigen oder Dritten angewandt wird; sie muss nicht gegen die Eltern gerichtet sein.
Ein Verfahrens- oder Feststellungsfehler (z. B. die fehlerhafte Annahme eines weiteren Verfolgungsgegenstands mangels Strafantrags) ist nicht revisionsrechtlich erheblich, wenn feststeht, dass der Irrtum die Strafzumessung nicht zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst hat.
Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 StGB kann für einzelne Tatkomplexe beschränkt werden, wenn ein hinreichend begründetes Sachverständigengutachten eine unterschiedliche Zurechnungsfähigkeit für die verschiedenen Taten darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 18. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 470/72 in der Strafsache gegen
1. ██ ██ 2. den Anstreicher Ernst Wilhelm aus ████, dort geboren am █████ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft, 3. den Dieter geboren am ███████ 1952 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mädchenhandels u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Bértzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hirxthal in der Sitzung vom 26. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ████ als Verteidiger des Angeklagten ███████, Rechtsanwalt █████ █████████████ als Verteidiger des Angeklagten HC), ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 18. Mai 1972 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat die Angeklagten ███████ und HC) des Mädchenhandels (§ 48 AuswG) in Tateinheit mit Kuppelei (§ 180 StGB) und Kindesentziehung (§ 235 StGB) in drei Fällen sowie des fortgesetzten Verstoßes gegen §§ 1, 3, 9 und 10 OpiumG in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 392 AbgO), Bannbruch (§ 396 AbgO) und Steuerhehlerei (§ 398 AbgO), HC) außerdem der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig befunden. Sie hat ███████ zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten und zu 1.000,- DM Geldstrafe, HC) zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zu 1.000,- DM Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat sie ██████████ Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.
I. Nach den Urteilsfeststellungen sind die Angeklagten, nach vorausgegangener Rücksprache HC) mit einem Holländer, im Sommer 1971 übereingekommen, für jeweils 500,- Gulden Vermittlungsgebühr und 100,- DM Spesen junge Mädchen in eine Bar in Holland zu vermitteln, in der sie als Animiermädchen beschäftigt und zur Unzucht mit männlichen Barbesuchern angehalten werden sollten. Dementsprechend brachten sie zunächst gleichzeitig Constantina █████████ und Christiane ████████ am 7. September 1971, Angelika LC) und am 17. September 1971 Martina-Ingrid ████████████ nach Holland und erhielten dafür jeweils die vereinbarten Beträge. Den zwischen 13 und 16 Jahre alten Mädchen, die aus verschiedenen Gründen von zu Hause fortwollten, verschwiegen sie den wahren Zweck der Reise und spiegelten ihnen vor, sie könnten in Holland im Haushalt arbeiten oder, bei Angelika LC), sie hätten dort eine Unterkunft für sie. Unmittelbar vor dem Grenzübertritt erzählte ████████ Christiane Sc) zwar, dass sie und Constantina TC) sich in Holland mit Männern einlassen sollten, spiegelte ihr jedoch zugleich vor, er werde sie, die Sc), wieder mit zurück nach Deutschland nehmen, wenn es ihr in Holland nicht gefallen sollte. Während sich Christiane ███████ beharrlich weigerte und dann absetzte, kamen die übrigen Mädchen dem Ansinnen der Angeklagten und der Barbesitzer nach und gingen einige Wochen der gewerbsmäßigen Unzucht nach.
Diese Feststellungen, deren Verbindlichkeit die Revisionen ausschließlich mit unbeachtlichen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpfen, tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Mädchenhandels, Kuppelei und Kindesentziehung in drei Fällen.
1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (AuswG) wird bestraft, „wer eine Frauensperson zu dem Zwecke, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zwecks zur Auswanderung verleitet“.
Diese Bestimmung ist nicht etwa, wie die Revisionen meinen, wegen des Zeitablaufs oder der zwischenzeitlichen politischen und gesellschaftlichen Veränderungen überholt, sondern nach wie vor geltendes Recht. Der Gesetzgeber hat sie noch vor kurzem durch eine hier nicht weiter interessierende Änderung des Satzes 2 bestätigt (vgl. 1. StrRG Art. 35). Sie bezweckt nach wie vor die nachhaltige Unterbindung des Mädchenhandels. Weil das nicht anders erreicht werden kann, bestand, wie die Gesetzesmaterialien ergeben, von Anfang an Einigkeit darüber, dass der Begriff der Auswanderung hier anders als sonst im Gesetz nicht wörtlich zu verstehen sei und bei ihm insbesondere nicht vorausgesetzt werden dürfe, dass die Frauensperson ihren Aufenthalt für dauernd im Ausland zu nehmen beabsichtige. Der Tatbestand ist vielmehr immer dann erfüllt, „wenn der Täter durch arglistiges Verschweigen seines Vorhabens das ahnungslose Opfer zum Aufsuchen einer ausländischen Wohnstätte unter bestimmten, mit der Gefahr eines Versinkens in gewerbsmäßige Unzucht verbundenen Verhältnissen bewegt, während es ihnen ohne Dazwischentreten des Täters ferngeblieben wäre“ (RGSt 37, 333, 338; vgl. auch Goetsch, Das Reichsgesetz über das Auswanderungswesen, 2. Aufl. 1907 S. 199 ff; Conrad in Stengleins Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, 9. Aufl. 1928 § 48 AuswG Anm. 6; Potrykus in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 2. Aufl. § 48 AuswG Anm. 2 b, 3).
Im Gegensatz zur Auffassung der Revisionen ist es danach rechtlich ohne Bedeutung, dass nur ein vorübergehender Aufenthalt der Mädchen in Holland geplant war, dass Christiane ████████ der tatsächlich ausgesetzten Gefahr nicht erlegen ist, ob und inwieweit bei den übrigen Mädchen bereits Neigungen zur gewerbsmäßigen Unzucht vorhanden gewesen sind und in welchem Maße sie schließlich in Holland zu solchem Treiben überredet werden mussten. Der Tatbestand des Mädchenhandels ist hinsichtlich aller vier Mädchen erfüllt. Dass die Jugendkammer, offensichtlich wegen derselben Reise, in Bezug auf Constantina ██ und Christiane ██████ rechtlich nur eine Tat angenommen hat, beschwert die Angeklagten jedenfalls nicht.
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Kuppelei nach § 180 Abs. 1 StGB in den Fällen ██ LC) und █████ bei Christiane ██████ – es ist nicht zur Unzucht gekommen und deshalb mit Recht der Tatbestand nicht angenommen worden – entspricht ebenfalls den Feststellungen. Insoweit bringen die Revisionen auch nichts vor.
3. Schließlich ist auch gegen die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Kindesentziehung nach § 235 StGB in drei Fällen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Es trifft zwar zu, dass diese Bestimmung das Sorgerecht der Eltern schützt (BGHSt 1, 364; BGH NJW 1963, 1412) und dass die Angeklagten gegenüber den Eltern der Mädchen keine List angewendet, nicht einmal mit ihnen in Berührung gestanden haben. Das steht einer Verurteilung indessen nicht entgegen. Die List als Mittel der Entziehung muss sich nicht gegen die Eltern richten, sondern kann auch, wie hier, gegenüber den Minderjährigen selbst, ja sogar gegenüber Dritten gebraucht werden (BGHSt 16, 58, 62; BGH MDR 1962, 750). Die Annahme eines besonders schweren Falls im Sinne des § 235 Abs. 2 StGB ist im Urteil ebenfalls hinreichend begründet.
Obwohl die Kindesentziehung gegenüber allen vier Mädchen begangen wurde, hat die Jugendkammer nur drei selbständige Taten angenommen, weil Constantina ██ und Christiane ███ „mittels einer Fahrt“ nach Holland gebracht worden sind (natürliche Handlungseinheit – UA 18). Das beschwert die Angeklagten für sich gesehen jedenfalls nicht. Die Jugendkammer hat dabei jedoch übersehen, dass die Tat gegenüber Christiane ██████ überhaupt nicht hätte verfolgt werden dürfen, weil insoweit – anders als bei den übrigen Mädchen (vgl. Bd. II Bl. 111, 112, 136 d.A.) – der nach § 238 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden ist (vgl. Bd. II Bl. 138, 276 d.A.). Sie hat dem im Ausspruch richtigen Schuldspruch also irrtümlicherweise die Entziehung von vier, nicht, wie es richtig gewesen wäre, von nur drei Mädchen zugrunde gelegt. Nach Lage der Sache ist jedoch auszuschließen, dass sich dieser Fehler bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Umstände, die lediglich auf die Kindesentziehung zutreffen, sind in den Strafzumessungserwägungen nicht besonders hervorgehoben. Die Jugendkammer hat ersichtlich nur das tatsächliche Geschehen als solches gewertet und für alle drei Fälle die gleichen Freiheitsstrafen (zwei Jahre) ausgesprochen, obwohl auch die Kuppelei nur hinsichtlich von drei Mädchen begangen worden ist. Die für die Strafbemessung maßgebende Mindestfreiheitsstrafe des in Bezug auf alle Mädchen verletzten § 48 AuswG (ein Jahr) ist, gemessen an der Höchststrafe des § 235 Abs. 2 StGB (zehn Jahre), nur unerheblich überschritten worden.
II. Auch sonst hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch, einschließlich der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts, ergeben. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Jugendkammer bei den Angeklagten verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nur für den zweiten Tatkomplex, also für die Taten angenommen hat, die den Erwerb von Rauschgiften zum Gegenstand haben. Ersichtlich ist sie nach Anhörung eines Sachverständigen davon ausgegangen, dass die mehr oder weniger süchtigen Angeklagten solchen Tathandlungen gegenüber möglicherweise weniger Widerstandskraft aufbringen konnten als gegenüber der Überredung der Mädchen, mit nach Holland zu fahren. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Für die Befürchtung der Revision, dass der vernommene Sachverständige keine ausreichende Sachkunde gehabt habe, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt.
Meyer Bértzler
| Mayr | Hirxthal | ||
| Spiegel |