Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Zurechnungsfähigkeitsprüfung bei homosexueller Triebveranlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 468/61
- Datum
- 12.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung, eine gleichgeschlechtliche Triebveranlagung sei lediglich Ausdruck sittlicher Schwäche oder Charaktermangels, genügt nicht ohne weiteres zur Verneinung eines Krankheitswerts im Sinne des § 51 StGB.
Frühere Straftaten gegen Vermögen begründen nicht automatisch die Schlussfolgerung, der Täter sei in anderen Triebrichtungen ebenfalls triebhaft und daher vermindert zurechnungsfähig.
Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit hat Einsichts- und Steuerungsvermögen getrennt zu betrachten; Hemmungs- (Steuerungs-)Defizite sind von Einsichtsmängeln zu unterscheiden.
Die Hinzuziehung mehrerer ärztlicher Sachverständiger ist nicht generell geboten; sie kommt nur bei besonderen, der Einholung eines weiteren Gutachtens zwingend erforderlichen Umständen in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 8. August 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Siegfried Erich Louis ██ ████████ aus ██████, geboren am ██████ 1913 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ ███ bei der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 8. August 1961 mit den Feststellungen außer denen zum äußeren Sachverhalt aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den – wiederholt einschlägig vorbestraften – Angeklagten wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.
1. Fehl geht allerdings die Ansicht der Revision, das Landgericht habe unter Verletzung seiner Amtspflicht zur Wahrheitserforschung den Antrag des Verteidigers auf Beiziehung eines zweiten ärztlichen Sachverständigen abgelehnt. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß es wegen der Schwierigkeit der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit gleichgeschlechtlich Veranlagter immer oder auch nur in der Regel notwendig sei, zwei ärztliche Sachverständige beizuziehen. Besondere Umstände können das ausnahmsweise zweckmäßig oder geboten erscheinen lassen; daß hier ein solcher Fall gegeben war, hat die Revision nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
2. Auf die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Strafe nicht nach § 51 Abs. 1 in Verb. m. § 44 Abs. 3 StGB gemildert, braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Ausführungen des Tatrichters zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtlichen Bedenken begegnen und den Senat zur Aufhebung nicht nur des Strafausspruchs, sondern auch des Schuldspruchs zwingen.
Das Landgericht hat im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ewald festgestellt, daß der Angeklagte „auf Grund seiner Veranlagung zu homosexuellen Handlungen neigt“, dieser anlagebedingten gleichgeschlechtlichen Triebfhaftigkeit jedoch keinen Krankheitswert im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB beigemessen, weil sie auf einer sittlichen Schwäche und einem Charaktermangel des Angeklagten beruhe. Die Strafkammer hat das in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen daraus gefolgert, daß der Angeklagte „auch auf anderem Gebiet (Betrug, Diebstahl) Triebdelikte begangen hat, also nicht einseitig nur in einer bestimmten Triebrichtung anfällig ist“. Diese Beweisführung ist nicht schlüssig.
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die von dem Angeklagten in früheren Jahren begangenen Vermögensstraftaten „Triebdelikte“ waren. Deren Art und Zahl lassen jedenfalls diesen Schluß nicht ohne weiteres zu. Der Angeklagte wurde – in den Jahren 1939 bis 1950 einmal wegen Diebstahls (in vier Fällen) und dreimal wegen Betrugs (in insgesamt fünf Fällen) bestraft. Diesen Straftaten gegen fremdes Vermögen stehen neun Sittlichkeitsverbrechen aus den Jahren 1936 bis 1959 gegenüber; mindestens fünf davon richteten sich gegen das Verbot gleichgeschlechtlicher Unzucht zwischen Männern.
Selbst wenn man aber von einer triebhaften Neigung des Angeklagten auch zur Begehung von Diebstählen und Betrügereien sprechen könnte, schlöße der Umstand, daß der Angeklagte in mehrfacher Hinsicht triebhaft veranlagt ist, denkgesetzlich nicht aus, daß sein Trieb in einer Richtung so wenig beherrschbar ist, daß seine Zurechnungsfähigkeit insoweit erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen ist. Das gilt besonders im Verhältnis so ungleichartiger Triebe wie denen einerseits zu naturwidriger geschlechtlicher Betätigung, andererseits zu unerlaubten Eingriffen in fremde Vermögenswerte.
Als weiteres Bedenken kommt hinzu, daß das Landgericht ausführt, der Angeklagte sei bei seiner fast durchschnittlichen Intelligenz in der Lage gewesen, seine Triebhaftigkeit niederzuhalten. Ob der Angeklagte imstande war, seinen Drang zu gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen zu beherrschen, ist vornehmlich eine Frage des Hemmungs-, nicht des Einsichtsvermögens. Gleiches gilt übrigens für die Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch Alkoholgenuß; auch in diesem Zusammenhang spricht das Landgericht irrigerweise oder zumindest mißverständlich davon, es lasse sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Angeklagte infolge des vor der Tat genossenen Alkohols in seiner „Einsichtsfähigkeit“ erheblich vermindert war.
3. Der erörterte Mangel betrifft nur die innere Tatseite des dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechens. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite können daher aufrechterhalten werden, so daß insoweit Beweise nicht mehr erhoben zu werden brauchen (BGHSt 14, 30, 34 ff).
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel die Annahme einer Aufhebung oder erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit dann nicht ausschließen, wenn sie selbst Ausfluß einer auf die geschlechtliche Veranlagung zurückzuführenden Persönlichkeitsentartung sind (BGH a.a.O. S. 32 f). Eine solche Entartung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die regelwidrige Triebabweichung des Täters, wie es hier den Anschein hat, angeboren oder deshalb anlagebedingt tief im Kern seiner Persönlichkeit verwurzelt ist, weil sie schon in einem frühen Abschnitt seiner Entwicklung unter dem Einfluß einer sie begünstigenden Wesensart eingetreten ist. Kennzeichnend für einen solchen Zustand kann es namentlich sein, wenn der vom gleichgeschlechtlichen Trieb seit langem beherrschte Täter niemals oder seit geraumer Zeit nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, eine lustbetonte Geschlechtsbeziehung zum anderen Geschlecht herzustellen.
Das Landgericht wird ferner zu prüfen haben, wie sich das Zusammentreffen von Alkoholgenuß und gleichgeschlechtlicher Anlage auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt hat.
Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte (auch) infolge seiner naturwidrigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit bei Begehung der Tat nicht oder nur erheblich vermindert zurechnungsfähig war, so wird es dessen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erwägen haben (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
| Justizangestellter | Rotberg | Flitner | |||
| Martin | Krumme | Lang-Hinrichsen |