Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Umqualifizierung zu Unzucht mit Kindern und einfache Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 470/62
Datum
25.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zeigte sich vor drei Jungen entblößt; das Landgericht verurteilte ihn wegen schwerer Unzucht zwischen Männern und Unzucht mit Kindern. Der BGH änderte die Schuldfeststellung und erkannte Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit einfacher Unzucht zwischen Männern, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Strafzumessung zurück. Die Beweiswürdigung und das psychologische Gutachten genügten; der Tatbestand des Verführens nach §175a StGB lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung jugendlicher Zeugen kann ein psychologisches Sachverständigengutachten, das auf dem Anhören und Beobachten der Zeugenaussagen beruht, ausreichende Grundlage sein; das Gericht ist nicht verpflichtet, weitere Begutachtungsmaßnahmen anzuordnen, wenn der Sachverständige abschließend urteilt.

2

Eine Rüge unvollständiger Sachaufklärung ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche zusätzlichen Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.

3

Zum Begriff des "Verführens" im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB gehört, dass der Täter auf den Willen des jungen Menschen einwirkt und diesen, zuvor nicht zur Unzucht geneigt, zur Mitwirkung veranlasst; bloßes Zuschauenlassen oder exhibitionistisches Zeigen reicht hierfür nicht aus.

4

Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat (z. B. Fluchtversuch, wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Polizei) kann zur Stützung der Glaubwürdigkeit belastender Zeugenaussagen herangezogen werden.

5

Sind die Feststellungen nicht ergänzungsbedürftig und offensichtlich nicht ergänzungsfähig, kann der Revisionssenat den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 3 StPO selbst berichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 4. September 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen den Rentner Ernst ██, geboren am ███ in ████, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Yieber, Dr. R. als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███, Justizangestellter C. O.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 4. September 1962 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit (einfacher) Unzucht zwischen Männern verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird das Urteil aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Bei einem Spaziergang im Walde traf der Angeklagte den 10-jährigen Schüler ██████████ und dessen 12 Jahre alten Kameraden S. C. Er fragte sie nach ihrem Weg. Es kam zu einer kurzen Unterhaltung. Als die beiden Schüler beim Weitergehen sich nach einigen Schritten nochmals umdrehten, sahen sie, dass der Angeklagte seine Hose geöffnet hatte und an seinem bloßen Glied drückte. Die beiden Jungen gingen weiter, verloren den Angeklagten zunächst aus den Augen und riefen nach ihrem 12 Jahre alten Kameraden Smetana, mit dem sie gespielt und der sich im Wald versteckt hatte.

Wegen dieses ersten Vorfalles hat das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern freigesprochen.

Als ███████████ und ██████ weitergegangen waren, dachten sie sich, der Mann, den sie eben gesehen hatten, könne vielleicht die Person sein, die sich in eben diesem Wald in letzter Zeit schon mehrfach anderen Leuten unsittlich gezeigt hatte und die sie nach Weisung ihrer Eltern bei Gelegenheit stellen sollten. Sie gingen daher mit Smetana auf einen Bahndamm, um nach dem Angeklagten Ausschau zu halten. Als der inzwischen herangekommene Angeklagte die drei Jungen auf dem Bahndamm sah, ließ er Hose und Unterhose herunter und rieb aus sexuellem Lustgefühl in dem Bewusstsein, dass die Kinder ihm zusahen, an seinem bloßen Gliede. Er befand sich von den Jungen etwa 20 m entfernt. Die Kinder sahen den Handlungen des Angeklagten genau zu. Als der Angeklagte nach einiger Zeit seine Hosen wieder hochzog, entfernten sie sich.

Hierwegen hat das Landgericht den Angeklagten wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen a) Die Revision beanstandet, dass das Landgericht den jugendlichen Zeugen ███████ nicht ebenso, wie es bei den beiden anderen Jungen geschehen war, vor der Hauptverhandlung durch einen Sachverständigen auf seine Glaubwürdigkeit hat untersuchen lassen.

Die Rüge ist unbegründet.

In der Hauptverhandlung war während der Vernehmung sämtlicher Zeugen die Gerichtspsychologin Ptasnik anwesend, die vorher schon ███ und ██████ untersucht hatte. Sie äußerte sich in ihrem abschließenden Gutachten über die Glaubwürdigkeit aller drei Jungen. An der Richtigkeit der Aussagen des jungen ██████████ hegte sie keinen Zweifel (UA S. 6).

Das Landgericht hat also, wie es allerdings angebracht war, zur Frage der Glaubwürdigkeit des jungen ████████ einen geeigneten Sachverständigen gehört. Es muss grundsätzlich einem psychologischen Sachverständigen, der über die Glaubwürdigkeit einer Person aussagen soll, überlassen bleiben, welche Unterlagen er für sein Gutachten benötigt. Wenn ihm das Anhören der Aussagen der zu begutachtenden Person und das Beobachten ihres Aussageverhaltens ausreichen, um sich abschließend über die Frage der Glaubwürdigkeit zu äußern, ist das Gericht zu weiteren Maßnahmen nicht verpflichtet.

b) Mit einer weiteren Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, das Landgericht habe den wahren Sachverhalt nicht vollständig genug aufgeklärt. Diese Rüge scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche Beweismittel das Landgericht noch hätte benutzen sollen.

2. Die Sachrüge a) Die Meinung der Revision, das Landgericht habe „offenkundige Tatsachen und Erfahrungssätze in seine Überlegungen nicht einbezogen und dadurch in denkwidriger Weise gehandelt“, geht fehl. Die Revision übersieht nämlich, dass die Verurteilung nicht allein auf den für glaubwürdig erachteten Aussagen des Schülers █████ und ███████ beruht. Das Landgericht hat vielmehr mit Recht auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat berücksichtigt. Er versuchte, als die Jungen mit den von ihnen herbeigerufenen Erwachsenen wieder auftauchten, sofort zu entfliehen, und er hat auch gegenüber den Polizeibeamten der Wahrheit zuwider behauptet, er habe an der Stelle, wo ihn die Jungen vom Bahndamm aus beobachteten, Stuhl gelassen.

b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme, der Angeklagte habe den Tatbestand der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verwirklicht. Er hat sich nach den Feststellungen vor den erst 10 und 12 Jahre alten Jungen entblößt und aus Wollust im Bewusstsein und mit der Absicht, dass ihm die Kinder zuschauen sollten, an seinem Geschlechtsteil gerieben; dadurch hat er die Kinder zur Verübung unsittlicher Handlungen verleitet (vgl. LM Nr. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Die Feststellungen rechtfertigen auch den Schluss, dass der Angeklagte mit den drei Jungen im Sinne des § 175 StGB Unzucht getrieben hat (vgl. BGHSt 8, 1/2).

Dagegen hält die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe die drei Jungen im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB dazu verführt, mit ihm Unzucht zu treiben, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zum Begriff des „Verführens“ ist erforderlich, dass der Täter auf den Willen des jungen Menschen einwirkt und diesen, der zur Unzucht nicht schon bereit ist, zum Unzuchttreiben geneigt macht. Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht getan.

Das Mitwirken der drei Jungen an dem Unzuchttreiben bestand allein darin, dass sie dem Angeklagten zusahen. ████ und ███████ waren aber dem Angeklagten gefolgt und deshalb auf den Bahndamm gestiegen, weil ihnen der Angeklagte aufgefallen war und sie von sich aus damit rechneten, dass der Angeklagte sich weiter schamlos zeigen werde. Sie erwarteten von vornherein, etwas Derartiges zu sehen, wie sie es dann tatsächlich beobachteten. Sie sind nicht erst vom Angeklagten „geneigt gemacht“ worden, ihm zuzuschauen und dadurch mit ihm Unzucht zu treiben.

Auch ████████ musste nicht erst durch den Angeklagten zum Zusehen „geneigt gemacht“ werden. Er war von seinen Kameraden herbeigerufen worden. Der Angeklagte hatte sich, ehe er mit seinen unsittlichen Handlungen begann, mit keinem Wort und keiner Geste an Smetana gewandt. Auch dieser sah von vornherein aus freien Stücken dem Angeklagten zu.

Der Angeklagte hat nicht einmal damit begonnen, eine noch nicht vorhandene Bereitschaft der Kinder zum Zusehen erst zu wecken. Er kann daher auch nicht wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB bestraft werden.

Weil die Feststellungen nicht ergänzungsbedürftig und auch offensichtlich nicht ergänzungsfähig sind, ist der Senat in der Lage, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO den Schuldspruch selbst richtig zu stellen.

c) Die Änderung des Schuldspruchs hat zwangsläufig die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Bortzler

Bundesrichter Dr. R. Yieber ist beurlaubt und ortsabwesend, mithin verhindert zu unterschreiben.

Krumme