Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen unzulässiger Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 468/91
Datum
10.10.1991
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision. Das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen, weil weder ein Revisionsantrag gestellt noch die Revision begründet worden war. Der BGH hielt den Antrag zwar für zulässig, verwies ihn aber als unbegründet zurück, da die Verwerfung zu Recht erfolgte. Ein Wiedereinsetzungsantrag scheiterte mangels fristgerechter Nachholung und glaubhafter Unverschuldetheit (§45 Abs.2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn weder ein Revisionsantrag gestellt noch die Revision fristgerecht begründet worden ist; in diesem Fall kann das Revisionsgericht das Rechtsmittel nach § 346 Abs. 1 StPO verwerfen.

2

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zwar zulässig, beseitigt aber nicht die Unzulässigkeit der Revision, wenn die Voraussetzungen der Verwerfung vorliegen.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt wird und glaubhaft gemacht wird, dass die Partei ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war.

4

Ein bloßes Schreiben des Angeklagten ersetzt weder das form- und fristgerechte Stellen eines Revisionsantrags noch die ordnungsgemäße Begründung durch den Verteidiger, sofern die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht vorliegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 468/91

in der Strafsache gegen Ibrahim Ahmad ███ aus ██████████, geboren am ██████ ███ 1966 in █████████████████, zur Zeit in Haft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1991 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten am 24. April 1991 „wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von solchen“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 16. August 1991 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 7. Juni 1991 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

NehmMeyer-GoßnerMaatz
SteindorfBasdorf