Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen möglichem Aussagenotstand (§157 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 468/63
- Datum
- 26.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret darlegt, welches Beweismittel zur Aufklärung hätte herangezogen werden sollen.
Ein vermeintlicher Widerspruch in der Beweiswürdigung liegt nicht vor, wenn das Gericht unterschiedliche Gesichtspunkte zu einer zulässigen Gesamtwürdigung zusammenführt.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen einen Sachverständigen zur technischen Möglichkeit des Telefonmithörens zu hörend zu vernehmen, sofern keine besonderen Anhaltspunkte und kein Parteienantrag vorliegen.
Bezugnahmen auf frühere Disziplinarverfahren bedürfen nicht zwingend der Einsicht in Disziplinarakten; entsprechende Tatsachen können auch durch Zeugenaussagen oder Angaben der Beteiligten belegt werden.
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob der Aussagenotstand (§157 StGB) vorliegt; unterbleibt eine hinreichende Erörterung dieser Möglichkeit, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6. August 1963
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Verwaltungsangestellte Erika ███ aus ████, geboren am ██████ 1937 in ████, wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch, Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███, der Geschäftsstelle, Justizangestellter als Urkundsbeamter,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. August 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind der Angeklagten auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Auch hat das Landgericht erkannt, dass die Angeklagte dauernd unfähig sei, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Ihre Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Strafausspruch begründet.
I. Die Verfahrensrügen.
1. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des § 261 StPO ist nicht erwiesen. Dass man, wie es im angefochtenen Urteil heißt, im Disziplinarverfahren gegen den Kriminalmeister ████████ davon „ausging“, schon 1959 habe ein Verhältnis zwischen der Angeklagten und ███████ bestanden, muss nicht aus den Disziplinarakten entnommen worden sein, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind. Es kann von █████████ als Zeuge bekundet, aber auch von der Angeklagten angegeben worden sein. Der Hinweis bei der Beweiswürdigung, die Aussagen der als Zeuginnen gehörten Stenotypistin und Stenokontoristin ███ deckten sich mit ihren Bekundungen im Disziplinarverfahren, setzt ebenfalls nicht zwingend voraus, dass die Disziplinarakten eingesehen worden sind. Auch das könnte ████ als Zeuge bekundet haben, aber auch die beiden Zeuginnen selbst. Beide können es möglicherweise auf Vorhalt angegeben haben.
Aufklärungsrüge wird wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge zusammen mit dieser behandelt (II, 1b).
II. Die Sachrüge.
1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch lassen keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
a) Die Revision will darin einen Widerspruch sehen, dass die Strafkammer eine Beeinflussung der Zeuginnen ████ und ████ durch ████████ ausschließt, weil man diesem derartiges nicht zutrauen könne, wenngleich nicht festgestellt worden sei, ob der Angeklagte ███████ seine vom Landgericht nicht als glaubwürdig angesehene Aussage auf ████ Einwirkung hin gemacht habe. Hierin liegt jedoch kein Widerspruch, sondern nur eine zulässige Beurteilung der Beweisergebnisse. Wollte die Revision damit beanstanden, die Strafkammer habe sich gedrängt fühlen müssen, Ermittlungen darüber anzustellen, ob ████████ den Angestellten █████████████████ veranlasst habe, seine Aussage als Zeuge so zu machen, wie es geschehen ist, so wäre diese Aufklärungsrüge unzulässig. Denn die Revision hat das Beweismittel nicht angegeben, das zur Aufklärung hätte verwendet werden sollen (BGHSt 2, 168).
b) Kein sachlich-rechtlicher Fehler liegt darin, dass das Landgericht festgestellt hat, die als Zeuginnen vernommenen Angestellten ████████ hätten die nach ihren Bekundungen von ihnen am Fernsprechapparat mitgehörten Duz-Äußerungen der Angeklagten gegenüber ███████ auch wahrnehmen können, ohne weiter festzustellen, dass „solche Mithörmöglichkeit von den Zeuginnen auch bei anderen harmlosen Gelegenheiten beobachtet worden sei“. Es ist Tatfrage, ob die beiden Zeuginnen diese Äußerungen hören konnten, ohne noch bei anderer Gelegenheit derartige Beobachtungen zu machen. Allgemeiner Erfahrung entspricht es, dass am Telefon gelegentlich zwischen anderen geführte Gespräche mitzuhören sind. Infolgedessen musste sich die Strafkammer nicht gedrängt fühlen (§ 244 Abs. 2 StPO), einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob das technisch möglich war. Übrigens haben weder die Angeklagte noch ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung einen dahingehenden Antrag gestellt.
2. Bei der Strafzumessung hätte das Landgericht erwägen müssen, ob die Angeklagte sich im Aussagenotstand (§ 157 StGB) befand und ihre Strafe deswegen zu mildern war. Als sie im Disziplinarverfahren █████ eidlich vernommen wurde, bestand zwar nach den Urteilsfeststellungen erst „ein vertrautes Freundschafts- und Duzverhältnis“ zwischen ihr und ███████, „das sie gegenüber Außenstehenden, insbesondere gegenüber den Angestellten im Büro, verheimlichten“, und das Liebesverhältnis zwischen beiden entwickelte sich erst später. Aber das schließt nicht aus, dass die Angeklagte möglicherweise schon damals an die Gefahr einer Bestrafung bei wahrheitsgemäßer Aussage glaubte, zumal sie vor ihrer Aussage im Disziplinarverfahren ein Wochenende in ███████ Familie verlebt und dort möglicherweise bemerkt hatte, dass ████ Ehefrau von seinen Beziehungen zu anderen Frauen unterrichtet war. Eine solche Vorstellung der Angeklagten würde für die Anwendbarkeit des § 157 StGB ausreichen (BGHSt 8, 301, 317). Wenn es in den Strafzumessungserwägungen auch heißt, die Kammer habe „eine Konfliktsituation der Angeklagten von Bedeutung nicht anzuerkennen“ vermocht, so ist damit doch nicht ausreichend klargestellt, ob sie diese Möglichkeit bedacht hat. Das Urteil musste daher im Strafausspruch aufgehoben werden.
Sollte das Landgericht in der künftigen Verhandlung § 157 StGB nicht für anwendbar halten, so wird bemerkt: Die Bedenken, dass § 161 Abs. 1 StGB gegen das Grundgesetz verstoßen könnte, weil bei jeder Verurteilung wegen Meineids, mit Ausnahme der Fälle in § 157 und § 158 StGB, automatisch auf die dauernde Eidesunfähigkeit des Verurteilten zu erkennen ist, hat der Senat in seiner Mehrheit aufgegeben.
| Jagusch | Flitner | Mayr | |||
| Krumme | Bortzler |