Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung: Strafausspruch aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 470/68
Datum
21.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung Verfahrens- und Sachfehler. Streitgegenstand war insbesondere die Verwertbarkeit kommissarischer Zeugenvernehmungen und die Bewertung des Mitverschuldens eines US-Fahrers. Der BGH verwirft die Verfahrensrügen überwiegend, hebt jedoch den Strafausspruch auf, da die Mitschuld des US-Fahrers nicht ausreichend gewürdigt wurde. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer in einem Vor- oder Zwischenverfahren aufgenommenen kommissarischen Zeugenvernehmung ist in der Hauptverhandlung verwertbar, wenn aus Aktenlage und Verfahrensablauf sowie dem Einverständnis der Beteiligten hervorgeht, dass es sich um eine zur Beweissicherung vorgenommene richterliche Vernehmung handelt.

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger bei der ursprünglichen Vernehmung Gelegenheit zu entscheidenden Vorhalten hatten und mit der Verlesung der Niederschrift in der Hauptverhandlung einverstanden sind.

3

Bei fahrlässiger Tötung kann schon das Unterlassen der zumutbaren letzten Möglichkeit der Gefahrenabwehr als schuldhafte Mitverursachung und damit tatbegründendes Verhalten gewertet werden.

4

Der Strafausspruch hat die unterschiedliche Schuld- und Haftungsverteilung beteiligter Dritter angemessen zu berücksichtigen; bleibt die Mitschuld eines Dritten in ihrem tatsächlichen Umfang unberücksichtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 4. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 470/68 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Bernhard BC aus ███, geboren am ██████ 1930 in ███, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter, ███ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim █████████████████ ██ als Verteidiger, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Juli 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

I. Die Verfahrensrügen

1. Entgegen der Auffassung der Revision kann es den Bestand des Urteils nicht gefährden, wenn Sitzungsniederschrift und Urteilsgründe die gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesene Zeugenvernehmung des US-Soldaten █████████ vom 14.6.1967 als eine „kommissarische Vernehmung“ bezeichnen. Zwar ist richtig, daß der Beschluß zur Vernehmung des Zeugen sich ausdrücklich auf § 202 StPO gründet (Bl. 135 d.A.). Aus den Akten und dem Ablauf der Vernehmung ergibt sich indessen unmißverständlich, daß es sich tatsächlich um eine vorweggenommene Beweisaufnahme i.S. einer Beweissicherung handelte. Nachdem die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgeschlossen waren, erhielt diese am 4.6.1967 von der militärischen Dienststelle des Zeugen ████████ die Mitteilung, daß dieser am 19.6.1967 aus dem Dienst der US-Armee entlassen werde und in die Vereinigten Staaten zurückkehre (Bl. 127 G.A.). Nur und ausdrücklich (vgl. Bl. 128) aus diesem Grunde beantragte daraufhin die Staatsanwaltschaft – unter gleichzeitiger Einreichung der Anklageschrift am 7.6.1967 beim Vorsitzenden der Strafkammer – „die kommissarische Vernehmung des Zeugen Villareal gemäß § 223 StPO durch die Strafkammer unter Hinzuziehung aller Beteiligten an Ort und Stelle“. Daß die Strafkammer dann wegen der Eilbedürftigkeit (vgl. Bl. 134 oben) ihren Beschluß auf Vernehmung des Zeugen „gemäß § 202 StPO“ erließ, war verfahrensrechtlich darin begründet, daß die von der Staatsanwaltschaft beantragte kommissarische Vernehmung daran scheiterte, daß das Hauptverfahren wegen der Zeitbedrängnis noch nicht eröffnet war. Da aber die Vorschriften der §§ 223, 224 StPO nur ein Niederschlag des allgemeinen Gedankens sind, daß die das Verfahren betreibende Behörde die Beweise für die Hauptverhandlung sichern darf, steht ihrer Anwendung schon im Eröffnungsverfahren nichts im Wege (RGSt 66, 213, 214; Müller/Sax StPO § 223, Anm. b; Eb. Schmidt StPO Nachtr. zu § 202 Anm. B II). Es ist jedoch nicht nur nach der Sachlage offensichtlich, daß die Kammer eine derartige „kommissarische Vernehmung“ durchführen wollte, es ergibt sich auch aus dem Ablauf der Zeugeneinvernahme. Die Kammer hatte über die gemäß § 224 StPO veranlaßte „Benachrichtigung“ hinaus zu dem Vernehmungsbeginn eigens Ladungen ergehen lassen. Die Vernehmung erfolgte auch nicht etwa durch einen beauftragten oder ersuchten Richter, sondern durch alle drei richterlichen Mitglieder der erkennenden Strafkammer. Während der umfangreichen Einvernahme nahmen sowohl der Verteidiger wie vor allem auch der Angeklagte selbst wiederholt Gelegenheit, Fragen an den Zeugen zu stellen (vgl. Bl. 145 bis 150 d.A.). Mit der Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung waren der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte einverstanden. Durch dieses allseitige Einverständnis wird jede formgerechte richterliche Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken verlesbar, gleichgültig, ob sie im Vor- oder im Zwischenverfahren stattgefunden hat und ob sie ursprünglich der Ersetzung der grundsätzlich in der Hauptverhandlung durchzuführenden Vernehmung dienen sollte (vgl. RGSt 66, 213; Müller/Sax StPO § 251 Anm. 3). Die von der Revision daraus, daß es sich „nur um eine Vernehmung nach § 202 StPO“ gehandelt haben soll, gezogenen Schlußfolgerungen gehen daher auch schon wegen des Einverständnisses mit ihrer Verlesung fehl.

2. Aber auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Die auf Grund eingehender Vernehmung zustande gekommene Aussage des Zeugen ███████ ██████ wie das Urteil erkennen läßt (Bl. 148+), neben der Einlassung des Angeklagten, mit der er sich teilweise selbst belastete, und neben den Weg-Zeit-Errechnungen für den Schuldspruch ersichtlich keine ausschlaggebende Bedeutung. Einen wesentlichen Teil davon hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten sogar ausdrücklich unberücksichtigt gelassen. Da Verteidigung und Angeklagter offenbar auch deswegen, weil sie bereits bei der Einvernahme des Zeugen vom 14.6.1967 die entscheidenden Vorhalte gemacht hatten, mit der Verlesung der Aussage in der Hauptverhandlung einverstanden waren und auch selbst eine erneute Anhörung nicht für nötig hielten, mußte sich diese auch dem Gericht nicht aufdrängen. Ob einer solchen Vernehmung des in die USA zurückgekehrten Zeugen nicht auch die große Entfernung (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO) entgegengestanden hätte, bedarf in diesem Zusammenhang keines Eingehens.

3. Die Bedenken der Revision dagegen, daß die Strafkammer bei der Urteilsfindung den Eindruck verwertet, den die drei Berufsrichter von █████████ bei seiner Einvernahme erlangt hatten, greifen nicht durch. Einmal ist nicht auszuschließen, daß dieser Eindruck auch in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen und so den beiden Schöffen vermittelt worden ist, zum anderen ergibt sich aus UA S. 8, 9, daß der Teil des Aussageinhalts, in Verbindung mit welchem der Eindruck des Zeugen auf die Kammer wiedergegeben wird, für den Schuldspruch ausdrücklich außer Betracht geblieben ist.

4. Die Verlesung der Niederschriften über die kommissarischen Vernehmungen des Zeugen ████ und des Sachverständigen Streck ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die Strafkammer bei der Würdigung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO hier ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Sachverständigen durch das Amtsgericht in Villingen enthält noch zur Genüge die an ein richterliches Protokoll zu stellenden Anforderungen.

II. Die Sachrüge

1. Der Schuldspruch begegnet keinen Bedenken. Die Strafkammer geht angesichts der festgestellten Maße zu Recht davon aus, daß eine Begegnung der beiden übergroßen und überschweren Fahrzeuge in der Engstelle nur dann ohne gegenseitige und ohne Gefährdung des dem Angeklagten folgenden Personenwagens durchgeführt werden durfte, wenn beide Fahrzeuge allenfalls Schrittgeschwindigkeit einhielten. Nach den tatsächlichen Feststellungen hatte aber der Angeklagte, dem die Ortsverhältnisse vertraut waren, vor dem Einfahren in die Engstelle nicht nur für sich selbst diese Voraussetzung nicht geschaffen, er hatte vielmehr, wie er einräumt, auch erkannt, daß der US-Laster ungeachtet des Gegenverkehrs mit unverminderter Geschwindigkeit entgegengeschickt kam. Als der Sattelschlepper des Angeklagten noch etwa 42 Meter von dem Beginn der Engstelle entfernt war, hatte sich der US-Laster der anderen Seite der Brücke bereits auf etwa 56 Meter genähert. Da dieser nach Wahrnehmung des Angeklagten auch jetzt noch nicht seine Geschwindigkeit herabsetzte, hätte der Angeklagte, dessen Sattelschlepper bei seiner festgestellten Geschwindigkeit einen Anhalteweg von 32 Meter benötigte, noch die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug vor der Brücke anzuhalten. Daß ihm das zuzumuten war, bedarf keiner eingehenden Erörterung. Niemand darf sehenden Auges in eine Gefahrenlage hineinfahren, wenn er nicht sicher weiß, daß er oder ein anderer sie noch rechtzeitig beseitigen wird. Das gilt naturgemäß auch dann, wenn diese Gefahrenlage von einem anderen verursacht oder verschuldet worden ist. In einem solchen Falle kann schon der Vorwurf, eine sich bietende letzte Möglichkeit der Gefahrenabwehr nicht genutzt zu haben, eine Mitschuld begründen. Hier kommt aber hinzu, daß auch der Angeklagte seine Geschwindigkeit nur von 53 km/h auf 51 km/h herabgemindert, also schon selbst die Gefahr mitgeschaffen und damit die aus der Gefahr hervorgegangene Tötung der 4 Menschen schuldhaft mitverursacht hatte. Auf seine Fahrweise in der Engstelle selbst kommt es angesichts seines vorangegangenen Verschuldens für den Schuldspruch nicht mehr an.

2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Mitschuld des US-Soldaten ██████ nur als „einen möglicherweise noch erheblichen Schuldvorwurf“ gewertet. Das wird den tatsächlichen Feststellungen nicht hinreichend gerecht. Nach ihnen hatte der US-Laster, wenn auch nur um wenige Meter, die Engstelle später erreicht als der Angeklagte. Offenbar war auch die Geschwindigkeit des Lasters höher als die des Sattelschleppers. Während der Angeklagte die Begegnung „scharf rechts in Geradeausfahrt“, also auf seiner äußersten rechten Fahrbahnseite, durchführte, geriet der US-Laster auf der Brücke ungebremst über die Straßenmitte hinaus und stieß daher mit dem Sattelschlepper des Angeklagten zusammen. Erst dadurch, daß der US-Soldat, der „nur über eine geringe LKW-Fahrpraxis verfügte“, sein Fahrzeug auch dann, als dessen linkes Vorderrad wieder frei geworden war, noch nicht abbremste, erfaßte er auf der Gegenfahrbahn das Personenauto des Dr. IC. Der Schuldvorwurf gegenüber ████████, der mittlerweile in die USA entlassen wurde, ist daher eindeutig wesentlich größer als der gegen den Angeklagten. Warum gleichwohl in diesem Verfahren nicht auch mitangeklagt war, sondern nur als Zeuge auftrat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Senat hält es für möglich, daß die Strafe für den Angeklagten milder ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die Mitschuld des US-Soldaten in ihrem wirklichen Umfang berücksichtigt hätte. Der Strafausspruch war daher aufzuheben.

Bundesrichter Mayr Rotberg Bortzler befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

RotbergSpiegel
Hurxthal