Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 4/69
- Datum
- 21.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Augenschein ist Bestandteil der Hauptverhandlung; eine vorübergehende Entfernung des Angeklagten verletzt das rechtliche Gehör nicht, soweit er insgesamt anwesend war, die Durchführung beobachten konnte und während seiner Abwesenheit keine Vernehmung der Zeugin erfolgte.
Die Rüge, das Gericht habe weitere Aufklärung unterlassen, ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel dem Gericht hätten aufgedrängt sein müssen.
Bei lang andauernden und vielfachen Taten genügt für die Feststellung der Tat ein nachvollziehbares Mindestmaß an Einzelhandlungen; eine exakte Zählung ist nicht erforderlich, sofern die Urteilsgründe Umfang der Straftat und Schuldbild hinreichend klar erkennen lassen.
Im Revisionsverfahren sind neuer Tatsachenvortrag und bloße Angriffe auf die freie Beweiswürdigung unzulässig und werden nicht berücksichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 3. September 1968
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 4/69 URTEIL in der Strafsache gegen ███ den Transportunternehmer Alfred aus ███████, geboren am ██████ 1912 in ███████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, ███, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 3. September 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. September 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht mit einem Kind zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Nachdem in der Hauptverhandlung die Tochter Regine des Angeklagten als Zeugin vernommen war, behauptete dieser, sie sei nicht in der Lage, irgend eine Ortlichkeit aufzufinden und zu zeigen, wo er mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe. Auf einen entsprechenden Antrag des Verteidigers beschloss hierauf das Gericht, die Stelle in der Umgebung von Hiltrup, wo der Angeklagte nach Aussage der Zeugin mit ihr öfter geschlechtlich verkehrt haben soll, in Augenschein zu nehmen. Über die Durchführung des Beschlusses ist im Protokoll vermerkt:
"Um 14.00 Uhr begaben sich sämtliche Beteiligten, die auf Seite 1 aufgeführten Gerichtspersonen, der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte, sowie die Zeugin ███████ zu einem von dieser beschriebenen Tatort (rechtsabbiegender Waldweg zwischen Amelsbüren und Ascheberg). Die Zeugin erklärte am Tatort, dass ihr Vater hier mit ihr öfters in seinem Wagen verkehrt habe. Der Angeklagte erklärte, dass auf diesem Waldweg seine Tochter mit seinem Wagen Fahrübungen unternommen habe."
Der Beschwerdeführer trägt dazu vor: Die von der Zeugin angegebene Stelle liege in einer engen Waldschneise, etwa 50 Meter abseits von einem breiteren Waldweg. Während die Zeugin die Stelle gezeigt habe, sei der Angeklagte auf dem Weg zurückgeblieben. Er habe weder die Aussage der Zeugin gehört, noch sei sie ihm mitgeteilt worden. Auf anschließende Fragen des Verteidigers habe sie keine Antwort gegeben. Der Ortstermin sei sodann abgebrochen worden, ohne dass sich die Zeugin zu dem Vorhalt des Angeklagten geäußert habe, sie werde keine Stelle zeigen können, an der er mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Durch das Verfahren des Landgerichts sei § 338 Nr. 5 StPO verletzt worden.
Die Rüge ist unbegründet. Die Zeugin ist im Gerichtssaal in Gegenwart des Angeklagten vernommen worden. Der Augenschein hatte den Zweck, der Behauptung des Angeklagten nachzugehen, die Zeugin könne keinen Tatort zeigen, um auf diese Weise die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu prüfen. Der Augenschein war ein Teil der Hauptverhandlung. Der Angeklagte und sein Verteidiger waren ausweislich der Niederschrift hierbei ständig anwesend, auch wenn sich der Vorsitzende mit der Zeugin vorübergehend 50 Meter von ihnen entfernte, um sich von ihr die betreffende Stelle genau zeigen zu lassen. Es steht nicht fest, dass die Zeugin währenddessen vom Vorsitzenden vernommen worden ist oder dass er ihr auch nur ergänzende Fragen gestellt hat. Sie sollte nur den Tatort zeigen. Dazu brauchte sie nichts zu tun, als das Gericht und die Beteiligten an den von ihr bezeichneten Ort zu führen und dort die Stelle zu zeigen, wo der Angeklagte mit ihr im Wagen geschlechtlich verkehrt hat. Diese Demonstration konnte der Angeklagte von seinem 50 Meter entfernten Standort aus beobachten. Das Gegenteil wird nicht behauptet. Er konnte das Ergebnis auch verstehen, da ihm der Zweck des Unternehmens bekannt war. Unzulässig wäre es allerdings gewesen, wenn die Vernehmung der Zeugin in der Zeit, in der der Angeklagte außer Hörweite war, fortgesetzt worden wäre (OLG Braunschweig, NJW 1963, 1322 m. Anm. von Kleinknecht). Dass dies geschehen sei, ist jedoch nicht bewiesen.
2. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe zur Erforschung der Wahrheit eine weitere Aufklärung versuchen müssen, fehlt die Angabe, wie dies hätte geschehen können und sollen, insbesondere die Angabe weiterer Beweismittel, deren Benutzung sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen.
II. Sachrüge
Die von der Revision beanstandete Unstimmigkeit in den Feststellungen über die Mindestzahl der Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat liegt in Wirklichkeit nicht vor. Wegen des langen Zeitraumes, über den sich die Tat erstreckte, und der Vielzahl der Vorkommnisse war eine genaue Feststellung der Anzahl der Einzelhandlungen nicht möglich. Die Zeugin konnte sie nur schätzen. Die Urteilsgründe ergeben jedoch, dass sich das Landgericht trotzdem ein ausreichendes Bild von Umfang der Straftat und dem Maß der Schuld des Angeklagten gemacht hat. Nach den Feststellungen hat er sich von Ende 1961 bis zum Frühjahr 1967 in einer großen Zahl von Fällen an seiner im Jahre 1950 geborenen Tochter unsittlich vergangen. Bis Ende 1963 bestanden die Handlungen in zum Teil gegenseitigen Berührungen an den Geschlechtsorganen. Seit Ende 1963 hat er mit ihr durchschnittlich mindestens einmal im Monat geschlechtlich verkehrt. Insgesamt kam es in dem ganzen Zeitraum durchschnittlich mindestens einmal im Monat, demnach bei mindestens 60 Gelegenheiten zum Geschlechtsverkehr oder anderen unzüchtigen Handlungen. Nach dem Frühjahr 1967 fanden nur noch gelegentliche Berührungen weniger schwerwiegender Art statt. Diesen klaren Feststellungen gegenüber, die ein deutliches Bild von dem Mindestumfang der Schuld des Angeklagten vermitteln, ist es ohne Bedeutung, dass bei der Wiedergabe der Aussage der Zeugin im Urteil davon die Rede ist, der Angeklagte habe bei mindestens 80 Gelegenheiten geschlechtlich mit ihr verkehrt. Die vorangehenden Feststellungen sowie die anschließende Würdigung der Zeugenaussage ergeben zweifelsfrei, dass sich das Landgericht die offenbar von der Zeugin genannte Zahl 80, die sie nur schätzen konnte, nicht zu eigen gemacht, sondern eine geringere Mindestzahl festgestellt hat. Der Schuldumfang ist somit hinreichend klar. Auch über den Umfang der Rechtskraft kann kein Zweifel bestehen, da die Tatzeit genau abgegrenzt ist.
Im Übrigen enthält die Begründung der Sachrüge nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung und neuen Tatsachenvortrag, der in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden kann.
Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keine Rechtsfehler ergibt, ist die Revision zu verwerfen.
| Rotberg | Mayr | Hirxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |