Revision der Staatsanwaltschaft: Verfall von 2.040 DM nach § 73 StGB angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 467/76
- Datum
- 28.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfall nach § 73 StGB kann angeordnet werden, wenn ein Vermögensgegenstand unmittelbar aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verfall erfüllt sind.
Die Ablehnung der Einziehung nach § 74 StGB durch die Vorinstanz schließt die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB nicht aus, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen.
Ist auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen die rechtliche Bewertung möglich, kann das Revisionsgericht die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB selbst nachholen.
Eine auf die Nichtanwendung des § 73 StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet, wenn die Vorinstanz zu Unrecht von der Anordnung des Verfalls absah.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 12. April 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen » ohne festen Wohnsitz, ███ den berufslosen Antonio ████, geboren am ██ in ████ (Italien), zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 12. April 1976 dahin ergänzt, dass der Verfall des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 2.040,– DM angeordnet wird. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Bandenbruchs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. 102 Heroinbriefchen und ein Päckchen Silberpapier mit Heroin wurden eingezogen.
Die rechtswirksam auf die Nichtanwendung des § 73 StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Das Landgericht hat zwar zu Recht eine Einziehung (§ 74 StGB) der aus Heroinverkäufen stammenden 2.040,– DM abgelehnt. Es hat jedoch übersehen, dass die Voraussetzungen für eine Verfallerklärung nach § 73 StGB erfüllt sind.
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Urteils auf UA S. 4 ist der Senat selbst in der Lage, die Anordnung des Verfalls des Geldbetrages nachzuholen.
| Spiegel | Mayr | Hurxthal | |||
| Bortzler | Zipfel |