Treffer
BGH Urteil

Nacht-Hauptverhandlung nach Unfallortbesichtigung: Grenzen durch Ermüdung (§ 136a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 468/58
Datum
16.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässigen Körperverletzungen nach einem Baustellen-/Verkehrsunfall verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hält eine Hauptverhandlung zur Nachtzeit nach Augenschein in Verkehrsunfallsachen grundsätzlich für zulässig und verneint hier auch einen Öffentlichkeitsverstoß. Das Urteil wurde jedoch aufgehoben, weil die Feststellungen zum Unfallhergang widersprüchlich und zur Beurteilung des Mitverschuldens unzureichend waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Hauptverhandlung darf auch zur Nachtzeit stattfinden, insbesondere wenn dies im Anschluss an eine Augenscheinseinnahme in Verkehrsunfallsachen sachdienlich ist.

2

Der Vorsitzende hat bei der Terminsbestimmung sicherzustellen, dass die freie Willensbestimmung der Verfahrensbeteiligten sowie die Aussagefähigkeit von Beweispersonen nicht infolge Ermüdung beeinträchtigt werden (§ 136a StPO).

3

Das Öffentlichkeitsgebot ist gewahrt, wenn beliebige Zuhörer – wenn auch in begrenzter Zahl – tatsächlich Zugang zur Verhandlung haben; die bloße Durchführung zur Nachtzeit stellt keinen Öffentlichkeitsausschluss dar.

4

Verletzt ein Bauunternehmer seine Pflicht zur Absicherung und Kennzeichnung einer Arbeitsstelle im Straßenraum, begründet dies ein schuldhaftes Mitverursachungsgewicht für Unfallfolgen; eine allgemeine, hoch angebrachte weiße Baustellenbeleuchtung ersetzt die vorgeschriebenen Warn- und Kennzeichnungsmittel nicht.

5

Ein tatrichterliches Urteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen zum Unfallhergang widersprüchlich oder unklar bleiben und deshalb keine tragfähige Grundlage für die Beurteilung von Ursächlichkeit und Mitverschulden bieten.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 30. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████ Reinhold ███ aus █████ ███, dort geboren am ███████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als █████████ ███ ██████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Eine Hauptverhandlung kann auch zur Nachtzeit stattfinden, wenn dies namentlich im Anschluss an eine Augenscheinseinnahme in Verkehrsunfallsachen sachdienlich ist. Jedoch muss der Vorsitzende die Terminsstunde so anberaumen, dass die freie Willensbestimmung der Verfahrensbeteiligten nicht infolge Ermüdung beeinträchtigt und Beweispersonen nicht infolge Ermüdung beeinträchtigt werden (§ 136a StPO).

BGH, Ur. v. 16. Januar 1959 – 4 StR 468/58 – 1b (Saarbrücken)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 30. Mai 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte errichtete im Jahre 1957 in seinem Wohnort ███ einen Neubau an der Hauptstraße (Bundesstraße Nr. ███████) in Richtung ███████. Am Abend des 20. September stellte er mit Hilfe von Angehörigen und Bekannten vor diesem Hause eine Betonmischmaschine auf, um die Betonmischung für die Decke des zweiten Stockwerks aufzubereiten. Sie war auf einem Fahrgestell aufgebaut, das teils auf dem Bürgersteig, teils auf der Straße parallel zu dieser stand, wobei das linke Gummirad etwa 28 cm von der Bordsteinkante entfernt war. Der später zu Tode gekommene Hilfsarbeiter Werner ███ arbeitete, auf dem Bürgersteig stehend, an der Bedienungskurbel, während der Schreiner ███ den Sand einfüllte. Die fertige Mischung wurde in einen auf der Straße unmittelbar vor der Mischtrommel aufgestellten Schubkarren, der mit seinen Handgriffen senkrecht zur Straße hinzeigte, eingefüllt und von dem Hilfsarbeiter ███ zu einem an der Hauswand befestigten Bauaufzug gefahren. Die Baustelle war weder abgesperrt noch durch Warnschilder als solche gekennzeichnet und wurde nur durch eine 100-Watt-Birne beleuchtet, die über der Decke des zweiten Stockwerks an einer schräg-hoch aufgestellten Latte befestigt war und leicht über die Mauerkante nach vorn hinausragte. Diese Lichtquelle diente zugleich zur Beleuchtung des Arbeitsplatzes auf der Decke des zweiten Stockwerks des Neubaus. Einige Meter vor dem Neubau brannte auf derselben Straßenseite eine nicht sehr starke elektrische Straßenlaterne, schräg gegenüber leuchtete ein schwachrotes Wirtshaustransparent.

Gegen 20 Uhr fuhr der Gipsermeister Zimmer auf dieser Straße in seinem Ford-Vedette-Personenwagen im Lichte seiner abgeblendeten Scheinwerfer mit einer Geschwindigkeit von 40–45 km/h in Richtung ███████ auf die Baustelle zu. Etwa 30 m vor dem Neubau begegnete ihm auf der dort ansteigenden, 7,50 m breiten Straße ein Omnibus, der auf der Straßenmitte fuhr. Deshalb lenkte er sein Fahrzeug nach rechts und stieß nach der Vorbeifahrt des Omnibus gegen die Betonmischmaschine, die er vorher nicht gesehen hatte.

Infolge dieses Aufpralls flog der noch zu 2/3 gefüllte Mischer über den Bürgersteig, schlug gegen die dort stehende Schubkarre und den Bauaufzug und blieb auf einem Sandhaufen liegen, der vor dem in Richtung ███████ stehenden Nachbarhaus aufgeschüttet war. Dabei wurde der an der Bedienungskurbel beschäftigte Werner ███ von dem Mischer erfasst und weggeschleudert. Er wurde einige Meter oberhalb des Nachbarhauses auf dem Bürgersteig tot aufgefunden. ███, ebenfalls an der Schubkarre auf dem Bürgersteig stehend, wurde von dem Mischer erfasst und noch einige Meter weiter als ███ in Richtung ███████ weggeschleudert. Er erlitt leichtere Verletzungen. Der Drogist ███, der am Bauaufzug beschäftigt war, fiel infolge eines Anstoßes des Mischers hin und blieb in der Mulde am Kellerfenster unter dem Bauaufzug schwerverletzt liegen. Er musste mehrere Monate im Krankenhaus verbringen; sein linkes Bein wurde ihm abgenommen.

Der Wagen von Zimmer wurde schwer beschädigt. An der Motorhaube war, etwa 40 cm von der rechten Wagenbegrenzung entfernt, die Aufprallstelle auf die linke Kante des Motorenkastens der Mischmaschine deutlich sichtbar.

Zimmer stand zur Zeit des Unfalls nur geringfügig unter Alkoholeinfluss. Sein Blutalkoholgehalt betrug 0,5 ‰.

Das Landgericht hat ███ ebenso wie Zimmer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei fahrlässigen Körperverletzungen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Nur der Angeklagte ███ hat Revision eingelegt, mit der er Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt.

Das Rechtsmittel muss im Ergebnis Erfolg haben.

I. Verfahrensrügen

1. Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei, die Staatsanwaltschaft aber wegen besonderer Bedeutung des Falles Anklage bei dem Landgericht erhoben habe. Wie der Senat schon am 4. Oktober 1956 entschieden hat, verstößt die Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes, die der Staatsanwaltschaft die Befugnis einräumt, die gerichtliche Zuständigkeit zu wählen, nicht gegen Art. 101 GG (BGHSt 9, 367). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der Senat keinen Anlass.

2. Auch das Gebot der Öffentlichkeit ist nicht verletzt. Das Landgericht hat in Thalexweiler um 21 Uhr eine Ortsbesichtigung abgehalten und die Unfallzeugen und Sachverständigen an der Unfallstelle gehört. Anschließend hat es die Hauptverhandlung in der Schule von Thalexweiler durchgeführt. Die Zeugen wurden um 2.20 Uhr entlassen; das Urteil wurde frühmorgens verkündet. Die Öffentlichkeit wurde nicht ausgeschlossen. In der Verhandlung zur Nachtzeit allein kann entgegen der Ansicht des Verteidigers ein Ausschluss der Öffentlichkeit nicht erblickt werden. Um der Vorschrift des § 169 GVG zu genügen, ist nur erforderlich, dass beliebige Zuhörer, wenn auch in sehr begrenzter Zahl, zur Verhandlung zugelassen werden (BGHSt 5, 76, 83). Wie sich aus der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergibt, waren hier so viele Zuhörer erschienen, dass ein Teil von ihnen wegen Einsturzgefahr aus dem Verhandlungssaal entfernt werden musste. Die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit aus dem Verhandlungsraum Verwiesenen warteten zum größten Teil in und vor dem Schulgebäude bis zur Urteilsverkündung. Unter diesen Umständen ist die Öffentlichkeit nicht gesetzwidrig beschränkt worden (vgl. RGSt 52, 137).

3. Es ist auch grundsätzlich nicht unzulässig, eine Hauptverhandlung bei Nacht abzuhalten. Das Gesetz überlässt die Bestimmung der Terminsstunde dem Ermessen des Vorsitzenden (§ 213 StPO). Er ist dabei an Dienststunden nicht gebunden. Die Richtlinien für das Strafverfahren enthalten ebenfalls in dieser Hinsicht keine Empfehlung (vgl. Nr. 96 Abs. 3). In Verkehrsstrafsachen ist eine Besichtigung der Unfallstelle zur Nachtzeit unter Zuziehung von Zeugen und Sachverständigen häufig notwendig, um die Unfallursachen zu klären. Es kann auch sachdienlich sein, die Hauptverhandlung sogleich im Anschluss an die Augenscheinseinnahme zu Ende zu führen, weil dann sowohl die Mitglieder des Gerichts als auch die Beweispersonen und die Verfahrensbeteiligten noch unter dem frischen Eindruck der Örtlichkeit des Unfallgeschehens und der dort etwa vorgenommenen Untersuchungen stehen. Nicht selten werden sich auch bei der weiteren Vernehmung von Beweispersonen Unklarheiten oder Widersprüche ergeben, die sich am besten durch eine anschließende ergänzende Augenscheinseinnahme am Unfallort beseitigen lassen. Eine Verletzung der Wahrheitsermittlungspflicht wird in einem solchen Verfahren trotz der damit möglicherweise verbundenen Anstrengungen aller Beteiligten regelmäßig nicht gefunden werden können.

4. Ob die Freiheit der Willensentschließung des Beschwerdeführers und der Beweispersonen infolge der Fortsetzung der Verhandlung bis zum frühen Morgen beeinträchtigt war (§§ 136a, 69 Abs. 3, 72 StPO), was selbst ohne die bewusste Absicht der Ermüdung erheblich wäre (BGH in NJW 1952, 152 Nr. 26), hängt von den Umständen ab. Hier spricht gegen eine solche Wirkung schon die Tatsache, dass keiner der auf freiem Fuß befindlichen Verfahrensbeteiligten sich in der Hauptverhandlung auf Ermüdung berufen und auch die Verteidiger nicht beantragt haben, die Verhandlung aus einem solchen Grunde auszusetzen. Die Verhandlungszeit war so bestimmt, dass die Beteiligten sich vorher von ihrer Berufsarbeit genügend ausruhen konnten. Hierauf hat der Oberstaatsanwalt in seiner Gegenerklärung besonders hingewiesen. Weiterer Nachforschungen in dieser Hinsicht bedarf es schon deshalb nicht, weil die Sachrüge durchgreift (s. II dieses Urteils).

Aus demselben Grunde kann es auch dahingestellt bleiben, ob das Urteil darauf beruhen kann, dass der Tatrichter – wie die Revision an sich zutreffend rügt – sich über die familienrechtlichen Beziehungen der Zeugen zu dem Beschwerdeführer geirrt hat und zeugnisverweigerungsberechtigte Zeugen nicht auch über ihr Eidesverweigerungsrecht (§ 63 StPO) belehrt worden sind.

II.

Die Strafkammer sieht das für den Unfall mitursächliche Verschulden des Beschwerdeführers ███ mit Recht darin, dass er die ihm als Bauunternehmer nach § 3 Abs. 1 StVO obliegende Pflicht, die Arbeitsstelle abzusichern und zu kennzeichnen, nicht erfüllt hat. Dazu wäre es nach A IV Absatz 1 und 3 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung erforderlich gewesen, rot-weiß gestreifte Sperrschranken oder doch wenigstens ein allgemeines Warnzeichen (Bild 1 der Anlage) anzubringen und die Schranken oder die Arbeitsstelle bei Dunkelheit durch gelbe Lampen ausreichend kenntlich zu machen, auch das Warnzeichen besonders zu beleuchten, weil die Mischmaschine zum Teil in die Fahrbahn ragte und diese auch durch die während des Entleerens der Mischtrommel quergestellte Schubkarre zeitweise erheblich versperrt wurde. Dieses Gebot der Absperrung und Kenntlichmachung der Baustelle gilt wegen der erheblichen und vielfältigen Gefahren, die dem Straßenverkehr drohen, unbedingt. Wird die Straßendecke, wie in dem zur Entscheidung stehenden Fall, nicht (oder nicht in größerem Umfang) aufgebrochen, so hat der Bauunternehmer zwischen den erwähnten Sicherungsmitteln die Wahl. Verzichtet er auf eine Absperrung (durch rot-weiß gestreifte Schranken), so muss die Kenntlichmachung der Bau- und Arbeitsstelle den bereits wiedergegebenen Bestimmungen der Anlage zur Straßenverkehrsordnung aaO Abs. 3 (bei Dunkelheit beleuchtetes Warnzeichen und ausreichende Kennzeichnung der Arbeitsstelle durch gelbe Lampen) entsprechen. An die Sorgfalt bei der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen sind bei verkehrsreichen Straßen, zumal, wie hier, bei einer Bundesstraße, strenge Anforderungen zu stellen. Der Verkehrssicherungszweck erfordert es insbesondere, dass die zur Kenntlichmachung zu verwendenden gelben Lampen zur Fahrbahn hin und in mäßiger Höhe über ihr angebracht werden. Die bloße Verwendung irgendeiner Beleuchtungsanlage genügt nicht. Sie besitzt keineswegs die auffällige Warnwirkung, die gerade von dem beleuchteten Warnzeichen und den richtig verwendeten gelben Lampen ausgeht und auf die der Verkehr angewiesen ist. Aus diesen Gründen ist namentlich eine allgemeine Baustellenbeleuchtung, noch dazu, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in weißem Licht gehalten und sehr hoch an der Hausfront angebracht ist, ganz unzulänglich. Deshalb kommt es entgegen der Meinung der Strafkammer auch nicht entscheidend darauf an, wie weit die Wirkung der zur Beleuchtung des Neubaus angebrachten Lichtquelle reichte und ob sie noch durch die in der Nähe der Baustelle stehende Straßenlaterne sowie das Wirtshaustransparent auf der gegenüberliegenden Straßenseite erheblich verstärkt wurde.

Zutreffend rügt die Revision indes, dass die Urteilsausführungen kein klares Bild von dem Unfallhergang geben und deshalb keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des für den Zusammenstoß ursächlichen Mitverschuldens des Beschwerdeführers bilden.

1. Das Landgericht nimmt an, die Mischmaschine habe mit ihrem linken Gummirad etwa 28 cm von der rechten Bordsteinkante entfernt auf der Fahrbahn gestanden und somit über 30 cm in diese hineingeragt. An der Motorhaube des Unfallfahrzeugs sei etwa 40 cm von der äußersten rechten Wagenbegrenzung nach innen die Aufprallstelle auf die linke Kante des Motorenkastens der Mischmaschine zu erkennen. Daraus folge, dass sich der Wagen im Zeitpunkt des Anstoßes mit seinen Reifen noch auf der Fahrbahn und nicht auf dem Bürgersteig bewegt habe (UA Bl. 2 und 7 Mitte). Im Gegensatz dazu hebt das Urteil aber gleich darauf hervor, das Gehäuse des Mischers, das sich unmittelbar an das linke Rad anschließe, habe über 20 cm über die Bordsteinkante hinausgeragt. Träfe die letzte Darstellung zu, so ließe sich nicht ausschließen, dass Zimmer mit seinem Wagen doch – wenigstens mit dem rechten Rad – auf dem Bürgersteig gefahren ist. Mit einer so verkehrswidrigen Fahrweise (§ 8 StVO) brauchte der Beschwerdeführer nicht zu rechnen.

2. Die Strafkammer geht davon aus, dass der tödlich verunglückte Werner ███ nicht unmittelbar von dem Wagen des Zimmer, sondern von dem Mischer erfasst und weggeschleudert worden ist, der selbst infolge des Anpralls des Wagens über den Bürgersteig geflogen ist und dabei auch den dort stehenden ███ mitgerissen hat. Die Stellung ███s an der Maschine ist im Urteil nicht deutlich genug geschildert. Wie in den Gründen mitgeteilt ist, stand er auf dem Bürgersteig vor dem Motor des Mischers an der Bedienungskurbel. Diese und der Blechkasten mit dem Motor zeigten in Richtung Ortsmitte von ███████, von wo Zimmer mit seinem Fahrzeug kam (UA Bl. 2). Daraus ist nicht zu entnehmen, ob ███ vor dem Mischer mit dem Rücken gegen ███████ oder seitlich neben ihm mit dem Gesicht zur Fahrbahn gewendet stand. Im ersten Falle bedarf es jedenfalls noch näherer Darlegungen darüber, wie sich der Unfall ereignet haben kann, ohne dass der auf dem Bürgersteig stehende ███ unmittelbar von dem Personenwagen erfasst worden ist, dieser also über den Bürgersteig gefahren ist.

Die erörterten sachlich-rechtlichen Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben, das übrige Revisionsvorbringen, soweit es nach den obigen Ausführungen erheblich ist, selbst zu würdigen.

RothbergHoepnerFlitner
KrumeLang-Hinrichsen