Revision verworfen: Freispruch mangels rechtfertigendem Eingriffsgrund der Polizei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 467/83
- Datum
- 06.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsverwirklichung einer Geiselnahme (§ 239b StGB) ist nur anzunehmen, wenn die tatsächlichen Umstände einen als Freiheitsentzug zu qualifizierenden Eingriff mit der typischen Zielrichtung nachweisen; bloße Drohungen oder lautstarke Äußerungen genügen hierfür nicht ohne weiteres.
Eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) setzt voraus, dass der amtswegige Einsatz rechtmäßig ist; fehlt es am rechtfertigenden Eingriffsgrund, entfällt das Schutzgesetz und der Widerstand ist nicht strafbar.
Ein polizeiliches Einschreiten zur Wegnahme von Kindern kann schon beim äußeren Anschein einer Gefahr gerechtfertigt sein; bestehen jedoch erkenntliche Unklarheiten (z. B. entgegenstehende Angaben der Sorgeberechtigten), gebietet die Lage Zurückhaltung und zuvor Aufklärung, bevor gewaltsam eingegriffen wird.
Die Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB) setzt neben der Schaffung eines Zwangslageeffekts auch ein als verwerflich zu bewertendes Verhalten voraus; fehlt diese Verwerflichkeit unter den konkreten Umständen, ist der Tatvorwurf nicht begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 467/83 in der Strafsache gegen den Bergmann Norbert ███ aus BES, dort geboren am ███████ 1948, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Jahnke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Januar 1983 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten wird in der zugelassenen Anklage zur Last gelegt, sich einer Geiselnahme und eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht zu haben. Dieser Vorwurf wird darauf gestützt, der Angeklagte habe Polizeibeamte, als diese im Auftrag seiner Ehefrau seine drei Kinder im Alter von einem halben Jahr bis vier Jahren in seiner Wohnung abholen wollten, am Betreten der Wohnung gehindert und ihnen zugerufen, dass sie die Schuld trügen, wenn er sein jüngstes Kind, das er im Arm halte, umbringe; als es den Beamten nach einiger Zeit gleichwohl gelungen sei, in die Wohnung des Angeklagten, der zu dieser Zeit einen Blutalkoholgehalt von 2,5 ‰ gehabt habe, einzudringen und ihm das Kind wegzunehmen, habe er sich gegen seine Festnahme u. a. durch Fußtritte heftig gewehrt.
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am Tattag hatte der Angeklagte, der zuvor erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte, eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau. Da der Angeklagte sie nach solchen Streitigkeiten schon mehrfach geschlagen hatte, verließ sie die gemeinsame Wohnung, um erneuten Schlägen zu entgehen, und begab sich in eine nahe gelegene Pommes-frites-Bude. Dort erzählte sie der Inhaberin, dass sie die eheliche Wohnung unter Zurücklassung ihrer Kinder verlassen habe. Die Inhaberin der Bude benachrichtigte gegen den Willen von Frau ███ die Polizei mit dem Hinweis, dass der Angeklagte in der Ehewohnung randaliere. Daraufhin suchten drei Polizeibeamte die Wohnung des Angeklagten auf, wurden von diesem aber nicht eingelassen. Die Beamten begaben sich dann zur Imbissstube, wo sie von der Ehefrau des Angeklagten erfuhren, was vorgefallen war und dass sie die Kinder aus der Wohnung holen wolle. Frau ███ äußerte gegenüber den Polizeibeamten nicht die Befürchtung, dass der Angeklagte den Kindern infolge seines alkoholisierten Zustandes etwas antun werde, sie befürchtete lediglich, dass die Kinder nicht ausreichend versorgt würden. Nachdem sich die Beamten mit Frau ███ daraufhin zu deren Wohnung begeben hatten, forderten sie den Angeklagten, der die Wohnungseingangstür zwischenzeitlich mit einem Möbelstück verbarrikadiert hatte, auf, die Kinder an seine Ehefrau herauszugeben. Als der Angeklagte dies verweigerte, versuchten die Beamten mit Gewalt durch die Wohnungstür zu gelangen. Der Angeklagte, der das inzwischen wachgewordene jüngste seiner Kinder auf dem Arm hatte, rief den Polizeibeamten zu, dass, wenn diese die Tür einschlügen, sie schuld seien, wenn das Kind verletzt würde, da er mit ihm hinter der Tür stehe (UA 5). Daraufhin entfernten sich die Polizeibeamten. Wenig später hörten die Beamten aus der Wohnung ein Geräusch und unmittelbar darauf Kindergeschrei. Hierdurch veranlasst, verschafften sie sich nach Einschlagen einer Scheibe gewaltsam Zutritt zur Wohnung. Als der Angeklagte der Aufforderung eines Polizeibeamten, ihm das Kind zu geben, keine Folge leistete, entriss der Beamte dem Angeklagten das Kind mit der rechten Hand und schlug ihm gleichzeitig mit der linken Faust ins Gesicht. Daran anschließend legte ein zweiter Beamter dem Angeklagten Handfesseln an, was ihm jedoch erst gelang, nachdem er ihn zu Boden geworfen und sich dort mit ihm gewälzt hatte.
2. Zu Recht geht die Strafkammer davon aus, dass auf der Grundlage dieser Feststellungen eine Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239b StGB) nicht in Betracht kommt. Dass der Tatrichter den dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Tatvorwurf nicht für erwiesen erachtete, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht setzt sich insoweit eingehend mit den für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinander. Seine richterliche Überzeugung kann mit der Revision nicht angegriffen werden. Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsfehler die Annahme einer strafbaren Widerstandshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 und 3 StGB verneint. Für eine gewaltsame Wegnahme der Kinder lag ein Rechtsgrund nicht vor; nach den Feststellungen bestand auch kein Anlass für die Annahme, die Kinder seien unmittelbar so gefährdet, dass sofort eingeschritten werden musste.
Zwar kann ein Grund zu polizeilichem Handeln bereits beim äußeren Anschein einer Gefahr vorliegen. Bezieht er sich auf Kinder oder sonst Hilfsbedürftige, mag sogar schon ein geringer Gefahrengrad polizeiliche Maßnahmen rechtfertigen. Hier lagen jedoch besondere Umstände vor, die den Polizeibeamten Zurückhaltung abverlangten und ein Einschreiten nicht geboten erscheinen ließen: Die Polizeibeamten waren von der Inhaberin der Pommes-frites-Bude gegen den Willen der Ehefrau des Angeklagten davon unterrichtet worden, dass dieser „in der Ehewohnung randaliere“ (UA 4). Als sie daraufhin zur Wohnung des Angeklagten kamen, konnten sie dort offenbar keine entsprechenden Feststellungen treffen und begaben sich, weil der Angeklagte nicht öffnete, zur Imbissstube, wo sie von Frau ███ erfuhren, dass sie mit ihrem Mann eine Auseinandersetzung gehabt habe und ihre Kinder aus der Ehewohnung haben wolle. Sie äußerte gegenüber den Beamten jedoch nicht die Befürchtung, dass der Angeklagte den Kindern infolge seines alkoholisierten Zustandes etwas antun könne, vielmehr erklärte sie, dass er seine Kinder über alles liebe (UA 7). Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer davon ausging, ein rechtswidriger Zustand im polizeirechtlichen Sinne habe nicht vorgelegen, die Beamten daher keinen Grund zum Eingreifen, schon gar nicht zum Einschlagen der Türen oder von Fensterscheiben, gehabt hätten.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte unter erheblichem Alkoholeinfluss (2,51 ‰ BAK) stand. Denn die Ehefrau des Angeklagten hat in Kenntnis dieses Umstandes nicht die Befürchtung geäußert, dass sie um das Wohl der Kinder besorgt sei; sie wollte die Kinder nur bei sich haben. Wenn die Beamten gleichwohl im Zweifel über das Bestehen einer Gefahrenlage waren, hätten sie zunächst versuchen müssen, bestehende Unklarheiten durch ein Gespräch mit der anwesenden Ehefrau zu beseitigen. Vorher bestand kein rechtfertigender Anlass zum sofortigen gewaltsamen Einschreiten.
Auch die Versorgung der Kinder war jedenfalls zum Tatzeitpunkt nicht gefährdet; das jüngste Kind war für die Nacht bereits versorgt und zu Bett gelegt worden (UA 9). Eine Berechtigung zum Eingreifen der Polizeibeamten kann schließlich auch nicht deshalb bejaht werden, weil nach Ertönen eines Geräusches Kindergeschrei aus der Wohnung zu vernehmen war (UA 5). Da Gefahr für die Kinder nicht bestand, konnte durch bloßes Kindergeschrei, das möglicherweise auch auf die vorherigen Maßnahmen der Polizeibeamten zurückzuführen war, kein rechtswidriger Zustand entstehen, der ein polizeiliches Eingreifen rechtfertigte. Wenn die Beamten sich gleichwohl in gewaltsamer Weise Zugang zur Wohnung des Angeklagten verschafften und ihm, der nach wie vor Mitinhaber des elterlichen Sorgerechts war, die Kinder wegnahmen, handelten sie nicht rechtmäßig (§ 113 Abs. 3 StGB).
Diese Erwägungen verbieten es auch, das Verhalten des Angeklagten als rechtswidrige Nötigung im Sinne des § 240 StGB zu werten. Unter den gegebenen Umständen kann sein Handeln jedenfalls nicht als verwerflich bezeichnet werden. Das Tatgericht hat daher zu Recht davon abgesehen, den Angeklagten wegen Nötigung zu verurteilen.
| Salger | Knoblich | Jahnke | |||
| Hurxthal | Ruß |