Revision verworfen; Schuldspruchänderung von Diebstahl zu Betrug im Fall 6
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 468/77
- Datum
- 31.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung des Schuldspruchs in der Revisionsinstanz ist zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen und ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte bei entsprechendem Hinweis anders verteidigt hätte.
§ 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, sofern die Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die geänderte Tatqualifikation nicht in entscheidender Weise beeinträchtigt werden.
Die Änderung der Tatqualifikation berührt die Strafzumessung nicht, wenn Unrechtsgehalt und Strafandrohung der neu bejahten Tat im Wesentlichen gleich sind und bei zutreffender rechtlicher Beurteilung keine andere Einzelstrafe festgesetzt worden wäre.
Trägt das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. § 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 31. März 1977
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Rundfunkservice- und Fernsehtechniker Heinz [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1948 in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. März 1977 wird verworfen.
Jedoch werden der Schuldspruch und der Strafausspruch wie folgt geändert und neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Diebstahls, wegen Betruges und wegen Vortäuschung einer Straftat unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 20. Mai 1976 erkannten Gesamtstrafe und Einbeziehung der in diesem Urteil festgesetzten Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (§§ 145d, 242, 243, 263, 267, 22, 23, 48, 49, 52, 53, 68 StGB).
Die in diesem Urteil ausgesprochene Anordnung, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf, bleibt aufrechterhalten.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im Fall 6 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen nicht des Diebstahls, sondern des Betruges schuldig gemacht. Der Schuldspruch muss dementsprechend geändert werden. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, denn es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.
Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Änderung des Schuldspruchs hat auf den Strafausspruch keinen Einfluss. Da der Unrechtsgehalt der Tat im Fall 6 von der Schuldspruchänderung nicht berührt wird und die Strafandrohung, weil auch hinsichtlich des Betruges die Rückfallvoraussetzungen zu bejahen sind, die gleiche ist, kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht in diesem Fall bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der Tat eine andere Einzelstrafe festgesetzt hätte.
Da der Angeklagte sonach mit der Revision im Ergebnis keinen Erfolg hat, treffen ihn die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
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