Pflicht zur Prüfung körperlicher Untersuchungen nach §81a StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 469/58
- Datum
- 13.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei ernsten Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit sind alle in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten zu nutzen; das Gericht hat zu prüfen, ob Maßnahmen nach § 81a StPO anzuordnen sind.
§ 81a StPO erlaubt körperliche Eingriffe zu Untersuchungszwecken auch ohne Einwilligung des Beschuldigten, wenn sie von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden und kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist.
Die bloße Äußerung eines Sachverständigen, eine Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setze die Einwilligung des Beschuldigten voraus, enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, die Anordnung nach § 81a StPO zu erwägen.
Unterbleibt die gebotene Prüfung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht II Dortmund, 29. April 1958
Rubrum
in der Strafsache gegen den Volksschullehrer Caspar Heinrich ███ aus ███ ██████, geboren am ██ ██ ███ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts II Dortmund vom 29. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Mit der Aufklärungsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Gericht nicht zur Vorbereitung des Gutachtens über den Geisteszustand des Beschuldigten angeordnet habe, dass der Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht und dort beobachtet werde. Er beruft sich insbesondere darauf, dass eine Liquoruntersuchung eine weitere Klärung hätte herbeiführen können.
Der Sachverständige hat am Schluss seines Gutachtens (HA Bd. I Bl. 105) ausgeführt, eine Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wäre angezeigt, wenn er „bereit wäre, die dort vorzunehmenden Untersuchungen an sich vornehmen zu lassen“. Da der Angeklagte Liquoruntersuchungen ablehne, bliebe auch einer Beobachtung in einer Anstalt wenig Möglichkeit, zu einer weitergehenden Erkenntnis zu kommen. Da das Landgericht eine Maßnahme nach § 81a StPO nicht angeordnet hat und das Urteil nicht ergibt, ob es sich mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, ist nicht auszuschließen, dass es der Meinung war, derartige Untersuchungen könnten nicht ohne Einwilligung des Angeklagten vorgenommen werden. § 81a StPO bestimmt jedoch, dass körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, auch ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig sind, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist.
In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass eine solche Gefahr bei Personen von normaler körperlicher Beschaffenheit für Untersuchungen dieser Art nicht besteht (für Lumbalpunktionen BayerObLG 1951, 472; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 8 Abs. 3 zu § 81a StPO).
Insbesondere im Hinblick auf die Schwere der dem Angeklagten gemachten Vorwürfe war es erforderlich, alle in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten, die für die Frage der Zurechnungsfähigkeit in Betracht kommen, zu nutzen. Unter diesen Umständen musste es sich dem Gericht aufdrängen, die Frage der Anordnung dieser Maßnahmen gemäß § 81a StPO zu prüfen.
Wie übrigens die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers ergibt, ist der Angeklagte, nachdem er inzwischen über das Wesen der genannten Untersuchung aufgeklärt worden ist, gewillt, diese an sich vornehmen zu lassen (Revisionsbegründungsschrift S. 2).
Das Urteil musste daher aufgehoben werden.
Eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Jedoch wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die von der Revision geltend gemachten Bedenken zu würdigen.
| Seibert | Hoepner | Flitner | |||
| Rotberg | Lang-Hinrichsen |