BGH: Zur Verwertung nicht übernommener Vorstrafen bei der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 469/72
- Datum
- 17.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorstrafen, deren Eintragungen nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG nicht in das Bundeszentralregister übernommen werden, dürfen dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht vorgehalten und bei der Strafzumessung nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Die Versagung mildernder Umstände nach § 228 StGB und die Strafzumessung dürfen nicht auf der Berücksichtigung von Vorstrafen beruhen, die nach den Vorschriften des BZRG nicht verwertbar sind.
Bei der Bemessung der Strafe im Rahmen des § 226 StGB kann eine rohe und brutale Handlungsweise, die einem mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Totschlag nahekommt, strafschärfend berücksichtigt werden.
Werden bei der Strafzumessung nicht verwertbare Vorstrafen herangezogen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Kaiserslautern, 18. April 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 469/72 in der Strafsache gegen den Schrotthändler Klaus ███ aus KC, dort geboren █████████ 1940, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal und Buddenberg in der Sitzung vom 17. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Kaiserslautern vom 18. April 1972 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.
Der Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das Schwurgericht hat sich auf Grund einer rechtlich einwandfreien, denkgesetzlich möglichen Beweiswürdigung davon überzeugt, dass der Angeklagte den Fußbodenleger ███████ ohne von diesem irgendwie angegriffen, belästigt oder gereizt worden zu sein, vorsätzlich von seinem Barhocker herabgestoßen hat, so dass er über die an die Bar angrezende kleine Treppe herabstürzte, wobei er seine tödlichen Verletzungen erlitt.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Unberechtigt ist allerdings das Vorbringen der Revision, das Schwurgericht habe „die Strafzumessungsgründe aus der Vorschrift des § 212“ StGB entnommen. Das Schwurgericht hat vielmehr lediglich dargelegt, dass die rohe und brutale Handlungsweise des Angeklagten nahe an einen mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Totschlag heranreicht. Diese nach den Urteilsfeststellungen zutreffende Erwägung durfte das Schwurgericht bei der Zumessung der Strafe aus dem Strafrahmen des § 226 StGB durchaus berücksichtigen.
Zu Unrecht hat aber das Schwurgericht sowohl bei der Versagung mildernder Umstände (§ 228 StGB) als auch bei der eigentlichen Strafzumessung im Rahmen des § 226 StGB die „einschlägigen Vorstrafen“ des Angeklagten erschwerend gewertet.
Alle im Urteil erwähnten (UA GS. bis „“) sechs Verurteilungen des Angeklagten sind in den Jahren 1959 bis 1966 geschehen. In vier Fällen sind Geldstrafen verhängt worden, während der Angeklagte in einem Falle zu sechs Wochen Gefängnis, im letzten Falle zu vier Wochen Gefängnis verurteilt worden ist. Nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes waren die Eintragungen über diese Verurteilungen nicht in das Zentralregister zu übernehmen. Das hat gemäß § 49 Abs. 1 i. Verb. m. § 61 BZRG zur Folge, dass die Taten und die Verurteilungen „dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen“. Diese früheren Verurteilungen und die ihnen zugrunde liegenden Taten dürfen daher in einem neuen Strafverfahren jedenfalls bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGHSt 24, 378).
| Spiegel | Meyer | Hirxthal | |||
| Bortzler | Buddenberg |