Revision und sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 468/90
- Datum
- 26.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hierzu zählen auch die im Revisionsverfahren dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn das erstinstanzliche Gericht den Teilerfolg in früheren Rechtsmitteln nach § 473 Abs. 4 StPO angemessen berücksichtigt hat.
Bei Entscheidungen über die Kostenverteilung im Revisionsverfahren ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, die etwaige Teilerfolge aus vorangegangenen Verfahren zu berücksichtigen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 21. Juni 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 468/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████████ aus █████, dort geboren am █████ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1990
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 21. Juni 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen. Das Landgericht hat den Teilerfolg des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren angemessen berücksichtigt (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Salger | Meyer-Goßner | Maatz | |||
| Goydke | Steindorf |