Treffer
BGH Beschluss

§ 316 Abs. 2 StGB: Bewährung bei folgenloser Trunkenheitsfahrt im Durchschnittsfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 4/68
Datum
19.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über eine Vorlagefrage zur Strafaussetzung zur Bewährung bei einer folgenlosen, fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 2 StGB. Streitig war, ob das öffentliche Interesse (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F.) bei Ersttätern regelmäßig die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen verlangt, insbesondere wenn der Täter beim Trinken die spätere Fahrt einkalkulierte. Der Senat verneint ein generelles Regel-Ausnahme-Verhältnis und sieht in solchen Durchschnittsfällen Bewährung nicht von vornherein als ausgeschlossen an. Abschreckung kann typischerweise durch Bewährungsauflagen (insb. empfindliche Geldbuße), längere Bewährungszeit und längeren Fahrerlaubnisentzug ausreichend erreicht werden; die Kenntnis der bevorstehenden Fahrt allein macht den Fall nicht „schwer“.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung darf eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht allein wegen der Deliktsart ohne einzelfallbezogene Prüfung ausschließen.

2

Bei folgenloser, fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) steht bei Ersttätern das öffentliche Interesse (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F.) der Bewährung im Durchschnittsfall nicht von vornherein entgegen.

3

Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses ist auf die Schwere der konkreten Einzeltat, deren Umstände und Folgen sowie die Täterpersönlichkeit abzustellen; eine abstrakte Einordnung als „schwerer Fall“ genügt nicht.

4

Der Strafzweck der Abschreckung kann bei durchschnittlichen § 316-Fällen regelmäßig durch geeignete Bewährungsauflagen (insb. empfindliche Geldbuße), eine über der Mindestgrenze liegende Bewährungszeit und einen längeren Entzug der Fahrerlaubnis ausreichend gefördert werden.

5

Die Tatsache, dass der Täter in Kenntnis der bevorstehenden Fahrt Alkohol bis zur absoluten Fahruntüchtigkeit konsumiert, schließt für sich genommen die Annahme eines Durchschnittsfalles nicht aus.

Rubrum

Nachschlagewerk: ja ████ 054 BGHSt Ja dt StGB §§ 23 Abs. 3 Nr. 1, 316 Abs. 2

1. In den Durchschnittsfällen der nur fahrlässig durch Berauschung herbeigeführten, folgenlos gebliebenen Fahruntüchtigkeit (§ 316 Abs. 2 StGB) steht bei Ersttätern der Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) der Aussetzung einer Gefängnisstrafe zur Bewährung nicht von vornherein entgegen. Dem Strafzweck insbesondere der Abschreckung des Täters und der Allgemeinheit kann in diesen Fällen durch geeignete Bewährungsauflagen (vor allem eine empfindliche Geldbuße), durch die Festsetzung einer über der Mindestgrenze des § 24 Abs. 4 StGB liegenden Bewährungszeit und durch den längeren Entzug der Fahrerlaubnis im Allgemeinen ausreichend Rechnung getragen werden. Dass der Täter in Kenntnis der bevorstehenden Fahrt mit dem Kraftwagen Alkohol in einer seine unbedingte Fahruntüchtigkeit bewirkenden Menge getrunken hat, schließt für sich allein die Annahme eines Durchschnittsfalles noch nicht aus.

BGH, Beschl. v. 19. Juli 1968 - 4 StR 4/68 -

BUNDESGERICHTSHOF █████████ 4 StR 4/68 in der Strafsache gegen ███ aus ██ ███ den Brenner Günter geboren ████ ███ 1939 in ██ █████ wegen Trunkenheit im Straßenverkehr.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf Grund der Beratung vom 19. Juli 1968 durch den Senatpräsidenten Dr. Rothberg und die Bundesrichter Börtzler, Dr. Sanders, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal

Tenor

1. In den Durchschnittsfällen der nur fahrlässig durch Berauschung herbeigeführten, folgenlos gebliebenen Fahruntüchtigkeit (§ 316 Abs. 2 StGB) steht bei Ersttätern der Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) der Aussetzung einer Gefängnisstrafe zur Bewährung nicht von vornherein entgegen. Dem Strafzweck insbesondere der Abschreckung des Täters und der Allgemeinheit kann in diesen Fällen durch geeignete Bewährungsauflagen (vor allem eine empfindliche Geldbuße), durch die Festsetzung einer über der Mindestgrenze des § 24 Abs. 4 StGB liegenden Bewährungszeit und durch den längeren Entzug der Fahrerlaubnis im Allgemeinen ausreichend Rechnung getragen werden. Dass der Täter in Kenntnis der bevorstehenden Fahrt mit dem Kraftwagen Alkohol in einer seine unbedingte Fahruntüchtigkeit bewirkenden Menge getrunken hat, schließt für sich allein die Annahme eines Durchschnittsfalles noch nicht aus.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten als Berufungsgericht wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Verbot des Fahrens trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrzeit von vier Monaten entzogen. Der Angeklagte hatte am Vorabend Alkohol in größeren Mengen zu sich genommen. Er wusste, dass er am nächsten Morgen mit seinem Pkw wieder fahren werde. Als er in einer kleinen Stadtgemeinde von der Polizei am Steuer seines Kraftwagens angetroffen wurde, betrug sein Blutalkoholgehalt etwa 1,5 ‰.

Das Landgericht hat dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt. Es hält ihn zwar persönlich für strafaussetzungswürdig, ist jedoch der Auffassung, das Interesse der Öffentlichkeit an einer wirksamen Bekämpfung der Trunkenheitsvergehen im Straßenverkehr gebiete es, dass erkannte Freiheitsstrafen in der Regel auch verbüßt würden. Dem Angeklagten hätte nur bei Vorliegen besonderer Umstände Strafaussetzung bewilligt werden können. Solche Umstände seien aber nicht gegeben.

Das Oberlandesgericht Hamm möchte die Revision des Angeklagten verwerfen. Es hält die Ablehnung der Strafaussetzung im Ergebnis für rechtsfehlerfrei. Es kann zwar nicht der Auffassung des Landgerichts beitreten, das öffentliche Interesse verlange „im Allgemeinen“ die Vollstreckung der wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verhängten Gefängnisstrafen, es stehe nur bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe einer Strafaussetzung nicht entgegen. Das Oberlandesgericht will vielmehr gemäß seiner ständigen Rechtsprechung bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses auf die Schwere der Tatumstände, der Tatfolgen und der persönlichen Schuld des Täters abstellen. Es möchte daher zwischen schweren und minder schweren Fällen der Trunkenheit im Straßenverkehr unterscheiden. Einen schweren Fall des Vergehens nach § 316 StGB erachtet das Oberlandesgericht u. a. für gegeben, wenn der Täter beim Alkoholgenuss wusste, dass er anschließend noch ein Kraftfahrzeug führen werde oder auch dann, wenn er einen hohen Blutalkoholgehalt hatte. An der Verwerfung der Revision sieht sich das Oberlandesgericht Hamm durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (NJW 67, 305) gehindert. Das Oberlandesgericht Köln ist zwar übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht Hamm der Ansicht, dass bei „nicht besonders gewichtigen“ Verstößen Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden kann und dass demgemäß bei „besonders gewichtigen“ Verstößen das öffentliche Interesse der Strafaussetzung entgegensteht. Es vertritt aber in der angeführten Entscheidung im Gegensatz zum Oberlandesgericht Hamm die Rechtsauffassung, die Tatsache, dass der Angeklagte in Kenntnis der bevorstehenden Fahrt mit dem Kraftwagen Alkohol getrunken hat, reiche allein nicht aus, die Tat als einen besonders gewichtigen Verstoß gegen § 316 StGB erscheinen zu lassen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Ist die Strafaussetzung zur Bewährung für einen Täter nach § 316 StGB, der Alkohol bis über die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit in dem Bewusstsein getrunken hat, dass er später noch fahren werde, mit dem öffentlichen Interesse an der Strafvollstreckung vereinbar?

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.

III. 1. Das Oberlandesgericht Hamm lehnt zu Anfang seiner Vorlagebegründung zu Recht die vielfach vertretene Auffassung ab, das öffentliche Interesse verlange „im Allgemeinen“ die Vollstreckung der wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verhängten Gefängnisstrafen. Soweit andere Gerichte sich für ihre gegenteilige Ansicht auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beziehen, übersehen sie, dass die von ihnen zuweilen als „Regel-Ausnahmeverhältnis“ bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fast ausschließlich solche Fälle betrifft, in denen ein beträchtlicher Verletzungserfolg vorlag, sodass die Schwere der Tatfolgen, manchmal auch der Tatumstände oder der persönlichen Schuld des Täters eine Strafaussetzung zur Bewährung ausschlossen (vgl. BGH VRS 18, 347; 19, 29; 24, 183). In den wenigen Verfahren, in denen sich der Senat allein mit einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt als Übertretung gemäß § 2 StVZO zu befassen hatte (u. a. BGHSt 17, 354), waren andere Überlegungen maßgebend. Da nämlich die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit eines Kraftfahrers durch Alkoholeinfluss die schwerstwiegende Form eines körperlichen oder geistigen Mangels i. S. des § 2 StVZO darstellte, die niedrige Strafdrohung des § 21 StVG (früher des § 71 StVZO) dem Unrechtsgehalt der folgenlosen Trunkenheitsfahrt aber in keiner Weise gerecht wurde, konnte hier bereits aus diesem Grunde dem öffentlichen Interesse an der Ahndung der Tat in den meisten Fällen nicht allein schon durch den Ausspruch einer entsprechend hohen Strafe Genüge getan werden.

2. Die im 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs erfolgte Umwandlung des Übertretungstatbestandes des § 2 StVZO in den Vergehenstatbestand des § 316 StGB lässt für diese Erwägungen keinen Raum mehr. Die ganz erhebliche Ausweitung sowohl der Freiheitsstrafe wie nun auch der Geldstrafe ermöglicht es jetzt dem Tatrichter, die Strafe so zu verschärfen, dass das öffentliche Interesse an einer wirksamen Ahndung schon durch deren Ausspruch befriedigt werden kann. Dies vor allem dann, wenn die Strafaussetzung zur Bewährung mit einer angemessenen Buße und Bewährungszeit sowie mit Fahrerlaubnisentzug verbunden wird. Das allein schon durch den erweiterten Strafrahmen zu ermöglichen, war offensichtlich auch der Wille des Gesetzgebers. Obgleich ihm bei Erlass des 2. Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs der Streit um das sog. Regel-Ausnahmeverhältnis und die unterschiedliche Handhabung der Strafaussetzung bei Verkehrsvergehen durch die Obergerichte bekannt war, hat er – ausdrucklich anders als in der ebenfalls in diesem Gesetz erfolgten Neufassung des § 42 m Abs. 2 StGB – davon abgesehen, zu bestimmen, dass bei diesen Straftaten die Vollstreckung „in der Regel“ im öffentlichen Interesse liege.

3. Nicht nur der Gesetzgeber hat von jeher davon abgesehen, bei bestimmten Straftatbeständen die Strafaussetzung grundsätzlich zu verweigern. Auch die Rechtsprechung hält es für unzulässig, bestimmte Straftaten von vornherein und ohne Prüfung des Einzelfalles von der Möglichkeit bedingter Strafaussetzung auszuschließen. Nach der Entscheidung BGHSt 6, 125, 126 verbietet das schon der klare Wortlaut des § 23 StGB (vgl. auch BGHSt 6, 298). Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass auch für unter Alkoholeinfluss begangene Verkehrsvergehen nichts anderes gelten kann (u. a. BGH VRS 17, 21, 243; 18, 268, 273). Auch hier ist der Richter gehalten, bei jeder einzelnen Tat erneut die Maßstäbe anzulegen, die für die Frage einer bedingten Aussetzung der Strafe allgemein Gültigkeit haben. Das gilt sowohl für die Prüfung nach Abs. 2 wie nach Abs. 3 des § 23 StGB. Bei der letzteren ist nicht auf die Schwere des vom Angeklagten erfüllten gesetzlichen Tatbestandes, sondern auf die Schwere der zur Beurteilung stehenden Einzeltat abzustellen. Es ist zwar anerkannt, dass im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 23 Abs. 1 StGB) davon ausgegangen werden darf, dass es bei Häufung bestimmter Straftaten gerechtfertigt sein kann, die Strafe im Einzelfall zu vollstrecken, um dadurch ihre Wirkung auf die Allgemeinheit zu erhöhen (BGHSt 6, 125; BGH VRS 18, 347, 349; 24, 163). Wie bereits in Nr. hervorgehoben, gilt das im Bereich der fahrlässigen Verkehrsvergehen aber nur für Taten, die mit beträchtlichen Folgen verbunden oder bei denen sonstige Erschwerungsgründe gegeben waren.

4. Die der Vorlage zu Grunde liegende Sachgestaltung entspricht indessen, wie das Oberlandesgericht Köln (aaO) zu Recht ausführt, dem Durchschnittsfall des § 316 StGB. Dass Alkoholgenuss bis über die Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit in Voraussicht der bevorstehenden Fahrt mit dem Kraftwagen schon für sich allein die Annahme eines schweren Verstoßes gegen § 316 StGB rechtfertigt, ist dem Sinn des Gesetzes nicht zu entnehmen. Es entspricht dem regelmäßigen Erscheinungsbild der Straftaten nach § 316 StGB, dass der Kraftfahrer, der in einer Gaststätte oder bei Bekannten Alkohol zu sich nimmt, weiß, er werde anschließend mit dem Kraftwagen nach Hause fahren. Da die Fälle, in denen dem Kraftfahrzeugführer bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 1,3 ‰ nur auf Grund von zusätzlichen Beweisanzeichen eine sog. bedingte Fahruntüchtigkeit nachzuweisen ist, deutlich in der Minderzahl sind, liegt auch die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber vor allem die Fahrer erfassen wollte, die die Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit überschreiten. Nichts spricht dafür, dass er dann gerade das Vergehen dieser erfahrungsgemäß am häufigsten anzutreffenden Tätergruppe schon als schweren Fall eingestuft wissen wollte. Da er es nämlich für angemessen hielt, leichte Fälle der folgenlosen Trunkenheitsfahrt nur mit Geldstrafe zu ahnden, besteht keine Berechtigung zu der Annahme, dass er beim Durchschnittsfall schon eine Gefängnisstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung erwartet. Die Versagung der Strafaussetzung ist nach dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich nur für Fälle vorgesehen, die einen gewichtigeren Verstoß gegen § 316 StGB enthalten. Wenn das vorlegende Oberlandesgericht den Durchschnittsfall gleichwohl, und zwar ohne Zulassung von Ausnahmen, als einen schweren einordnet, so gelangt es zu dem auch von ihm als unzulässig angesehenen Ergebnis, dass das öffentliche Interesse bei Vergehen gemäß § 316 StGB „in der Regel“ eine Vollstreckung der Strafe erfordert. Dabei fällt auf, dass der Angeklagte bei einem vorhandenen Strafrahmen bis zu einem Jahr nur zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden war, der Tatrichter seine Handlungsweise als solche also wohl kaum als schweren Verstoß angesehen haben kann.

5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung nur durch schwerwiegende, den Besonderheiten des Einzelfalles entnommene Gründe gerechtfertigt. Es erfordert eine sorgfältige Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange des Verletzten (BGHSt 3, 393, 396). Das gilt selbst für Fälle mit schwerwiegenden Tatfolgen einschließlich der auf Trunkenheit beruhenden fahrlässigen Tötung (BGH VRS 18, 268, 273; 18, 354, 350; 25, 426, 428). Für den Durchschnittsfall der folgenlosen Trunkenheitsfahrt des § 316 StGB wird sich diese Prüfung zunächst vornehmlich darauf erstrecken, ob die persönlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen. Das ergibt sich daraus, dass dem Gesichtspunkt der Sühne bei der folgenlos gebliebenen Trunkenheitsfahrt nicht dasselbe Gewicht zukommt wie bei einer mit schweren Unfallfolgen. Der Gesichtspunkt der Genugtuung für den Verletzten scheidet von vornherein aus. Dem Strafzweck der Abschreckung, der für sich allein die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht rechtfertigen könnte (BGH VRS 13, 24, 27), kommt zwar wegen des Ausmaßes der Trunkenheitstaten besondere Bedeutung zu. Er könnte namentlich nahe legen, bei der nach § 316 StGB möglichen Wahl zwischen Gefängnis- und Geldstrafe eine Gefängnisstrafe auszusprechen. Der Senat pflichtet jedoch dem Generalbundesanwalt bei, wenn dieser in seiner Stellungnahme die Ansicht vertritt, der Strafzweck der Abschreckung erfordere es nicht, dem Angeklagten die Aussetzung der Gefängnisstrafe in den Durchschnittsfällen des § 316 StGB zu versagen und die Vergünstigung des § 23 StGB auf besonders leichte Fälle zu beschränken. Der bis zu einem Jahr Gefängnis reichende Strafrahmen des § 316 StGB ermöglicht es dem Gericht, die Strafe so hoch zu bemessen, dass schon ihre Verhängung jedenfalls dann abschreckend wirkt, wenn die Aussetzung ihrer Vollstreckung entsprechend den Empfehlungen des 4. Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar (vgl. DAR 1966, 93) mit einer empfindlichen, den Täter in seiner Lebensführung wirklich beschneidenden Geldbuße, mit dem längeren Entzug der Fahrerlaubnis und mit der Festsetzung einer mehrjährigen Bewährungszeit verbunden wird. Der Druck des möglichen Widerrufs der Strafaussetzung, unter dem sonst nicht zur Begehung von Straftaten neigende Täter – und sie stellen die überwiegende Zahl des Täterkreises des § 316 StGB – während einer mehrjährigen Bewährungszeit stehen, wird diese regelmäßig ebenso wirksam, wenn nicht noch wirksamer von der Wiederholung ihrer Verfehlungen abhalten wie der Vollzug der Strafe. Zu der vom Bundesgerichtshof schon in JR 1956, 426 herausgestellten und heute allgemein anerkannten Wirkungslosigkeit und kriminalpolitischen Verfehltheit der Verbüßung sehr kurzer Freiheitsstrafen kommt hinzu, dass dem § 23 StGB gerade die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde liegt, die Vollstreckung der Kurzstrafen weitgehend einzuschränken. Dass im Übrigen vom Vollzug der wegen Vergehen nach § 316 StGB verhängten Freiheitsstrafen keine größere persönliche oder auch allgemeine Abschreckungswirkung erwartet werden kann als von ihrer Aussetzung, ist inzwischen auch durch Untersuchungen bestätigt worden (Zusammenstellung bei Bolten, Kraftfahrt und Verkehrsrecht, 6/1968, 177, 185).

6. Auch aus dem Verhältnis des § 316 StGB zu anderen Verkehrsvergehen ergibt sich, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Durchschnittsfall dieses Vergehens von der Vergünstigung des § 23 StGB auszuschließen. Der Generalbundesanwalt hat dazu folgendes ausgeführt: „Zwar hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er schon die abstrakte Gefährdung als solche empfindlich bestraft wissen will. Die Strafzumessung muss jedoch gerade bei fahrlässigen Taten, die erfahrungsgemäß den hauptsächlichen Anwendungsbereich des § 316 StGB bilden, dann auch den Erfolg berücksichtigen. Das Strafgesetzbuch unterscheidet bei der Festsetzung des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe deutlich zwischen der nur abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Teilnahme am Straßenverkehr im angetrunkenen Zustand (§ 316 StGB) und einem verkehrswidrigen Verhalten, das zur konkreten Gefährdung oder gar Verletzung oder Tötung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (§§ 315 c Abs. 1 Nr. a, Abs. 3, 315 d, §§ 230, 222 StGB). Die Rechtsprechung der Verkehrsgerichte hat aber bisher den vom Bundesgerichtshof für die Bewilligung von Strafaussetzung bei folgenschweren Trunkenheitsfahrten geforderten strengen Maßstab nicht auf solche Körperverletzungen oder Tötungen im Straßenverkehr angewandt, die nicht auf Alkoholgenuss zurückzuführen sind. Die Versagung von Strafaussetzung in den Durchschnittsfällen der folgenlosen Trunkenheit im Verkehr würde daher bedeuten, die abstrakte Gefährdung der durch § 316 StGB geschützten Rechtsgüter strenger zu bewerten als ihre Verletzung, ja Vernichtung. Dies wäre mit der Grundhaltung des Strafgesetzgebers, der in der Verletzung und Vernichtung eines Rechtsgutes einen schwereren Rechtsbruch erblickt als in seiner bloßen Gefährdung, nicht zu vereinbaren.“ Diese Erwägungen sind richtig.

7. Der Senat kommt daher zu dem in der Beschlussformel niedergelegten Ergebnis. Dass dieses nur die Fälle eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 316 StGB umfasst, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Bei vorsätzlichem Handeln, das die Tatrichter selbst bei einem den Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit weit überschreitenden Blutalkoholgehalt des Täters und bei Trunkenheitsfahrten im Rahmen einer sog. Zechtour auffallend selten für erwiesen erachten, werden die höhere Schuld des Täters und der größere Unrechtsgehalt der Tat es im Allgemeinen nicht rechtfertigen können, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Vielfach wird hier schon die Prüfung nach § 23 Abs. 2 StGB, die aber auch bei fahrlässiger Erfüllung des Tatbestandes zunächst sorgfältig vorzunehmen ist, ergeben, dass Strafaussetzung nicht in Betracht kommt. Das kann, je nach der Gestaltung des Einzelfalles, auch zutreffen, wenn die Trunkenheitsfahrt besonders gefährlich war (z. B. Fahren über einen längeren Zeitraum, im belebten Verkehr oder mit zu hoher Geschwindigkeit) und nur durch Zufall ohne Folgen blieb; ebenso wenn sich das Verhalten des Fahrers durch ein besonderes Ausmaß an Leichtfertigkeit und Verantwortungslosigkeit oder sonstige erschwerende Umstände vom Durchschnittsfall abhebt. Ein solcher wird auch dann nicht mehr vorliegen, wenn der Täter bereits einschlägig oder wegen solcher Vergehen vorbestraft ist, die einen besonderen Mangel an Verkehrsgesinnung offenbaren.

8. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Die Bundesrichter Börtzler Rothberg Sanders und Dr. Spiegel sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

AG RecklinghausenHürxthal
OLG Hamm