Revision aufgehoben: unklare Feststellungen zu Vorsatz und Putativnotwehr bei gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 469/71
- Datum
- 25.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung reicht das objektive Herbeiführen der Verteidigungsunfähigkeit nicht aus; es muss festgestellt werden, dass der Täter dies wissentlich und zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hat.
Putativnotwehr kann entschuldigen, wenn der Täter in der Vorstellung, eine erforderliche Verteidigungshandlung vorzunehmen, gehandelt hat und dieses subjektive Vorstellungsbild die Tathandlung bestimmt.
Eine Verpflichtung zum Eingreifen zum Schutz eines zuvor durch eigenes Verhalten verteidigungsunfähig Gemachten kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter zum Zeitpunkt der erneuten Gefährdung erkannt hat, dass eine Misshandlung begonnen oder eingeleitet ist und die Verhinderung noch möglich und zumutbar war.
Fehlen in der Urteilsbegründung Feststellungen zu Vorsatz, Putativnotwehr oder einer etwaigen Eingreifpflicht, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. Juni 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 469/71 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wolfgang █████ aus ██ ████, geboren am █████ 1934 in ████ wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang █████ wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 1971, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der später verletzte ████████ in angetrunkenem Zustand, gestikulierend und „etwas“ rufend hinter der Gruppe der Angeklagten und der in ihrer Begleitung befindlichen Frauen in einem Abstand von 20 bis 30 m hergegangen. Auch als der Mitangeklagte ██████ auf ██████ zutrat, blieb Wolfgang █████ zunächst bei der Gruppe seiner Begleiter. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nichts darüber entnehmen, ob Wolfgang █████ von dem Beginn der Auseinandersetzung zwischen ███ und ████ und insbesondere davon, dass █████████ begann, den Zeugen ██████ „zu schubsen“, etwas wahrnahm.
Erst nach dem Zuruf, dass ██████████ einen Totschläger habe, ging Wolfgang █████, nachdem er nun selbst das Einschlagen mit diesem Gegenstand durch ██████████ auf ███ bemerkt hatte, zu diesen beiden hin. Seine weitere Tätigkeit beschränkte sich dann darauf, dass er ██████ von hinten festhielt und ihm das Kabelstück (den vermeintlichen Totschläger) wegnahm.
Hiermit ist nicht festgestellt, ob Wolfgang █████ überhaupt den Vorsatz der Körperverletzung hatte. Dadurch, dass er objektiv – durch die Wegnahme des Kabelstücks – „die Verteidigungsunfähigkeit des Zeugen ██████ herbeigeführt und die Körperverletzung seitens des Angeklagten ███████████ möglich gemacht hat“, ergibt sich nicht, ob er auch gewusst und gewollt – mindestens mit bedingtem Vorsatz billigend in Kauf genommen hat, dass ███████████ ██████ anschließend misshandeln werde. Das geht auch nicht daraus hervor, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts „vorsätzlich aus Kameraderie gegenüber dem Angeklagten ██████████ tätig geworden ist“.
Es mag sein, dass er in den Streit nur eingegriffen hat, weil er seinem Bekannten ███████ („aus Kameraderie“) helfen wollte, während er unter sonst gleichen Verhältnissen bei einem Streit zwischen Fremden untätig geblieben wäre.
Außerdem könnte seine Handlung durch Putativnotwehr entschuldigt sein. Falls er nämlich der Meinung war, ████████████ den lästig gefallenen Verfolger nur zur Rede stellen und verwarnen zu wollen und ██████████ habe seinerseits ██ mit dem „Totschläger“ zu Unrecht angegriffen, dann hat er durch seine Tätigkeit diejenige Verteidigung angewendet, welche nach seiner Vorstellung „erforderlich war, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden“.
Es braucht zunächst nicht erörtert zu werden, ob unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für vorausgegangenes eigenes Verhalten bei dem anschließenden Angriff des ██ auf ██████████ eine Verpflichtung für █████ entstehen konnte, zum Schutze des durch die Wegnahme des „Totschlägers“ verteidigungsunfähig gewordenen █████ gegen den nunmehrigen Angreifer ████████████████ einzugreifen. Eine solche Verpflichtung des █████ kann, wenn überhaupt, nur in Betracht gezogen werden, wenn er zuvor erkannt haben sollte, dass ████████ nunmehr als Angreifer eine Misshandlung des ██████████ bereits begonnen oder wenigstens in die Wege geleitet hatte, und wenn ihm in diesem Zeitpunkt die Verhinderung der Misshandlung überhaupt noch möglich war. Auch darüber lässt sich dem Urteil nichts entnehmen.
| Bortzler | Meyer | Spiegel | |||
| Mayr | Salger |