Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Jugendstrafen wegen schweren Raubes bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 46/82
Datum
22.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilung zu Jugendstrafen wegen schweren Raubes ein. Der BGH prüfte Schuldspruch, Strafzumessung und die Ablehnung der Aussetzung zur Bewährung (§ 21 JGG). Die Revisionen werden verworfen; Schuldspruch und Strafmaß sind rechtsfehlerfrei. Eine beiläufige Bezugnahme auf Generalprävention war unschädlich, da sie nicht entscheidend war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht hat der erzieherische Zweck Vorrang; Generalprävention darf nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich in der mit jeder Ahndung verbundenen Wirkung darstellt.

2

Eine im Urteil missverständlich formulierte Erwägung ist unschädlich, wenn aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, dass das Gericht den unzulässigen Gesichtspunkt nicht maßgeblich herangezogen hat.

3

Die Ablehnung der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 JGG nicht erfüllt sind und der Jugendstrafvollzug zur Besserung wegen erheblicher Erziehungsdefizite erforderlich erscheint.

4

Die Revision ist zu verwerfen, soweit die rechtliche Nachprüfung keinen Verstoß gegen sachliches Recht hinsichtlich Schuldspruch und Strafzumessung ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 18. September 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

4 StR 46/82 22. April 1982

in der Strafsache gegen

1. Joachim ███ aus ██, geboren am ███████ 1962 in ██, 2. Guido Gerd █████ aus ███████, dort geboren am ███ 1962,

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Goydke

als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ als Verteidiger für den Angeklagten KCJ, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 18. September 1981 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Jugendstrafen von einem Jahr neun Monaten (WCL) ████ und von zwei Jahren (KCJ) verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

Die rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch die Strafaussprüche haben im Ergebnis Bestand.

Bei der Bemessung der Jugendstrafen hat die Strafkammer nicht übersehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Erziehungszweck vorrangig zu berücksichtigen ist und dass der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer über die mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundenen Wirkung hinaus hier keine Rolle spielen darf (vgl. zuletzt BGH MDR 1982, 339). Sie hat ausdrücklich hervorgehoben, „dass der im Jugendstrafrecht vorwaltende Erziehungsgedanke hier eine langfristige Freiheitsstrafe für beide Angeklagte erfordert“ (UA 13).

Die vorangestellte Erwägung, dass durch den Raubüberfall zur Mittagszeit in einer belebten Ortschaft die öffentliche Ordnung und Ruhe schwer gefährdet worden und deshalb „bei dieser Tat ein hohes öffentliches Interesse gegeben“ sei, mag, für sich genommen, missverständlich sein. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch auszuschließen, dass die Jugendkammer außer den Folgen, welche die Angeklagten durch ihre Tat insgesamt verschuldet haben, auch fehlerhaft – den Gesichtspunkt der Abschreckung anderer bei der Bemessung der Jugendstrafen berücksichtigen wollte.

Auch die Entscheidung, die Vollstreckung der Jugendstrafen nicht zur Bewährung auszusetzen, beruht hinsichtlich der sie tragenden Begründung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen. Die Jugendkammer hat die Ablehnung der Strafaussetzung nämlich eingehend damit begründet, dass nur im Rahmen des Jugendstrafvollzuges noch die Möglichkeit bestehe, die erheblichen Erziehungsdefizite der beiden Angeklagten auszugleichen. Sie verneint damit im Ergebnis bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 JGG. Soweit sie in diesem Zusammenhang noch darauf hinweist, dass auch „die Notwendigkeiten der Generalprävention“ einer Aussetzung der Strafen zur Bewährung entgegenstünden, ist das zwar rechtlich bedenklich, hier aber unschädlich, da auf dieser lediglich zusätzlichen Erwägung die Entscheidung ersichtlich nicht beruht.

KnoblichSalgerRuß
SpiegelGoydke